Ar­ten der Ener­gie­be­lie­fe­rung

Verbraucherinnen und Verbrauchern stehen in Deutschland verschiedene Belieferungsverhältnisse zur Verfügung. Erfahren Sie hier mehr über die einzelnen Vertragsarten und lesen Sie allgemeine Informationen zum Vertragsabschluss.

Strom und Gas: Welcher Vertrag passt zu mir?

 

Ersatz- oder Grundversorgung

Wenn Sie keinen wettbewerblichen Energieliefervertrag abgeschlossen haben, werden Sie vom Grundversorger mit Energie beliefert. Je nach Fallkonstellation erfolgt dies im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung. Da die Preise und Bedingungen in der Grund- und Ersatzversorgung unterschiedlich sein können, gibt es gesetzliche Regelungen, unter welchen Voraussetzungen Sie der jeweiligen Versorgung zugeordnet werden müssen. Folgende typische Fälle* gibt es:

Fall 1: Einzug in eine neue Wohnung
Wenn Sie in eine neue Wohnung einziehen und Energie verbrauchen, kommt ein Grundversorgungsvertrag zustande. Dasselbe gilt beim erstmaligem Energieverbrauch nach Neuanschluss einer Entnahmestelle an das Netz.

Fall 2: Kündigung des bisherigen Vertrags durch den Kunden
Wenn Sie Ihren bisherigen wettbewerblichen Energieliefervertrag kündigen und weiter Energie verbrauchen, kommt ein Grundversorgungsvertrag zustande. Das gilt sowohl bei einer ordentlichen Kündigung als auch einer Sonderkündigung bspw. aufgrund einer Preiserhöhung. Wenn Sie Ihren bisherigen Vertrag „auslaufen“ lassen bzw. nicht verlängern, sind Sie ebenfalls der Grundversorgung zuzuordnen.

Fall 3: Kündigung des bisherigen Vertrags durch den Lieferanten
Wenn Ihr bisheriger Energielieferant Ihren Vertrag wirksam kündigt und Sie weiter Energie verbrauchen, kommt ein Grundversorgungsvertrag zustande. Ihr Energielieferant benötigt dafür ein Kündigungsrecht. Informationen dazu finden Sie hier.

Fall 4: Beendigung der bisherigen Belieferung aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages Ihres Lieferanten, bspw. infolge einer Insolvenz
Wurde Ihr bisheriger Energieliefervertrag aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages ggü. Ihrem Lieferanten beendet und Sie verbrauchen weiter Energie, kommen Sie in die Ersatzversorgung. Ein typischer Fall ist die Insolvenz des bisherigen Lieferanten. Sie haben dann für drei Monate keinen Anspruch auf die Grundversorgung. Diesen Ausschluss von der Grundversorgung für drei Monate gibt es nur in diesem Fall.

Fall 5: Verzögerung beim Lieferantenwechsel
Wenn Sie einen Lieferantenwechsel vornehmen und dieser sich um wenige Tage verzögert, werden Sie für diese Tage der Ersatzversorgung zugeordnet.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 36, 38 Energiewirtschaftsgesetz, §§ 2 Strom-/Gasgrundversorgungsverordnung

*Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung von Fallkonstellationen. Es kann durchaus Einzelfälle geben, in denen die Zuordnung aus bestimmten Gründen anders als hier dargestellt ausfallen kann.

Allgemeines zum Vertragsabschluss

Seit dem 27. Juli 2021 darf ein Energieliefervertrag nicht mehr telefonisch oder mündlich abgeschlossen werden. Seitdem ist für Energielieferverträge mit Haushaltskundinnen und -kunden immer die Textform vorgeschrieben (§ 41b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz). Textform bedeutet zum Beispiel per Brief, Fax, E-Mail oder SMS. In allen anderen Fällen ist der Vertrag unwirksam.

Hinweis
Sie können einen Energieliefervertrag telefonisch besprechen und ihn danach beispielsweise per E-Mail abschließen. Bei so einem Fernabsatzvertrag haben Sie ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§ 312g Bürgerliches Gesetzbuch). Das gilt auch bei einem Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wurde.

FAQ

Vertragsinhalt

Der Vertrag zur Energielieferung bei Letztverbraucherinnen bzw. -verbrauchern muss einfach und verständlich sein.

Er muss insbesondere diese Angaben enthalten:

  • Namen und Anschrift des Energielieferanten
  • Belieferte Verbrauchsstelle und verwendete Identifikationsnummer für die Entnahmestelle (MaLo-ID)
  • Vertragsbeginn
  • Vertragsdauer
  • Bedingungen für eine Verlängerung bzw. Beendigung des Vertrags
  • Zu erbringende Leistungen, einschließlich damit gebündelter Produkte oder Leistungen und angebotener Wartungsdienste
  • Information, ob der Messstellenbetrieb und dafür anfallende Entgelte in den vertraglichen Leistungen enthalten sind
  • Preise und Preisanpassung
  • Kündigungstermine und Kündigungsfristen
  • Rücktrittsrecht der Kundin/des Kunden
  • Einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeichnung
  • Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt
  • Zeitpunkt der Abrechnung
  • Zahlungsweise
  • Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ausdrücklich ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen
  • Unentgeltlicher und zügiger Lieferantenwechsel
  • Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind
  • Informationen über Ihre Rechte bei Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die Ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen
  • Die für Verbraucherbeschwerden nach § 111b EnWG eingerichtete Schlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite
  • Informationen über die Verpflichtung des Energielieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren
  • Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur im Bereich Elektrizität und Gas

Gesetzliche Regelung: § 41 Abs. 1 S. 2 EnWG

Energielieferanten müssen neben ihren zivilrechtlichen auch die für Fernabsatzverträge geltenden Informationspflichten nach den Artikeln 246 und 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch beachten.

Was muss in einer Vertragszusammenfassung stehen?

Wenn Sie einen Energieliefervertrag abgeschlossen haben, muss Ihnen der Lieferant seit dem 27. Juli 2021 eine Vertragszusammenfassung zur Verfügung stellen. Diese muss die wichtigsten Vertragsbedingungen beinhalten (§ 41 Abs. 4 EnWG).

Mindestens diese Vertragsdaten müssen darin aufgeführt sein:

  • Kontaktdaten des Energielieferanten
  • Verbrauchsstelle
  • Geltende Preise
  • Voraussichtlicher Belieferungsbeginn
  • Kündigungsfrist
  • Mögliche Bonusvereinbarungen
  • Mögliche Mindestvertragslaufzeiten

Die Zusammenfassung muss knapp, leicht verständlich und klar gekennzeichnet sein. Sie muss Ihnen innerhalb einer angemessenen Frist vorliegen.

Darf ein wettbewerblicher Lieferant meine Belieferung ablehnen?

Ein wettbewerblicher Lieferant kann sich gegen einen Vertragsabschluss mit Ihnen entscheiden. Die Gründe für eine Ablehnung muss der Lieferant Ihnen nicht nennen.

Folgende Gründe könnten ausschlaggebend sein:

  • der Lieferant ist in Ihrem Postleitzahlgebiet nicht tätig
  • Ihre Schufa-Einträge machen Sie für den Lieferanten unattraktiv
  • Ihr Jahresverbrauch ist extrem gering
  • Sie besitzen einen Stromspeicher, Ladestation für Ihr E-Auto usw.
  • der Lieferant beliefert nur Gewerbekunden

Sie haben Ihren aktuellen Energieliefervertrag gekündigt und möchten in die Grundversorgung wechseln?

Wir empfehlen Ihnen, schon im Vorfeld auf den Grundversorger vor Ort zuzugehen und den gewünschten Vertrag abzuschließen. Auf einen Grundversorgungsvertrag haben Sie Anspruch, soweit es dem Grundversorger wirtschaftlich zumutbar ist (§ 36 Abs.1 EnWG). Das ist in der Regel der Fall, da hohe Hürden bezüglich einer Unzumutbarkeit bestehen. Die aktuellen Bedingungen und Preise der Grundversorgung finden Sie auf der Internetseite Ihres Grundversorgers.

  • Wenn Ihr bisheriger Energieliefervertrag endet und kein neuer Lieferant die Belieferung angemeldet hat, meldet der Netzbetreiber Ihre Marktlokation (Lieferstelle) dem Grundversorger. Dieser ordnet Sie je nach Situation der Grund- oder der Ersatzversorgung zu.
  • Wenn Ihr bisheriger Energieliefervertrag vertragsgemäß/regulär endet und Sie bewusst keinen wettbewerblichen Vertrag abschließen, dürfte eine Zuordnung in die Grundversorgung erfolgen.

Wurde Ihr bisheriger Energieliefervertrag aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages durch Ihren Lieferanten beendet, haben Sie für drei Monate keinen Anspruch auf die Grundversorgung (§ 36 Abs. 1 S. 5 EnWG). Ein typischer Fall ist die Insolvenz des bisherigen Lieferanten. Sie werden dann der Ersatzversorgung zugeordnet. Sie können diese jederzeit beenden und einen wettbewerblichen Liefervertrag abschließen.

Der dreimonatige Ausschluss der Grundversorgung gilt ausschließlich in dem beschriebenen Fall der Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertragskündigung des bisherigen Lieferanten (Punkt 2). Das ist bei einer regulären Beendigung/Kündigung des bisherigen Liefervertrags grundsätzlich nicht der Fall. Soweit der Grundversorger Ihnen gegenüber dennoch einen Ausschluss der Grundversorgung für drei Monate mitteilt, können Sie dem widersprechen. Sollten Sie sich nicht einigen können, können Sie zur Klärung ein Beschwerde- und anschließendes Schlichtungsverfahren durchführen.

Müssen Stromlieferanten lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische Tarife anbieten?

Stromlieferanten müssen Tarife anbieten, die einen Anreiz zum Energiesparen oder zur Steuerung des Verbrauchs schaffen. Allerdings nur, wenn es für den Lieferanten technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist.

Zu diesen gehören u. a. lastvariable, tageszeitabhängige und dynamische Stromtarife. (§ 41a Energiewirtschaftsgesetz)

  • Lastvariable Tarife und tageszeitabhängige Tarife können nur mit einem digitalen Stromzähler genutzt werden.
  • Voraussetzung für die Nutzung eines Tarifs mit zwei Zeitzonen (z. B. Tag und Nacht) ist ein Zweitarifzähler.
Wollen Sie einen dynamischen Stromtarif abschließen, dann benötigen Sie ein intelligentes Messsystem. Informationen zum Einbau erhalten Sie beim Messstellenbetreiber (meist der Netzbetreiber) oder beim Lieferanten. Stromlieferanten müssen bei dynamischen Stromtarifen umfassend über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des Vertrags aufklären.
Stromlieferanten mit mehr als 100.000 Letztverbrauchern müssen dynamische Stromtarife anbieten.

(Un-)Gültiger Vertragsabschluss

Ob Ihr Vertrag gültig ist oder nicht, hängt von einigen Voraussetzungen ab. Im Folgenden beschreiben wir typische Fallbeispiele und erläutern: Welche Möglichkeiten haben Sie, um aktiv zu werden? Wo bekommen Sie Hilfe? Wo können Sie sich beschweren?

  1. Sie haben einen Werbeanruf bekommen, aber keinen Vertrag abgeschlossen. Trotzdem haben Sie nun eine Vertragsbestätigung oder Zahlungsaufforderung von dem Lieferanten erhalten.
  2. Sie haben einen Werbeanruf bekommen, in dem Sie einem Vertragsschluss zugestimmt haben. Nun haben Sie eine Vertragsbestätigung mit anderen Konditionen erhalten, als den telefonisch zugestimmten.
  3. Sie haben eine Kündigungsbestätigung von Ihrem aktuellen Lieferanten bekommen, obwohl Sie gar nicht gekündigt haben.
  4. Sie haben eine Vertragsbestätigung oder Zahlungsaufforderung von einem Lieferanten bekommen, obwohl Sie keinen Vertrag abgeschlossen haben.
In den beiden ersten Fällen könnte es sich um unerlaubte Telefonwerbung und damit eine Ordnungswidrigkeit handeln. Nutzen Sie dafür das Beschwerdeformular der Bundesnetzagentur.

Prüfen Sie die Umstände und handeln Sie.

Vertragsschluss mit neuem Lieferanten

Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung müssen in Textform abgeschlossen sein. Eine mündliche Zustimmung genügt nicht.

  • Widersprechen Sie dem Vertrag/der Zahlungsaufforderung und der Belieferung. Weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass kein Vertrag in Textform abgeschlossen wurde.
  • Zusätzlich: Widerrufen und kündigen Sie vorsorglich einen etwaigen Vertrag.

[ENDE]

Bisheriger Energieliefervertrag

Der neue Lieferant könnte Ihren bisherigen Vertrag gekündigt haben, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Grundsätzlich benötigt er für die Kündigung eine Bevollmächtigung durch Sie.

  • Teilen Sie Ihrem bisherigen Lieferanten mit, dass eine Beendigung des Vertrags nicht gewollt war und der andere Lieferant nicht von Ihnen zur Kündigung beauftragt bzw. bevollmächtigt wurde.
  • Bitten Sie um Wiederaufnahme des bisherigen Vertrags.

[ENDE]

Wer beliefert mich eigentlich mit Energie?

Voraussetzung, dass ein Lieferant sich zur Belieferung anmeldet, ist, dass ein gültiger Vertrag abgeschlossen wurde. Meldet sich ein Lieferant (rechtswidrig) ohne Vertrag auf Ihrer Lieferstelle an, merken Sie das nur, wenn Sie eine entsprechende Information von Ihrem alten oder dem neuen Lieferanten erhalten. An der faktischen Energiebelieferung merken Sie nicht, welches Unternehmen die Energie liefert.

So können Sie vorgehen,

...wenn unklar ist, woher Sie gerade Ihre Energie beziehen:

  • Erkundigen Sie sich beim Netzbetreiber, wer Sie aktuell beliefert.
  • Teilen Sie Ihrem bisherigen Lieferanten mit, dass ein Wechsel nicht gewollt ist.

...wenn die Belieferung bereits durch den neuen Lieferanten erfolgt:

  • Widersprechen Sie der Belieferung und fordern Sie eine Beendigung
  • Bitten Sie Ihren bisherigen Lieferanten um Wiederaufnahme der Belieferung (das passiert nicht automatisch).

Was sollte ich im Streitfall tun?

Sollten Sie keine Klärung erreichen können oder ist Ihnen ein finanzieller Schaden entstanden, können Sie ein Beschwerde- und anschließendes Schlichtungsverfahren durchführen.

Unerlaubte Telefonwerbung

Wurden Sie ohne Ihre Einwilligung angerufen, melden Sie dies der Bundesnetzagentur unter Cold Calls.

Kontakt

Verbraucherservice Energie

Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn

Telefon: 0228 14 15 16

Mo.-Fr.: 8:00 - 20:00 Uhr

Fax: 030 22480 - 323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

Online: Kontaktformular des Verbraucherservice

Hinweis:
Uns erreichen derzeit viele Anfragen. Daher kann es zu längeren Warte- bzw. Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Telefonberatung des BMWK zu Energiepreisbremsen: 0800-78 88 900

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