Vertragsabschluss

Vertragsinhalt

Der Vertrag zur Energielieferung bei Letztverbraucherinnen bzw. -verbrauchern muss einfach und verständlich sein.

Er muss insbesondere diese Angaben enthalten:

  • Namen und Anschrift des Energielieferanten
  • Belieferte Verbrauchsstelle und verwendete Identifikationsnummer für die Entnahmestelle (MaLo-ID)
  • Vertragsbeginn
  • Vertragsdauer
  • Bedingungen für eine Verlängerung bzw. Beendigung des Vertrags
  • Zu erbringende Leistungen, einschließlich damit gebündelter Produkte oder Leistungen und angebotener Wartungsdienste
  • Information, ob der Messstellenbetrieb und dafür anfallende Entgelte in den vertraglichen Leistungen enthalten sind
  • Preise und Preisanpassung
  • Kündigungstermine und Kündigungsfristen
  • Rücktrittsrecht der Kundin/des Kunden
  • Einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeichnung
  • Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt
  • Zeitpunkt der Abrechnung
  • Zahlungsweise
  • Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ausdrücklich ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen
  • Unentgeltlicher und zügiger Lieferantenwechsel
  • Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind
  • Informationen über Ihre Rechte bei Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die Ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen
  • Die für Verbraucherbeschwerden nach § 111b EnWG eingerichtete Schlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite
  • Informationen über die Verpflichtung des Energielieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren
  • Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur im Bereich Elektrizität und Gas

Gesetzliche Regelung: § 41 Abs. 1 S. 2 EnWG

Energielieferanten müssen neben ihren zivilrechtlichen auch die für Fernabsatzverträge geltenden Informationspflichten nach den Artikeln 246 und 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch beachten.

Was muss in einer Vertragszusammenfassung stehen?

Wenn Sie einen Energieliefervertrag abgeschlossen haben, muss Ihnen der Lieferant seit dem 27. Juli 2021 eine Vertragszusammenfassung zur Verfügung stellen. Diese muss die wichtigsten Vertragsbedingungen beinhalten (§ 41 Abs. 4 EnWG).

Mindestens diese Vertragsdaten müssen darin aufgeführt sein:

  • Kontaktdaten des Energielieferanten
  • Verbrauchsstelle
  • Geltende Preise
  • Voraussichtlicher Belieferungsbeginn
  • Kündigungsfrist
  • Mögliche Bonusvereinbarungen
  • Mögliche Mindestvertragslaufzeiten

Die Zusammenfassung muss knapp, leicht verständlich und klar gekennzeichnet sein. Sie muss Ihnen innerhalb einer angemessenen Frist vorliegen.

Darf ein wettbewerblicher Lieferant meine Belieferung ablehnen?

Ein wettbewerblicher Lieferant kann sich gegen einen Vertragsabschluss mit Ihnen entscheiden. Die Gründe für eine Ablehnung muss der Lieferant Ihnen nicht nennen.

Folgende Gründe könnten ausschlaggebend sein:

  • der Lieferant ist in Ihrem Postleitzahlgebiet nicht tätig
  • Ihre Schufa-Einträge machen Sie für den Lieferanten unattraktiv
  • Ihr Jahresverbrauch ist extrem gering
  • Sie besitzen einen Stromspeicher, Ladestation für Ihr E-Auto usw.
  • der Lieferant beliefert nur Gewerbekunden

Sie haben Ihren aktuellen Energieliefervertrag gekündigt und möchten in die Grundversorgung wechseln?

Wir empfehlen Ihnen, schon im Vorfeld auf den Grundversorger vor Ort zuzugehen und den gewünschten Vertrag abzuschließen. Auf einen Grundversorgungsvertrag haben Sie Anspruch, soweit es dem Grundversorger wirtschaftlich zumutbar ist (§ 36 Abs.1 EnWG). Das ist in der Regel der Fall, da hohe Hürden bezüglich einer Unzumutbarkeit bestehen. Die aktuellen Bedingungen und Preise der Grundversorgung finden Sie auf der Internetseite Ihres Grundversorgers.

  • Wenn Ihr bisheriger Energieliefervertrag endet und kein neuer Lieferant die Belieferung angemeldet hat, meldet der Netzbetreiber Ihre Marktlokation (Lieferstelle) dem Grundversorger. Dieser ordnet Sie je nach Situation der Grund- oder der Ersatzversorgung zu.
  • Wenn Ihr bisheriger Energieliefervertrag vertragsgemäß/regulär endet und Sie bewusst keinen wettbewerblichen Vertrag abschließen, dürfte eine Zuordnung in die Grundversorgung erfolgen.

Wurde Ihr bisheriger Energieliefervertrag aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages durch Ihren Lieferanten beendet, haben Sie für drei Monate keinen Anspruch auf die Grundversorgung (§ 36 Abs. 1 S. 5 EnWG). Ein typischer Fall ist die Insolvenz des bisherigen Lieferanten. Sie werden dann der Ersatzversorgung zugeordnet. Sie können diese jederzeit beenden und einen wettbewerblichen Liefervertrag abschließen.

Der dreimonatige Ausschluss der Grundversorgung gilt ausschließlich in dem beschriebenen Fall der Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertragskündigung des bisherigen Lieferanten (Punkt 2). Das ist bei einer regulären Beendigung/Kündigung des bisherigen Liefervertrags grundsätzlich nicht der Fall. Soweit der Grundversorger Ihnen gegenüber dennoch einen Ausschluss der Grundversorgung für drei Monate mitteilt, können Sie dem widersprechen. Sollten Sie sich nicht einigen können, können Sie zur Klärung ein Beschwerde- und anschließendes Schlichtungsverfahren durchführen.

Müssen Stromlieferanten lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische Tarife anbieten?

Stromlieferanten müssen Tarife anbieten, die einen Anreiz zum Energiesparen oder zur Steuerung des Verbrauchs schaffen. Allerdings nur, wenn es für den Lieferanten technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist.

Zu diesen gehören u. a. lastvariable, tageszeitabhängige und dynamische Stromtarife. (§ 41a Energiewirtschaftsgesetz)

  • Lastvariable Tarife und tageszeitabhängige Tarife können nur mit einem digitalen Stromzähler genutzt werden.
  • Voraussetzung für die Nutzung eines Tarifs mit zwei Zeitzonen (z. B. Tag und Nacht) ist ein Zweitarifzähler.
Wollen Sie einen dynamischen Stromtarif abschließen, dann benötigen Sie ein intelligentes Messsystem. Informationen zum Einbau erhalten Sie beim Messstellenbetreiber (meist der Netzbetreiber) oder beim Lieferanten. Stromlieferanten müssen bei dynamischen Stromtarifen umfassend über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des Vertrags aufklären.
Stromlieferanten mit mehr als 100.000 Letztverbrauchern müssen dynamische Stromtarife anbieten.
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