Wir empfehlen Ihnen, schon im Vorfeld auf den Grundversorger vor Ort zuzugehen und den gewünschten Vertrag abzuschließen. Auf einen Grundversorgungsvertrag haben Sie Anspruch, soweit es dem Grundversorger wirtschaftlich zumutbar ist (§ 36 Abs.1 EnWG). Das ist in der Regel der Fall, da hohe Hürden bezüglich einer Unzumutbarkeit bestehen. Die aktuellen Bedingungen und Preise der Grundversorgung finden Sie auf der Internetseite Ihres Grundversorgers.
Wenn Ihr bisheriger Energieliefervertrag endet und kein neuer Lieferant die Belieferung angemeldet hat, meldet der Netzbetreiber Ihre Marktlokation (Lieferstelle) dem Grundversorger. Dieser ordnet Sie je nach Situation der Grund- oder der Ersatzversorgung zu.
Wenn Ihr bisheriger Energieliefervertrag vertragsgemäß/regulär endet und Sie bewusst keinen wettbewerblichen Vertrag abschließen, dürfte eine Zuordnung in die Grundversorgung erfolgen.
Wurde Ihr bisheriger Energieliefervertrag aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages durch Ihren Lieferanten beendet, haben Sie für drei Monate keinen Anspruch auf die Grundversorgung (§ 36 Abs. 1 S. 5 EnWG). Ein typischer Fall ist die Insolvenz des bisherigen Lieferanten. Sie werden dann der Ersatzversorgung zugeordnet. Sie können diese jederzeit beenden und einen wettbewerblichen Liefervertrag abschließen.
Der dreimonatige Ausschluss der Grundversorgung gilt ausschließlich in dem beschriebenen Fall der Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertragskündigung des bisherigen Lieferanten (Punkt 2). Das ist bei einer regulären Beendigung/Kündigung des bisherigen Liefervertrags grundsätzlich nicht der Fall. Soweit der Grundversorger Ihnen gegenüber dennoch einen Ausschluss der Grundversorgung für drei Monate mitteilt, können Sie dem widersprechen. Sollten Sie sich nicht einigen können, können Sie zur Klärung ein Beschwerde- und anschließendes Schlichtungsverfahren durchführen.