Ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen zur Post­ver­sor­gung

Inhalt und Umfang der Grundversorgung (Universaldienst) mit postalischen Leistungen regelt die Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV). Neben diesen Leistungen der Grundversorgung sind dort bestimmte Qualitätsmerkmale für die Brief- und Paketbeförderung festgelegt. Damit regelt die PUDLV insbesondere die Frequenz und die Modalitäten der Zustellung, die Zahl und die Verteilung von Filialen / Agenturen (Stationäre Einrichtungen) und Briefkästen sowie die durchschnittlichen Brief- und Paketlaufzeiten.

Grundversorgung

Die Deutsche Post AG hat sich verpflichtet, die gesetzlich geforderte Grundversorgung sicherzustellen.

Brief

Die Briefzustellung muss mindestens einmal werktäglich – also auch an Samstagen – erfolgen. Briefe müssen durch Einwurf in den Briefkasten oder durch persönliche Aushändigung zugestellt werden, wenn keine Abholung vereinbart ist. Ist dies alles nicht machbar, kann die Post an eine Ersatzperson übergeben werden – es sei denn, eine gegenteilige Weisung der Empfängerin/des Empfängers liegt vor.
 
Im Jahresdurchschnitt müssen mindestens 80 Prozent der Briefsendungen in Deutschland am folgenden Werktag ausgeliefert werden, 95 Prozent müssen nach zwei Werktagen ankommen. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch, dass ein einzelner Brief innerhalb dieser Fristen befördert wird.

Paket

Die Paketzustellung muss mindestens einmal werktäglich – somit auch an Samstagen – erfolgen. Pakete sind persönlich zuzustellen oder an eine Ersatzperson in demselben Haushalt bzw. in der Nachbarschaft auszuhändigen, wenn keine gegenteilige Weisung der Absenderin/des Absenders oder der Empfängerin/des Empfängers vorliegt. Sendungen, die nicht zugestellt werden konnten, hinterlegen viele Postunternehmen in Filialen oder Packstationen.
 
Im Jahresdurchschnitt müssen mindestens 80 Prozent der Paketsendungen in Deutschland am zweiten Werktag ausgeliefert werden.

Zeitungen und Zeitschriften

Zeitungen und Zeitschriften sind einmal werktäglich zuzustellen. Die Auslieferung sollte am Erscheinungstag erfolgen.

Filialen/Agenturen

Bundesweit müssen mindestens 12.000 Filialen vorhanden sein. Diese dürfen auch als Agenturen in Einzelhandelsgeschäften betrieben werden. In Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnerinnen/Einwohnern muss es mindestens eine Filiale geben. Ab 4.000 Einwohnerinnen/Einwohnern muss eine Filiale in zusammenhängend bebauten Gebieten in maximal 2.000 Metern erreichbar sein.

Briefkästen

In zusammenhängend bebauten Wohngebieten darf der Weg zum Briefkasten 1.000 Meter nicht überschreiten.
 
Briefkästen müssen jeden Werktag geleert werden. Die Leerungszeiten müssen die Bedürfnisse des Wirtschaftslebens berücksichtigen. An Sonn- und Feiertagen muss bedarfsgerecht geleert werden.

Entgelte

Preisfestsetzung Briefe

Die Höhe des Briefportos der Deutschen Post AG als marktbeherrschendem Unternehmen muss vorab von der Bundesnetzagentur genehmigt werden.

Die Bundesnetzagentur legt für einen bestimmten Zeitraum einen Preisänderungsspielraum für verschiedene Produkte (z. B. Postkarte, Standardbrief, Kompaktbrief, Einschreiben) fest. Dabei werden u. a. die aktuellen Kosten und die Inflationsrate berücksichtigt. Von der Deutschen Post AG beantragte Preisänderungen werden genehmigt, wenn sie den vorgegebenen Spielraum nicht überschreiten.

Paketpreise

Die Preise für Pakete müssen in Deutschland nicht vorab genehmigt werden. Die Unternehmen können Ihre Preise frei festsetzen.
Bei marktbeherrschenden Unternehmen kann die Bundesnetzagentur Paketentgelte im Nachhinein überprüfen, wenn diese gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen könnten.

Bücher- und Warensendungen

Die Entgelte für Bücher- und Warensendungen unterliegen nicht der Genehmigungspflicht durch die Bundesnetzagentur. Sie können von der Deutschen Post AG ohne vorherige Prüfung durch die Bundesnetzagentur festgelegt werden.

Kontakt

Bürgereingaben Post
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

Tel.: 0228 14 15 16

Montag bis Freitag:
09:00 - 12:00 Uhr

Ein Online-Formular zur Kontaktaufnahme finden Sie hier.

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