Häufig gestellte Fragen zur Schlichtung Post

Unsere Verbraucherinformation zum Herunterladen Schlichtungsstelle Post (pdf / 259 KB)

Wer ist die Schlichtungsstelle Post?

Die Schlichtungsstelle Post ist eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle, die bei der Bundesnetzagentur angesiedelt ist.

Wozu dient ein Schlichtungsverfahren?

In besonderen Streitfällen können Postkundinnen und -kunden einen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle Post stellen, wenn sie zuvor keine Einigung mit dem Postunternehmen erreicht haben. Bei dem Schlichtungsverfahren soll ohne Beteiligung der Gerichte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Da im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren beim Schlichtungsverfahren keine Gebühren anfallen, stellt es eine kostengünstige Alternative dar. Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens kann von der Entscheidung eines Gerichts abweichen.

Wann kann ich einen Schlichtungsantrag stellen?

Folgende Voraussetzungen müssen für einen Schlichtungsantrag erfüllt sein:

  • Sie sind Versenderin/Versender oder Empfängerin/Empfänger einer Brief- oder Paketsendung,
  • Ihre Sendung ging auf dem Versandweg verloren, wurde entwendet oder beschädigt,
    oder ein Recht aus der Postdienstleistungsverordnung (PDLV) wurde verletzt,
  • Sie haben bereits vergeblich versucht, eine Einigung mit dem Postunternehmen zu erzielen,
  • zum Antragsgegenstand ist kein Gerichtsverfahren rechtshängig,
  • mit dem Postunternehmen wurden keine Sonderbedingungen vereinbart.

Bitte beachten Sie auch, wann ein Schlichtungsverfahren nicht in Betracht kommt.

Wann ist ein Gerichtsverfahren rechtshängig?

Ein Gerichtsverfahren ist rechtshängig, wenn bereits eine Klage bei einem Zivilgericht eingereicht und die Klage dem Beklagten zugestellt wurde.

Wann liegen Sonderbedingungen mit dem Postunternehmen vor?

Sonderbedingungen liegen vor, wenn die Postsendung nicht zu den allgemeinen Bedingungen (z.B. AGB des Postunternehmens) befördert wird, sondern hierzu besondere Bestimmungen zwischen Absenderin/Absender und dem Postunternehmen vereinbart wurden.
Dies ist z.B. in der Regel bei E-Commerce-Sendungen der großen Online-Händler der Fall.

Was bedeutet E-Commerce?

E-Commerce im Zusammenhang mit einem Schlichtungsantrag bedeutet, dass es sich bei dem Sendungsinhalt um eine Sache handelt, die Sie im Internet gekauft oder verkauft haben.

Wie kann ich die Schlichtung beantragen?

Bitte nutzen Sie für die Antragstellung das Online-Formular auf unserer Internetseite. So können bereits während Ihrer Dateneingabe automatisch wichtige Voraussetzungen für die Schlichtung überprüft und Ihr Anliegen damit schnellstmöglich bearbeitet werden. Hier können Sie auch die von uns benötigten Dokumente hochladen. Sollte Ihnen die Nutzung des Online-Formulars nicht möglich sein, können Sie Ihren Antrag auch per E-Mail, Brief oder Fax stellen.

Bitte beachten Sie bei einer Versendung auf dem Postweg:
Wir benötigen ausschließlich Kopien (möglichst in DIN A4). Diese werden bei uns eingescannt und dann datenschutzkonform vernichtet. Für eingesandte Dokumente im Original übernehmen wir keine Haftung und können Ihnen diese auch nicht zurücksenden. Bitte verzichten Sie auf Heft- und Büroklammern.

Was kann ich tun, wenn meine Dateien, die ich hochladen möchte, zu groß sind (mehr als 7 MB)?

Sie können bei der Nutzung des Online-Antragformulars die von uns benötigten Dokumente hochladen. Dabei darf eine Datenmenge von 7 MB nicht überschritten werden. Wenn die hochzuladenden Dokumente diese Datenmenge überschreiten, können Sie die Daten vor dem Hochladen verkleinern. Sollte Ihnen die Verkleinerung der Daten nicht möglich sein, können Sie die Dokumente, die nicht hochgeladen werden können, an die E-Mail-Adresse der Schlichtungsstelle Post versenden.

Erhalte ich eine Eingangsbestätigung zu meinem Schlichtungsantrag?

Ja. Wenn Sie Ihren Schlichtungsantrag online gestellt haben, erhalten Sie unmittelbar nach der Versendung eine Eingangsbestätigung. Sollten Sie Ihren Antrag nicht mithilfe des Online-Antragsformulars einreichen, erhalten Sie nach der Erfassung Ihres Antrags eine Eingangsbestätigung.

Hinweis: Sollten Sie innerhalb von zwei Wochen keine Eingangsbestätigung von uns bekommen haben, überprüfen Sie bitte Ihren Spam-Ordner. Sollten Sie auch dort keine Nachricht von uns finden, melden Sie sich bitte bei uns.

Besteht eine Teilnahmepflicht am Schlichtungsverfahren für das Postunternehmen?

Eine Teilnahmepflicht am Schlichtungsverfahren besteht für das Postunternehmen nur bei einer Verbraucherbeteiligung. Im Übrigen ist die Teilnahme am Schlichtungsverfahren für die Postunternehmen freiwillig. Auch bei einer Verbraucherbeteiligung müssen die üblichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vorliegen.

Wer ist Verbraucherin bzw. Verbraucher?

Verbraucherin bzw. Verbraucher ist jede Person, die ein Rechtsgeschäft, wie z.B. einen Vertrag, zu privaten Zwecken abschließt.

Für die Teilnahmepflicht des Postunternehmens am Schlichtungsverfahren kommt es deshalb darauf an, dass mit der Beförderung der Postsendung ein privater Zweck verfolgt wird. Die Teilnahmepflicht greift daher nicht, wenn die Beförderung für die Antragstellerinnen/Antragsteller einem gewerblichen oder beruflichem Zweck diente. Besteht keine Teilnahmepflicht, kann es dennoch zu einem Schlichtungsverfahren kommen, wenn das Postunternehmen sich dazu bereit erklärt.

Wann kann ich keinen Schlichtungsantrag stellen?

Ein Schlichtungsverfahren kommt nicht in Betracht, wenn

  • die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle Post fällt,
  • Sie noch nicht versucht haben, eine Einigung mit dem Postunternehmen zu erzielen,
  • die Streitigkeit im Wege einer Musterfeststellungsklage noch rechtshängig ist,
  • der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint, insbesondere weil das Postunternehmen sich zu Recht auf Verjährung beruft, die Streitigkeit bereits beigelegt ist oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt wurde, dass eine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint,
  • eine andere Schlichtungsstelle bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt hat oder die Streitigkeit bei einer anderen Schlichtungsstelle anhängig ist,
  • die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würde, insbesondere weil die Verbraucherschlichtungsstelle den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand klären kann, oder eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist,
  • ein Gericht zur Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen hat oder die Streitigkeit bei einem Gericht rechtshängig ist, außer das Gericht ordnet im Hinblick auf das Schlichtungsverfahren das Ruhen des Gerichtsverfahrens an oder
  • der Streitwert einen Betrag in Höhe von 10 Euro unterschreitet oder einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro überschreitet.

In welchen typischen Fällen ist ein Schlichtungsverfahren ausgeschlossen?

Die Schlichtungsstelle Post ist insbesondere nicht zuständig für Streitigkeiten über

  • lange Laufzeiten von Postsendungen (Briefe und Pakete)
  • unberechtigte Rücksendungen

Dies sind nur einige Beispiele, in denen ein Schlichtungsverfahren ausgeschlossen ist. Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Wenn Sie ein Problem mit einer Postsendung haben, aber die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren nicht vorliegen, können Sie sich an den Verbraucherservice Post der Bundesnetzagentur wenden. Außerdem steht Ihnen zur Klärung möglicher Ansprüche der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

Was ist eine Musterfeststellungsklage?

Die Musterfeststellungsklage ist eine zivilrechtliche Verbandsklage, die von bestimmten Einrichtungen, wie z.B. Verbraucherverbänden, für eine Mehrzahl geschädigter Verbraucherinnen und Verbraucher gegen Unternehmer eingereicht werden kann.

Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre Ansprüche vor Erhebung der Musterfeststellungsklage zur Eintragung in ein Klageregister anmelden. Dieses Klageregister dient der Verbindung von Ansprüchen der einzelnen Geschädigten mit der Musterfeststellungsklage.

Klagebefugt sind jedoch nicht die Verbraucherinnen und Verbraucher selber, sondern ausschließlich qualifizierte Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG).

Die Musterfeststellungsklage wurde eingeführt, um gerade bei Massenschäden die zentralen Rechts- und Tatsachenfragen vorab in einem Verfahren mit Wirkung für alle Geschädigten zu klären. Wenn das Verfahren beendet ist, ist die Gerichtsentscheidung für alle angemeldeten Verbraucherinnen und Verbraucher verbindlich, so als hätten sie selbst geklagt. Nach einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage wird es für die angemeldeten Verbraucherinnen und Verbraucher wesentlich einfacher sein, ihre Ansprüche durchzusetzen.

Kann mich die Schlichtungsstelle Post rechtlich beraten?

Eine Rechtsberatung ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Außerhalb des Schlichtungsverfahrens darf die Schlichtungsstelle Post keine Rechtsauskünfte zu Ihrem Schlichtungsantrag erteilen.

Wenn Sie einen Schlichtungsantrag stellen, bewertet die Schlichtungsstelle Post innerhalb des Schlichtungsverfahrens Ihre möglichen Rechtsansprüche. Sollte ein Schlichtungsvorschlag unterbreitet werden, sind die gesetzlichen Vorschriften und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Postunternehmen die Grundlage hierfür.

Fallen Kosten für das Schlichtungsverfahren an?

Das Schlichtungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten, wie z.B. Porto und andere Auslagen, sind von den Parteien selbst zu tragen.

Muss ich mich im Schlichtungsverfahren rechtlich vertreten lassen?

Nein. Eine rechtliche Vertretung ist nicht erforderlich, da Ihr Anliegen neutral, unabhängig und unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage von der Schlichtungsstelle Post geprüft wird.

Alle Schlichterinnen und Schlichter der Schlichtungsstelle Post besitzen die Befähigung zum Richteramt (Volljuristinnen/Volljuristen). Selbstverständlich können Sie sich im Schlichtungsverfahren Post durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person, soweit diese zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertreten lassen. Diese Person kann auch Vertreterin/Vertreter einer nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugelassenen Verbraucherschutzorganisation sein.

Wenn ich mich (anwaltlich) vertreten lasse, kann ich die Kosten dafür im Schlichtungsverfahren geltend machen?

Nein. Kosten für eine Vertretung durch Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte oder anderweitige Vertretungskosten können für das Schlichtungsverfahren nicht geltend gemacht werden. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind nur die sich unmittelbar aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Ansprüche, nicht hingegen etwaige Nebenkosten für die Rechtsverfolgung.

Wie lange dauert das Schlichtungsverfahren?

Die Verfahrensdauer soll die Dauer von 90 Tagen ab Eingang der vollständigen Beschwerdeunterlagen nicht überschreiten. Die Beschwerdeunterlagen liegen vollständig vor, wenn alle erforderlichen Unterlagen, die für eine Schlichtung benötigt werden, bei der Schlichtungsstelle Post eingegangen sind. Hierzu gehören z.B. die Sachverhaltsangaben und die dazugehörigen Dokumente sowie die Stellungnahme(n) des Postunternehmens.

Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?

Nach Eingang Ihres Schlichtungsantrags bei der Schlichtungsstelle Post erhalten Sie zunächst eine Eingangsbestätigung.

Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor, wird das betroffene Unternehmen um eine Stellungnahme zu den angegebenen Beschwerdegründen gebeten. Sollten Verbraucherinnen/Verbraucher nicht beteiligt sein, wird das betroffene Unternehmen zunächst gefragt, ob es an dem Schlichtungsverfahren teilnimmt.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens versucht die Schlichtungsstelle Post zwischen beiden Seiten zu vermitteln. Dabei bewertet sie die von beiden Seiten vorgebrachten Argumente und Belege und unterbreitet ggf. – unter Beachtung der Ausführungen beider Parteien – einen konkreten Vorschlag zur Einigung. Ziel ist ein für alle zufriedenstellendes Ergebnis zur Beilegung des Streits. Die Parteien sind nicht verpflichtet, den Lösungsvorschlag der Schlichtungsstelle Post anzunehmen.

Das Schlichtungsverfahren kann von den Antragstellenden jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden. Das Postunternehmen kann das Verfahren nur dann vorzeitig ohne Angabe von Gründen beenden, wenn keine Verbraucherbeteiligung vorliegt.

Im Übrigen endet das Schlichtungsverfahren mit einer Einigung der Parteien oder mit der Feststellung, dass eine Einigung nicht zustande gekommen ist.

Die Verfahrensdauer soll die Dauer von 90 Tagen ab Eingang der vollständigen Beschwerdeunterlagen nicht überschreiten. Das Schlichtungsverfahren wird in der Regel in Textform, d.h. per E-Mail, Fax oder Brief, durchgeführt. Eine mündliche Erörterung findet nur statt, wenn die Schlichtungsstelle Post dies für erforderlich hält und beide Parteien zustimmen. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

Die Post-Schlichtungsverordnung (pdf / 71 KB) regelt den formellen Ablauf eines Schlichtungsverfahrens.

Kann ich meinen Schlichtungsantrag zurücknehmen?

Sie können den eingereichten Schlichtungsantrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. Sollte keine Verbraucherbeteiligung vorliegen, ist auch das Postunternehmen berechtigt, das Verfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen zu beenden.

Ist der Schlichtungsvorschlag rechtlich verbindlich?

Nehmen beide Parteien den Schlichtungsvorschlag nach einer angemessenen Überlegungsfrist an, kommt es zu einer verbindlichen vertraglichen Einigung.
Sollten Sie oder das Postunternehmen den Schlichtungsvorschlag der Schlichtungsstelle Post ablehnen, ist das Schlichtungsverfahren gescheitert und mögliche Ansprüche können vor Gericht geltend gemacht werden.

Was kann ich tun, wenn die Schlichtung scheitert?

Das Postunternehmen kann eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren ablehnen, wenn Sie sich nicht als Verbraucherin/Verbraucher an die Schlichtungsstelle wenden. Für diesen Fall und bei einer Ablehnung des Schlichtungsvorschlags durch Sie oder das Postunternehmen können Sie mögliche Ansprüche weiterhin vor den ordentlichen Gerichten geltend machen.

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