Schlichtung Post
Willkommen bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur.
In besonderen Streitfällen vermittelt die Schlichtungsstelle Post
zwischen Kundinnen/Kunden und Postunternehmen, um eine
gütliche Einigung zu erzielen.
- Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren
- Hinweis auf Ausschlussgründe
- Schlichtungsverfahren
- Beantragung eines Schlichtungsverfahrens
- Schlichtungsstelle
- Schlichtungsbericht
Das Postgesetz und die gesetzlichen Grundlagen zum Schlichtungsverfahren wurden geändert!
Anpassungen sind in Bearbeitung.
Die Schlichtung im Postbereich ist ein freiwilliges Verfahren und wird auf Antrag der Kundinnen und Kunden durchgeführt. Wenn Verbraucherinnen/Verbraucher den Antrag stellen, besteht für die Postunternehmen hingegen die Teilnahmepflicht an einem Schlichtungsverfahren. Die Schlichtung dient der außergerichtlichen Streitbeilegung und stellt eine kostengünstige Alternative zu Gerichtsverfahren dar. Sie kommt in Betracht, wenn Kundenrechte wegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen verletzt worden sind sowie bei Verstößen gegen den Anspruch auf Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Postgesetz (PostG) und das Diskriminierungsverbot aus § 15 Absatz 4 Satz 2 PostG.
Das Schlichtungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten, wie z.B. Porto und andere Auslagen, sind von den Parteien selbst zu tragen.
Die Schlichtungsstelle Post ist eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) und gehört damit zu den von der Europäischen Kommission anerkannten Streitbeilegungsstellen im Europäischen Wirtschaftsraum.
Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren
Einen Schlichtungsantrag können Sie stellen, wenn
- Sie Versenderin/Versender oder Empfängerin/Empfänger einer Brief- oder Paketsendung sind,
- Ihre Sendung auf dem Versandweg verloren ging, entwendet oder beschädigt wurde, oder ein Verstoß gegen den Anspruch auf Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 PostG bzw. das Diskriminierungsverbot aus § 15 Absatz 4 Satz 2 PostG vorliegt,
- Sie bereits vergeblich versucht haben, eine Einigung mit dem Postunternehmen zu erzielen,
- keine Sonderbedingungen zu der Postsendung vereinbart wurden.
Dem Antrag sollten Sie alle Dokumente (Kopien bzw. eingescannte Unterlagen) beifügen, die Ihr Anliegen betreffen, z. B.:
- Schriftverkehr (Brief, E-Mail, Fax) mit dem Postunternehmen zu Ihrer aktuellen Beschwerde,
- Ausdrucke zu Sendungsverfolgungen, Fotos von beschädigten Sendungen, Belege für Einschreiben, Auftrag für Nachsendung usw.,
- Nachweis über die Höhe des entstandenen Schadens (z. B. Rechnungskopien).
Hinweis auf Ausschlussgründe
Ein Schlichtungsverfahren kommt nicht in Betracht, wenn
- die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle Post fällt,
- Sie noch nicht versucht haben, eine Einigung mit dem Postunternehmen zu erzielen,
- Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens sind, zu einer Musterfeststellungsklage oder einer Abhilfeklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,
- der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint, insbesondere weil das Postunternehmen sich zu Recht auf Verjährung beruft, die Streitigkeit bereits beigelegt ist oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt wurde, dass eine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint,
- eine Schlichtungsstelle bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt hat oder die Streitigkeit bei einer anderen Schlichtungsstelle anhängig ist,
- ein Gericht zur Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen hat oder die Streitigkeit bei einem Gericht rechtshängig ist, außer das Gericht ordnet im Hinblick auf das Schlichtungsverfahren das Ruhen des Gerichtsverfahrens an,
- der Streitwert 10 Euro unter- oder 2.500 Euro überschreitet oder
- die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der Schlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würde, insbesondere weil die Schlichtungsstelle den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand klären kann oder eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist.
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Schlichtungsverfahren
Die Schlichtungsstelle Post versucht, zwischen beiden Seiten zu vermitteln. Sie bewertet die von beiden Seiten vorgebrachten Argumente und Belege und unterbreitet ggf. – unter Beachtung der Ausführungen beider Parteien – einen konkreten Vorschlag zur Einigung. Ziel ist ein für alle zufriedenstellendes Ergebnis zur Beilegung des Streits. Die Parteien sind nicht verpflichtet, den Lösungsvorschlag der Schlichtungsstelle Post anzunehmen. Das Schlichtungsverfahren kann von der antragstellenden Partei jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden. Das Postunternehmen kann das Verfahren nur dann vorzeitig ohne Angabe von Gründen beenden, wenn der Antrag nicht von einer Verbraucherin / einem Verbraucher gestellt wurde. Im Übrigen endet das Schlichtungsverfahren mit einer Einigung der Parteien oder mit der Feststellung, dass eine Einigung nicht zustande gekommen ist.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer soll die Dauer von 90 Tagen ab Eingang der vollständigen Beschwerdeunterlagen nicht überschreiten. Das Schlichtungsverfahren wird in der Regel in Textform, d.h. per E-Mail, Fax oder Brief, durchgeführt. Eine mündliche Erörterung findet nur statt, wenn die Schlichtungsstelle Post dies für erforderlich hält und beide Parteien zustimmen. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
Die Post-Schlichtungsverordnung (pdf / 71 KB) regelt den formellen Ablauf eines Schlichtungsverfahrens.
Beantragung eines Schlichtungsverfahrens
Möchten Sie ein Schlichtungsverfahren beginnen, müssen Sie einen Antrag stellen. Das Antragsformular können Sie als Online-Antrag oder per Brief oder Fax an die Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur senden. Die Schlichtungsstelle führt das Schlichtungsverfahren grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren durch. Die Verfahrenssprache für die Schlichtung ist Deutsch.
Online-Antrag
Mit der Online-Antragstellung können Sie alle zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erforderlichen Unterlagen elektronisch an die Schlichtungsstelle übermitteln.
zum Online-Antrag
Antragstellung per Brief, Fax oder E-Mail
Für eine Beantragung per Brief, Fax oder E-Mail steht Ihnen ein PDF-Antragsformular zur Verfügung. Senden Sie den unterschriebenen Antrag zusammen mit den Anlagen an die Schlichtungsstelle Post.
Schlichtungsantrag (pdf / 258 KB)
Nach Eingang des Schlichtungsantrags prüft die Schlichtungsstelle Post, ob die Voraussetzungen für eine Schlichtung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen müssen auch vorliegen, wenn Verbraucherinnen/Verbraucher den Schlichtungsantrag stellen.
Liegen die Voraussetzungen und der Antrag vor, wird das betroffene Unternehmen um eine Stellungnahme zu den angegebenen Beschwerdegründen gebeten. In den übrigen Fällen wird das betroffene Unternehmen zunächst gefragt, ob es an dem Schlichtungsverfahren teilnimmt.
Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur entscheidet durch eine Streitmittlerin bzw. einen Streitmittler, die jeweils Bedienstete der Bundesnetzagentur sind. In die Durchführung des Schlichtungsverfahrens sind üblicherweise weitere Bedienstete der Bundesnetzagentur eingebunden.
Alle am Verfahren beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schlichtungsstelle Post sind unparteiisch, unabhängig und verfügen über die Erfahrungen und die Fähigkeiten, die für die Beilegung von Streitigkeiten im Postrecht erforderlich sind. Sie sind zur Verschwiegenheit und Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet.
Die Schlichtungsstelle Post erfüllt als behördliche Verbraucherschlichtungsstelle die Voraussetzungen des VSBG und der Richtlinie über alternative Streitbeilegung 2013/11/EU sowie der EU-Empfehlung 98/257/EG zur außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten (Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Transparenz, kontradiktorische Verfahrensweise, Effizienz, Rechtmäßigkeit der Entscheidung, Handlungsfreiheit, Vertretung, Verschwiegenheit) und ist bei der Europäischen Kommission notifiziert.
Bei der Europäischen Kommission finden Sie eine Liste aller gemeldeten Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland. Auskünfte über die Online-Streitbeilegung erhalten Sie auf der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung.
Häufig gestellte Fragen
Hier gelangen Sie zu den FAQ
Schlichtungsbericht
Der Schlichtungsbericht Post wird einmal jährlich verfasst. Den vollständigen Bericht finden Sie hier:
Englische Fassung: Postal Dispute Resolution Panel Activity Report 2023 (pdf / 302 KB)
Frühere Berichte
Kontakt
Schlichtungsstelle Post
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
Online-Formular
Schlichtungsantrag (pdf / 258 KB)
Fax: +49 228 14 - 6123
Weiterführende Informationen
Postgesetz (PostG) (pdf / 275 KB)
Post-Schlichtungsverordnung (pdf / 71 KB)