Fallbeispiele der Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle Telekommunikation bietet Endnutzerinnen und Endnutzern die außergerichtliche Streitbeilegung an, wenn der Konflikt mit einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nicht gelöst werden konnte. (§ 68 TKG)
Voraussetzung für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ist, dass der dargelegte Sachverhalt mit folgenden kundenschützenden Regelungen zusammenhängt:
- §§ 51, 52, 54 bis 67 oder § 156 TKG,
- der Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt,
der aktuell geltenden Roaming-Verordnung
oder
- Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120
Um einen Überblick zu erhalten, bei welchen Sachverhalten die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens möglich ist, sind nachfolgend einige Fallbeispiele aufgelistet.
In welchen Fällen ist ein Schlichtungsverfahren möglich?