Vor­aus­set­zun­gen für die Er­öff­nung ei­nes Schlich­tungs­ver­fah­rens

Ein Schlichtungsverfahren ist voraussichtlich zulässig und möglich, wenn Sie alle Punkte mit "JA" beantworten können:

  1. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um einen Telekommunikationsanbieter oder Betreiber von Telekommunikationsnetzen.
  2. Zwischen Ihnen und dem Antragsgegner besteht ein Vertrag über Telekommunikationsdienste, es sei denn, der Streit betrifft einen Sachverhalt, der mit den Regelungen zum Vertragsschluss und der Vertragszusammenfassung (§ 54 TKG) oder dem Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (§ 156 TKG) zusammenhängt.
  3. Sie haben schon selbst versucht, sich mit dem Antragsgegner zu einigen.
  4. Die Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle Telekommunikation (§ 68 TKG).
  5. Der Antrag darf nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg sein oder mutwillig erscheinen, insbesondere weil

    a) der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt ist und der Antragsgegner sich auf die Verjährung beruft,
    b) die Streitigkeit beigelegt ist,
    c) zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.
  6. Sie haben zum selben Streitgegenstand bisher noch kein Schlichtungsverfahren beantragt.
  7. Ihre Streitsache ist oder war noch nicht bei einem Gericht rechtshängig.
  8. Sie sind bereit, sich in dem Schlichtungsverfahren auf eine Kompromisslösung einzulassen.

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