Die Bundesnetzagentur hat am 18.02.2025 gegen den ehemaligen Geschäftsführer eines Callcenterunternehmens mit Tätigkeitsschwerpunkt im Energiesektor Bußgelder in Höhe von insgesamt 42.372 Euro erlassen.
Die Bußgeldsumme setzt sich zusammen aus 214 Bußgeldern in Höhe von jeweils 198 Euro wegen Verstößen gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht bezüglich Einwilligungen in Telefonwerbung. Der Geschäftsführer hatte veranlasst, dass in seinem Betrieb die für Telefonwerbekampagnen verwendeten Einwilligungsdaten nicht richtig dokumentiert worden waren. Zu einer richtigen Dokumentation war er aber als Leitungsperson eines werbetreibenden Unternehmens gesetzlich verpflichtet. Infolge der massiven Falschdokumentation kam es zu zahlreichen unerlaubten Werbeanrufen. Teilweise wurde den Angerufenen im Rahmen des Telefonats ein Vertragsabschluss unterstellt, den diese überhaupt nicht getätigt hatten. Wegen der unerlaubten Werbeanrufe war gegenüber dem Callcenter bereits vorab ein gesondertes Bußgeld festgesetzt worden.
Die geahndeten Taten zeichneten sich dadurch aus, dass es sich um besonders schwere Verstöße gegen die Pflicht zur Dokumentation und Aufbewahrung von Einwilligungsdokumentationen gehandelt hat, die Grundlage für anschließende Werbeanrufe waren. Der Dokumentationsverstoß wog hier besonders schwer, weil nach den Feststellungen der Bundesnetzagentur systematisch gefälschte Einwilligungserklärungen zum Einsatz kamen. Auffällig war zudem die hohe Zahl der verwirkten Dokumentationsverstöße.
Die Bundesnetzagentur rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, auch selbst gegen Belästigungen am Telefon aktiv zu werden.
- Vermeiden Sie unseriöse Online-Gewinnspiele oder vermeintliche Gratis-Aktionen. Oft werden diese dafür genutzt, um Daten von Ihnen zu erheben und an zahlreiche Werbefirmen weiterzugeben.
- Kommt es wiederholt zu unerlaubten Werbeanrufen, kontaktieren Sie das beworbene Unternehmen z.B. per E-Mail und untersagen Sie dieses Verhalten. Sie haben auch stets die Möglichkeit, unentgeltlich Auskunft darüber zu verlangen, welche persönlichen Daten von Ihnen bei diesem Unternehmen gespeichert sind. Lassen Sie sich eine solche Auskunft erteilen. Sodann können Sie entscheiden und gegenüber dem Unternehmen mitteilen, für welche dieser Daten sie in Zukunft noch in die Nutzung einwilligen und welche zu löschen sind. Genauere Informationen dazu erteilt Ihnen die in Ihrem Bundesland zuständige Datenschutzbehörde.
- Erhalten Sie nach dem Telefonat eine Vertragsbestätigung, obwohl am Telefon gar kein Vertrag zustande gekommen ist, so treten Sie unverzüglich mit dem Unternehmen in Kontakt. Für telefonisch abgeschlossene Verträge besteht eine befristete Widerrufsmöglichkeit nach den Regelungen zum Fernabsatzrecht. Lassen Sie sich hierzu zum Beispiel von der für Sie nächstgelegenen Verbraucherzentrale beraten. Übrigens: Verträge über die Lieferung von Strom- und Erdgas an Haushaltskunden sowie bestimmte Gewinnspielverträge können per se nicht wirksam in einem Telefonat abgeschlossen werden! Solche Verträge bedürfen der Textform.
Die Bundesnetzagentur weist ferner werbetreibende Unternehmen erneut darauf hin, dass § 7a UWG sie dazu verpflichtet, Einwilligungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Telefonwerbung lückenlos jederzeit sachlich richtig zu dokumentieren und aufzubewahren. Nähere Einzelheiten dazu finden sich online unter: www.bundesnetzagentur.de/telefonwerbung-einwilligungsdokumentation.
Dort hat die Bundesnetzagentur ausführliche Hinweise dazu veröffentlicht, wie die gesetzliche Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht praktisch umzusetzen ist