Die Bundesnetzagentur hat am 14.07.2025 gegen das Callcenterunternehmen mit einem Tätigkeitsschwerpunkt im Energiesektor Bußgelder in Höhe von 15.843,75 Euro erlassen.
Die Bußgeldsumme setzt sich zusammen aus 65 Bußgeldern in Höhe von jeweils 243,75 Euro wegen Verstößen gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht bezüglich Einwilligungen in Telefonwerbung. Die für die Telefonwerbekampagne verwendeten Einwilligungsdaten waren von dem werbetreibenden Unternehmen nicht dokumentiert worden. Dazu war es aber gesetzlich verpflichtet. Auch infolge der fehlenden Dokumentation kam es zu zahlreichen unerlaubten Werbeanrufen. Unter anderem wegen der unerlaubten Werbeanrufe war gegenüber dem Unternehmen bereits vorab ein gesondertes Bußgeld festgesetzt worden.
Die geahndeten Taten zeichneten sich unter anderem dadurch aus, dass es sich um besonders schwere Verstöße gegen die Pflicht zur Dokumentation und Aufbewahrung von Einwilligungsdokumentationen gehandelt hat, die Grundlage für anschließende Werbeanrufe waren, sowie dadurch, dass Verbraucherinnen und Verbraucher konsequent ohne das Vorhandensein einer dokumentierten Einwilligungserklärung beworben wurden.
Die Bundesnetzagentur rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, auch selbst gegen Belästigungen am Telefon aktiv zu werden.
- Bitte seien Sie stets zurückhaltend mit der Weitergabe von persönlichen Daten wie Adresse, Geburtsdatum, Zählerstand oder Kontodaten. Geben Sie solche Informationen insbesondere nicht gegenüber Ihnen unbekannten Personen am Telefon preis.
- Vermeiden Sie unseriöse Online-Gewinnspiele oder vermeintliche Gratis-Aktionen. Oft werden diese dafür genutzt, um Daten von Ihnen zu erheben und an zahlreiche Werbefirmen weiterzugeben.
- Kommt es wiederholt zu unerlaubten Werbeanrufen, kontaktieren Sie das beworbene Unternehmen z.B. per E-Mail und untersagen Sie dieses Verhalten. Sie haben auch stets die Möglichkeit, unentgeltlich Auskunft darüber zu verlangen, welche persönlichen Daten von Ihnen bei diesem Unternehmen gespeichert sind. Lassen Sie sich eine solche Auskunft erteilen. Sodann können Sie entscheiden und gegenüber dem Unternehmen mitteilen, für welche dieser Daten sie in Zukunft noch in die (werbliche) Nutzung einwilligen.
Die Bundesnetzagentur weist ferner werbetreibende Unternehmen darauf hin, dass § 7a UWG sie dazu verpflichtet, Einwilligungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Telefonwerbung lückenlos jederzeit sachlich richtig zu dokumentieren und aufzubewahren. Nähere Einzelheiten dazu finden sich unter: Telekommunikation - Unternehmenspflichten - Telefonwerbung
Dort hat die Bundesnetzagentur ausführliche Hinweise dazu veröffentlicht, wie die gesetzliche Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht praktisch umzusetzen ist.