Finden Sie auf Ihrer Mobilfunkrechnung einen Abrechnungsposten, den Sie sich nicht erklären können, prüfen Sie die dortigen Angaben genau, fragen Sie ggf. in Ihrem Umfeld nach, ob jemand den Betrag oder den Namen des Anbieters zuordnen kann. Sofern Sie den Rechnungsposten für unberechtigt halten, sollten Sie die nachfolgenden Punkte beachten:
- Zunächst sollte sich ein Betroffener zur Klärung eines entsprechenden Falles zum einen unverzüglich an seinen Mobilfunkanbieter wenden und den entsprechenden Abrechnungsposten begründet beanstanden. Der Mobilfunkanbieter kann u.a. prüfen, ob ein Garantiefall gegeben ist.
- Zusätzlich sollte der Betroffene seine begründeten Einwendungen auch unverzüglich dem Drittanbieter gegenüber erklären.
- Im Falle der Abrechnung eines Abonnements kann eine zukünftige Abrechnung durch eine vorsorgliche Kündigung des Dienstes unterbunden werden.
- Hat der Betroffene eine Einzugsermächtigung gegeben, sollte er prüfen, ob er die Abbuchung widerruft und nach Kürzung um den streitigen Rechnungsposten neu anweist. Im Falle einer Überweisung seiner Mobilfunkrechnung kann der Kunde nach Prüfung direkt entscheiden, ob er eine entsprechende Kürzung vornehmen will.
- Daneben können betroffene Verbraucher und Verbraucherinnen eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur abgeben. Dies ist u.a. über den folgenden Weg möglich: www.bundesnetzagentur.de/drittanbieter.
Schriftliche Beschwerden sind zu richten an:
Bundesnetzagentur
Stichwort: „Drittanbieter“
Nördeltstr. 5
59872 Meschede
Fax: +49 6321 934-111
Es ist von großer Wichtigkeit, den Sachverhalt möglichst detailliert zu schildern und alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Bundesnetzagentur ist auf Ihre Schilderung angewiesen, da sie nicht an den jeweiligen Kaufabläufen beteiligt ist.
Sofern bereits eine Rechnung vorliegt oder sonstige Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Abrechnung bevorsteht (z.B. Informations-SMS), sollten diese der Beschwerde beigefügt werden.