Feh­len­de Preistrans­pa­renz

Ist Ihnen eine Rufnummer aufgefallen, bei welcher der Preis
der Verbindung fehlerhaft, schlecht lesbar, nicht in unmittelbarer
Nähe zur Rufnummer oder überhaupt nicht angegeben wird?
Oder wurde Ihnen zu Beginn des Telefongesprächs bei Anruf
besonderer Rufnummern - z. B. von (0)900er Rufnummern -
der Preis der Verbindung nicht genannt?

 

Für bestimmte Sonderdienste, wie bspw. für (0)900er Premium-Dienste, 118xy Auskunftsdienste, (0)137er Massenverkehrsdienste, (0)180er Service-Dienste, verschiedene Kurzwahlnummern im Mobilfunk, Dienste über (0)32er Nationale Teilnehmerrufnummern oder für 010xy Call-by-Call gelten besondere Vorgaben zur Preistransparenz.

So gibt das Gesetz bei Angeboten oder Werbung für bestimmte hochpreisige Rufnummerndienste vor, dass dabei die hierfür zu zahlenden Preise nach bestimmten Regeln anzugeben sind.

Beschwerde Preisangabepflicht

Ist Ihnen eine Rufnummer aufgefallen, bei der der Preis der Verbindung fehlerhaft, schlecht lesbar, nicht in unmittelbarer Nähe zur Rufnummer oder überhaupt nicht angegeben wurde? Wir prüfen, ob die Preisangabepflicht nicht eingehalten wurde.

Beschwerden direkt über unser Beschwerdeformular

Beschwerde Preisansagepflicht

Bei Anruf z.B. einer (0)900er-, einer 5- bzw. 6-stelligen Kurzwahlnummer im Mobilfunk, eines 118xy-Auskunftsdienstes oder einer 010xy Call-by-Call-Rufnummer, aber auch bei bestimmten internationalen Vorwahlen im Mobilfunk , soll Ihnen der Preis der Verbindung zu Beginn mitgeteilt werden. Ist das nicht der Fall, prüfen wir, ob die Pflicht zur Preisansage verletzt wurde.

Beschwerden direkt über unser Beschwerdeformular 

Tipps zu Ihrem Schutz

  • Seien Sie sich der Kostenrisiken bewusst, wenn Sie bestimmte, Ihnen möglicherweise unbekannte Rufnummern kontaktieren, insbesondere, wenn diese mit 00-, (0)900-, 118xy-, (0)137-, (0)180-, (0)32, 010xy beginnen oder wenn es sich um kurze, etwa fünf- oder sechsstellige, Rufnummern im Mobilfunk handelt.
  • Informieren Sie sich beispielsweise im Internet über die Kosten für einen Anruf zu oder einer SMS/MMS an eine Rufnummer aus den genannten hochpreisigen Rufnummernbereichen, bevor Sie diese anrufen oder eine SMS bzw. MMS dorthin schicken.
  • Wenn bei einem Anruf eine Preisansage erfolgt, so hören Sie genau zu und achten auf den Wortlaut, insbesondere auf Angaben zu den Kosten und den Zeiteinheiten.
  • Melden Sie Auffälligkeiten bei Preisen der Bundesnetzagentur.
  • Sollten Ihnen erhöhte Kosten im Zusammenhang mit mutmaßlichen Preistransparenzverstößen in Rechnung gestellt werden, fügen Sie bitte Ihrer Beschwerde einen ungekürzten Einzelverbindungsnachweis abschriftlich bei.
  • Bitte fügen Sie Ihrer Beschwerde Unterlagen wie Anzeigen aus Printmedien oder Screenshots zu fehlerhaften Rufnummernbewerbungen an.
  • Beschreiben Sie die Abläufe bei fehlenden oder fehlerhaften Preisansageverstößen mitsamt Tatzeitpunkt möglichst genau.

Aktuelle Maßnahmen

Das können wir tun

Auf Grund Ihrer Beschwerde können wir Verstöße prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen, wie z.B.:

  • Abmahnung - in der Regel bei leichten Verstößen, insbesondere wenn der Verstoß freiwillig abgestellt wird
  • Abschaltung von Rufnummern, so dass die Rufnummer technisch nicht mehr erreichbar ist
  • Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot - als finanzieller Schutz, um monetären Gewinn aus rechtswidriger Nummernnutzung zu unterbinden
  • Portierungsverbot
  • Geschäftsmodelluntersagung
  • Schaltungsverbot
  • Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung der Anordnungen der Bundesnetzagentur
    Mehr dazu

[ENDE]

Aktuelle Maßnahmen zu Rufnummern finden Sie in unserer Maßnahmenliste

Gesetzliche Regelungen

1. Preisangabepflicht (§ 109 TKG)

Rufnummernbereiche, für die eine Preisangabe nach §109 TKG vorgeschrieben ist:

  • (0)900 (Premium Dienste)
  • 118xy (Auskunftsdienste)
  • (0)137 (Massenverkehrsdienste)
  • (0)180 (Service-Dienste)
  • 5- bzw. 6-stellige Kurzwahldienste (u. a. Premium SMS)
  • (0)32 (Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern)

Bei Angeboten oder Werbung für alle vorstehenden Dienste muss grundsätzlich der zu zahlende Brutto-Höchstpreis inklusiv aller Preisbestandteile (z.B. Steuer und Transport-/Verbindungskosten) angegeben werden. Wie hoch dieser anzugebende Höchstpreis sein darf, wird weiter unten erläutert. Besteht einheitlich netzübergreifend bei sämtlichen Anbietern ein niedrigerer Preis als der Höchstpreis, darf auch dieser angegeben werden. Hat die Bundesnetzagentur einen Preis festgelegt, so muss dieser in jedem Fall statt des Höchstpreises angegeben und eingehalten werden. Die bisherigen Preisfestlegungen durch die Bundesnetzagentur finden sich weiter unten.

Bei zeitabhängigen Preisen ist der Minutenpreis, bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen der Gesamtpreis für die Verbindung anzugeben.

Wenn für Anrufe aus den Mobilfunknetzen vom Festnetzpreis abweichende Preise gelten, muss grundsätzlich der Festnetzpreis angegeben werden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen. Dies gilt für (0)900-Premium-Dienste und 118xy-Auskunftsdienste nur solange, bis die Bundesnetzagentur netzübergreifend für sämtliche Anbieter einen einheitlichen Preis für Festnetz und Mobilfunk festgelegt hat. Für (0)180-Servicedienste gelten seit dem 01.12.2021 und für 0137-Massenverkehrsdienste gelten seit dem 01.04.2022 von der Bundesnetzagentur festgelegte Preise. Diese sind jeweils in den Festnetzen und in den Mobilfunknetzen gleich hoch. Ausschließlich diese einheitlichen Preise sind seit den genannten Daten anzugeben. Ein Hinweis auf abweichende Preise ist dabei nicht mehr zulässig.

Der Preis muss gut lesbar, deutlich sichtbar, und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Er ist zudem nach Möglichkeit barrierefrei anzugeben. Bei der Anzeige der Rufnummer (z.B. bei Fernsehwerbung) darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben.

a) Gesetzliche Höchstpreise

Bei zeitabhängig abgerechneten Preisen gelten grundsätzlich folgende Höchstpreise:
NummernteilbereichPreis pro Minute
(0)900 (Premium-Dienste)
118xy (Auskunftsdienste)
5- bzw. 6-stellige Kurzwahldienste
3 Euro
(0)32 (Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern)
(0)700 (persönliche Rufnummern)
0,09 Euro

 

Bei zeitunabhängig abgerechneten Preisen gelten folgende Höchstpreise:
NummernteilbereichPreis pro Verbindung
(0)900 (Premium-Dienste)
118xy (Auskunftsdienste)
5- bzw. 6-stellige Kurzwahldienste
30 Euro

 

b) Von der Bundesnetzagentur festgelegte Preise, die jedes Mal im Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden müssen:

1) Festgelegte Preise, die bei jeder Nennung oder Bewerbung von (0)137 Massenverkehrsdiensten anzugeben sind:
Die Bundesnetzagentur hat nachfolgende Entgelte für Anrufe aus den Festnetzen (einschl. MwSt.) festgelegt:

Preisfestlegungen Massenverkehrsdienste, gilt bis 31.03.2022 nur für Anrufe aus den Festnetzen, ab 01.04.2022 für Anrufe aus den Festnetzen und Mobilfunknetzen
NummernteilbereichPreis pro MinutePreis pro Anruf
(0)137-1
(0)137-5
14 ct
(0)137-2
(0)137-3
(0)137-4
14 ct
(0)137-625 ct
(0)137-71 EUR
(0)137-8
(0)137-9
50 ct

Diese Preise gelten bis zum 31.03.2022 nur für Anrufe aus dem Festnetz. Bis dahin ist auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen in der Preisangabe zusätzlich hinzuweisen. Ab dem 01.04.2022 gelten obige Festlegungen darüber hinaus auch einheitlich für Anrufe aus den Mobilfunknetzen. Ab diesem Zeitpunkt ist bei Preisangaben zu (0)137er-Rufnummern ein Hinweis auf abweichende Preise im Mobilfunk nicht mehr zulässig.

2) Festgelegte Preise, die bei jeder Nennung oder Bewerbung von (0)180 Service-Diensten anzugeben sind:
Die Bundesnetzagentur hat für die Zeit seit dem 01.12.2021 nachfolgende einheitliche Entgelte für die Anrufe aus allen Fest- und Mobilfunknetzen festgelegt

Preisfestlegungen Service-Dienste
NummernteilbereichPreis pro MinutePreis pro Anruf
(0)180-13,9 ct
(0)180-26 ct
(0)180-39 ct
(0)180-4 20 ct
(0)180-514 ct
(0)180-620 ct
(0)180-730 Sekunden frei, danach 14 ct

Es ist ausschließlich der einheitliche festgelegte Preis anzugeben. Ein Hinweis auf abweichende Preise im Mobilfunk ist nicht mehr zulässig. Eine gesetzeskonforme Preisangabe für Bewerbungen von (0)180er Rufnummern in den Rufnummernteilbereichen (0)180-1, (0)180-3 und (0)180-5 lautet beispielsweise wie folgt:

Eine gesetzeskonforme Preisangabe für Bewerbungen von (0)180er Rufnummern in den Rufnummernteilbereichen (0)180-1, (0)180-3 und (0)180-5 lautet beispielsweise wie folgt:
 
„[...] Cent/Minute“.
Für die Rufnummernteilbereiche (0)180-2,(0)180-4 und (0)180-6 wäre eine mögliche Preisangabengestaltung für Bewerbungen dementsprechend:
 
„[...] Cent/Anrufe“.
Für den Rufnummernteilbereich (0)180-7 wäre eine mögliche Preisangabengestaltung für Bewerbungen dementsprechend:
 
„30 Sekunden kostenfrei, danach 14 Cent/Minute“.
Gesetzestext: §§ 109 TKG, 112, 230 Abs. 6 TKG

2. Preisansagepflicht (§ 110 TKG)

Rufnummernbereiche, für die bei sprachgestützten Diensten eine Preisansage nach § 110 TKG unabhängig von der Höhe des Preises vorgeschrieben ist:

  • (0)900 (sprachgestützte Premium-Dienste)
  • 5- bzw. 6- stellige Kurzwahl-Sprachdienste
  • 118xy (sprachgestützte Auskunftsdienste)
  • 010xy (sprachgestützte Betreiberauswahl, Call-by-Call)
  • (0)137 (sprachgestützte Massenverkehrsdienste)

Bei jeder Nutzung der genannten Dienste müssen Ihnen die zu zahlenden Brutto-Preise je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder je sonstiger Inanspruchnahme angesagt werden.

Bei allen genannten Diensten mit Ausnahme der Massenverkehrsdienste ist Ihnen der Preis vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit anzusagen. Diese Preisansage muss kostenlos sein. Sie muss spätestens drei Sekunden vor dem Beginn der Entgeltpflicht unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben beendet sein. Ändert sich der Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes, ist eine erneute Preisansage vor der Tarifänderung erforderlich. Dabei kann die Ansage der Tarifänderung während der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen und muss insofern nicht kostenfrei sein.

Bei Inanspruchnahme von 0137er- sprachgestützten Massenverkehrsdiensten kann abweichend der Preis auch unmittelbar nach Inanspruchnahme des Dienstes angesagt werden. Bis zum 31.03.2022 ist dabei der zu zahlende Preis für Anrufe aus den Festnetzen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus Mobilfunknetzen anzusagen. Ab dem 01.04.2022 ist nur noch der von der Bundesnetzagentur oben genannten einheitliche Preis für alle Netze anzusagen. Ein Hinweis auf abweichende Preise im Mobilfunk ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.

Für (0)180-Service-Dienste besteht keine Preisansagepflicht nach § 110 TKG.

Bei der Preisansagepflicht für die sprachgestützte Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren, sog. 010xy- Call-by-Call, gilt die Besonderheit, dass der Preis dauerhaft in Euro oder in Cent anzusagen ist; ein Wechsel zwischen der Preisansage in Euro und in Cent ist nicht zulässig. Eine Preisansagepflicht besteht nicht im Falle einer festgelegten Betreibervorauswahl nach § 3 Ziffer 9 TKG, sog. Preselection.

Im Falle der Weitervermittlung durch einen sprachgestützten Auskunftsdienst muss die Preisansage auch für das weiterzuvermittelnde Gespräch (Bruttopreis pro Minute bzw. je Nutzung) erfolgen. Der Preis muss in jedem Fall vor der Weitervermittlung angesagt werden, wobei die Preisansage während der Inanspruchnahme des sprachgestützten Auskunftsdienstes erfolgen kann, Die Preisansage für das weiterzuvermittelnde Gespräch muss demnach nicht kostenfrei erfolgen. Ändert sich der Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes, so ist eine erneute Preisansage vor der Tarifänderung erforderlich. Auf die aus der Weitervermittlung resultierende Entgeltpflichtigkeit etwaiger Warteschleifen und die Unbeachtlichkeit anderslautender Preisansagen im Rahmen der Warteschleifen ist hinzuweisen. Ebenso ist bei Weitervermittlung auf entgeltfreie Telefondienste auf die Unbeachtlichkeit etwaiger Hinweise auf die Kostenfreiheit hinzuweisen.

Beim Einsatz von Warteschleifen nach § 115 Absatz 1 Nummer 5 TKG stellt weder der Beginn noch das Ende der Warteschleife eine Änderung des Preises dar, wenn der vom Endnutzer zu zahlende Preis vor und nach der Warteschleife unverändert bleibt. Bei Warteschleifen sind die gesonderten Preisansagepflichten des § 115 Abs. 2 TKG zu berücksichtigen.

Gesetzestext: §§ 110, 115, 230 Abs. 7 TKG

3. Pflicht zur Preisansage im Mobilfunk

Die Bundesnetzagentur hat angeordnet, dass in Mobilfunknetzen eine kostenlose Preisansage für bestimmte internationale Vorwahlen geschaltet werden muss. Damit sollen teure Rückrufe, die durch sogenannte Ping-Anrufe provoziert werden, verhindert werden.

Die betroffenen Mobilfunknetzbetreiber und Mobilfunkanbieter müssen zu folgenden Ländern zunächst befristet bis zum 01.03.2022 eine kostenlose Preisansage schalten:

Liste der betroffenen Vorwahlen (pdf / 47 KB)

4. Preisanzeigepflicht (§ 111 TKG)

Rufnummernbereiche, für die eine Preisanzeige nach § 111 TKG vorgeschrieben ist:

5- bzw. 6- stellige Kurzwahl-Datendienste (u. a. Premium SMS)

Bei Kurzwahl-Datendiensten, z. B. einmalige Bestellung eines Klingeltones per SMS, muss Ihnen ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme der Brutto-Preis jedes Mal vor Beginn der Entgeltpflicht deutlich sichtbar und gut lesbar angezeigt werden. Den Erhalt dieser Information muss sich der Diensteanbieter vorab von Ihnen bestätigen lassen. Eine Preisanzeigepflicht ist trotz eines Preises ab 1 Euro pro Inanspruchnahme nicht erforderlich, wenn der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung über ein PIN-Verfahren legitimiert und damit sein Einverständnis erteilt hat. Der Begriff des öffentlichen Interesses ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der sich auf Belange des Allgemeinwohls bezieht und diese von den Individualinteressen abgrenzt. Die Bundesnetzagentur hat Fallgruppen veröffentlicht, bei denen vermutet wird, dass ein unter eine solche Fallgruppe fallender Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie hier Amtsblattverfügungen

5. Preishöchstgrenzen (§ 112 TKG)

Rufnummernbereiche, für die Preishöchstgrenzen nach § 112 TKG vorgeschrieben sind:

Bei zeitabhängig abgerechneten Preisen gelten grundsätzlich folgende Höchstpreise:
NummernteilbereichPreis pro Minute
(0)900 (Premium-Dienste)
118xy (Auskunftsdienste)
5- bzw. 6-stellige Kurzwahldienste
3 Euro
(0)32 (Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern)
(0)700 (persönliche Rufnummern)
0,09 Euro
Bei zeitunabhängig abgerechneten Preisen gelten folgende Höchstpreise:
NummernteilbereichPreis pro Verbindung
(0)900 (Premium-Dienste)
118xy (Auskunftsdienste)
5- bzw. 6-stellige Kurzwahldienste
30 Euro

 

Sowohl bei direkter Anwahl als auch im Fall der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst gilt bei Anrufen zu Premium-Dienste-Rufnummern im Festnetz und im Mobilfunknetz ein Höchstpreis von drei Euro pro Minute, wobei die Abrechnung höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen darf. Bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen darf die gesamte Verbindung nicht mehr als 30 Euro je Verbindung kosten. Wenn der Preis für eine Dienstleistung aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Anteilen gebildet wird, darf der Preis je Verbindung höchstens 30 Euro betragen. Ferner müssen die entsprechenden Preisanteile getrennt im Einzelverbindungsnachweis ausgewiesen werden.

Die vorstehend genannten Preisobergrenzen von drei bzw. 30 Euro dürfen durch ein sogenanntes Legitimationsverfahren mit Ihrem Einverständnis überschritten werden. Dieses Legitimationsverfahren sieht vor, dass Sie eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) eingeben müssen. Diese können Sie vorher schriftlich beim jeweiligen Diensteanbieter beantragen. Einzelheiten hierzu können dem nachfolgenden Dokument entnommen werden. Amtsblattverfügungen

6. Verbindungstrennung (§ 113 TKG)

Rufnummernbereiche, für die eine Verbindungstrennung nach § 113 TKG vorgeschrieben ist:

  • (0)900 (Premium Dienste)
  • 5- bzw. 6- stellige Kurzwahl-Sprachdienste
  • 118xy (Auskunftsdienste)

Sowohl bei direkter Anwahl als auch im Fall der Weitervermittlung zu Premium-Diensten oder Kurzwahl-Sprachdiensten durch einen Auskunftsdienst muss bei zeitabhängig abgerechneter Verbindung diese nach einer Stunde automatisch getrennt werden. Die vorstehend genannte Stundengrenze darf durch ein sogenanntes Legitimationsverfahren mit Ihrem Einverständnis überschritten werden. Dieses Legitimationsverfahren sieht vor, dass Sie eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) eingeben müssen. Diese können Sie vorher schriftlich beim jeweiligen Diensteanbieter beantragen. Einzelheiten hierzu können dem nachfolgenden Dokument entnommen werden. Amtsblattverfügungen

7. Wegfall des Entgeltanspruchs (§ 116 TKG)

§ 116 TKG regelt, dass bei bestimmten Verstößen gegen die unten stehenden verbraucherschützenden Vorschriften der Endnutzer nicht zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet ist.
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgeltes nicht verpflichtet, wenn und soweit

  • der Endnutzer entgegen der Preisansagepflicht des § 110 TKG nicht über den erhobenen Preis informiert wurde;
  • entgegen der Preisanzeigepflicht des § 111 TKG nicht über den erhobenen Preis informiert wurde;
  • Entgelte verlangt werden, die über die Preisobergrenzen des § 112 hinausgehen
  • die Verbindung entgegen § 113 TKG nicht rechtzeitig getrennt wurde;

Die Bundesnetzagentur kann Sie bei der Durchsetzung Ihrer zivilrechtlichen Ansprüche nicht unterstützen. Bei Auseinandersetzungen um die Frage des Wegfalls der Zahlungspflichten nach § 116 TKG setzen Sie sich im Zweifel bitte mit der örtlichen Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt in Verbindung.

8. (00)800er Internationale entgeltfreie Telefondienste

Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein.

9. Umgehungsverbot (§ 122 TKG)

Die Vorschriften der §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen.

Kontakt

Ärger mit Rufnummern
Bundesnetzagentur, Nördeltstr. 5, 59872 Meschede

Tel.: 0228 / 14 15 16
Fax: 0632 1934 - 111

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