Schutz­mög­lich­kei­ten vor un­er­laub­ter Telefon­werbung

Gehen Sie mit Ihren persönlichen Daten vorsichtig um

Geben Sie Ihre Telefonnummer nur gezielt im Bedarfsfall an seriöse Vertragspartner und Firmen weiter. Achten Sie auf mögliche Klauseln in Verträgen, Gewinnspielen, Abos und Angeboten über Verwendung der angegebenen Rufnummer zu Werbezwecken. Fragen Sie im Einzelfall nach, zu welchem Zweck Ihre Rufnummer verwendet werden soll.

Vorsicht bei unbekannten Rufnummern

  • Wenn Sie einen Anruf von einer Ihnen unbekannten Rufnummer erhalten, sollten Sie wachsam sein.
  • Rufen Sie nicht immer sofort zurück, wenn Sie einen entgangenen Anruf von einer unbekannten Rufnummer erhalten.

Wenn Sie sich auf ein Gespräch einlassen…

  • Geben Sie keine persönlichen Daten, wie zum Beispiel Ihre Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Zählerstand Ihres Stromzählers, Passwörter oder Kontodaten, heraus. Lassen Sie sich nicht auf einen sog. „Datenabgleich“ ein, bei dem die Anrufer Sie dazu auffordern, Ihre Daten zu bestätigen.
  • Beantworten Sie Fragen nicht mit „JA“, da betrügerisch agierende Unternehmen teilweise Gesprächsmitschnitte anfertigen, diese bearbeiten und den Betroffenen einen Vertragsschluss unterstellen (sog.Taping“).
  • Stellen Sie Rückfragen an den Anrufer wie z.B. nach dem Namen des Anrufers und des auftraggebenden Unternehmens und notieren Sie sich entsprechende Aussagen. Diese Informationen sind für die spätere Rückverfolgung des Anrufs von großem Interesse.
  • Falls dem Anrufer insbesondere Ihre Kontodaten bekannt sein sollten, informieren Sie nach dem Anruf Ihre Bank und beobachten Kontobewegungen. Sofern es zu Abbuchungen infolge des Anrufs kommt, sollten Sie zudem Kontakt mit den örtlichen Polizeibehörden aufnehmen.
  • Auch wenn Sie im Nachgang eine SMS oder E-Mail erhalten, in der sie zur Bestätigung eines angeblichen Vertragsschlusses aufgefordert werden, sollten Sie wachsam sein und den Inhalt genau prüfen.

Beweise sichern

Die Bundesnetzagentur ist zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung auf möglichst detaillierte Hinweise angewiesen. Notieren Sie sich bereits während des Anrufs.

  • Namen des Anrufers
  • beworbenes Produkt
  • Unternehmen/Auftraggeber
  • Datum und Uhrzeit des Anrufs
  • Rufnummer des Anrufers

Übertragen Sie Ihre Angaben in das Beschwerdeformular.

Folgende weitere Unterlagen können für die Ermittlungen hilfreich sein:

  • Auszug aus Ihrem Router, der den Eingang des Anrufs belegt
  • Bildschirmfoto (Screenshot) Ihrer Anrufliste
  • Sämtlicher Schriftverkehr zwischen Ihnen und dem anrufenden Unternehmen:
    • Vertragsunterlagen, falls Sie Kunde des anrufenden Unternehmens sind (z.B. Ihr Mobilfunkvertrag)
    • Vertragsunterlagen, die Sie im Nachgang des Anrufs erhalten haben (z.B. Stromanbieterwechsel)
    • Antwortschreiben zu Ihrer Datenauskunft
    • Reaktion auf Ihren Werbewiderruf oder Ihre Anrufuntersagung
Beachten Sie bitte, dass Sie keine Werbegespräche ohne die vorherige Zustimmung des Gesprächspartners aufnehmen dürfen. Sonst machen Sie sich strafbar (§ 201 StGB).
[ENDE]

Datenauskunft anfordern und Anrufuntersagung aussprechen

Wenn Sie Werbeanrufe erhalten und Sie nicht wissen, woher die Anrufer Ihre Daten haben, können Sie nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das Unternehmen auffordern, Ihnen einen Nachweis über die Herkunft Ihrer Daten zuzusenden.
Durch das Verlangen einer schriftlichen Datenschutzauskunft nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) seitens des anrufenden Unternehmens wird dem Anrufer zudem der sichere Umgang mit der Thematik seitens des Betroffenen signalisiert, was wiederum einen Abschreckungseffekt hinsichtlich zukünftiger Anrufe erzielen kann.
Sie können die Speicherung bzw. Verarbeitung Ihrer Daten jederzeit widerrufen. Teilen Sie dem Unternehmen schriftlich mit, dass Sie nicht mehr kontaktiert werden möchten.

Technische Schutzmöglichkeiten

Wenn Sie ein Endgerät (Telefon) mit einer Rufnummernanzeige besitzen, können Sie festlegen, dass bestimmte Anrufe von bestimmten Rufnummern gesperrt werden. Das heißt, die Anrufe werden nicht mehr durchgestellt und es klingelt nicht mehr bei Ihnen. Die Sperrung können Sie entweder selbst vornehmen oder bei Ihrem Telefondiensteanbieter aktivieren lassen.

Sperrung im Endgerät

Es besteht bei den meisten Telefonen die Möglichkeit, die zu sperrende Rufnummer einzeln oder eine bestimmte Rufnummerngruppe komplett einzugeben. So entsteht eine Negativliste von Rufnummern, von denen Sie keine Anrufe entgegennehmen möchten. Anrufe von Rufnummern, die auf dieser Liste stehen, werden dann entweder gar nicht angenommen, auf eine Mailbox umgeleitet oder es wird schlichtweg ein „Besetztzeichen“ gesendet.

Auch besteht die Möglichkeit, alle eingehenden Anrufe zu sperren, bei denen der Anrufer seine Rufnummer „unterdrückt“ – also gar nicht anzeigt. So können Sie sich systematisch vor anonymen Anrufen schützen. Dies umfasst dann aber auch Anrufe von Telefonen, bei denen Rufnummern aus technischen oder organisatorischen Gründen grundsätzlich nicht übertragen werden können.

Wenn Sie sehr stark unter belästigenden Anrufen leiden, kann es sich im Einzelfall anbieten, mit einer Positivliste zu arbeiten. In diesem Fall legen Sie den Kreis derjenigen Rufnummern fest, die Sie kontaktieren dürfen. Das können z.B. alle Kontakte sein, die Sie in Ihrem Telefon gespeichert haben. Anrufe von allen anderen Rufnummern werden dann nicht mehr durchgestellt oder an eine Mailbox verwiesen.

Wie Sie die Einstellungen zur Rufnummernsperre vornehmen, hängt jeweils davon ab, welches Endgerät Sie benutzen. Handelt es sich um ein Mobiltelefon, so finden sich meist Einstellungsmöglichkeiten in der jeweiligen Telefon-App des Betriebssystems. Aber auch moderne Festnetztelefone können über Sperrfunktionen verfügen. Zur Prüfung, inwieweit diese Option bei Ihrem Gerät in Frage kommt, hilft ein Blick in die Bedienungsanleitung oder eine Rückfrage beim Hersteller. Wenn Sie für Ihre Anrufe einen DSL-Router nutzen, können Sie die Einstellung auch dort vornehmen. Einige Router bieten neben der Sperre auch die Möglichkeit, die Anrufe auf eine separate Mailbox umzuleiten, bei der die eine bestimmte Ansage erhalten, z.B. dass Sie keine Anrufe mit unterdrückter Rufnummer annehmen.

Sperrung beim Telekommunikationsdiensteanbieter (ACR)

Daneben können Sie Anrufe ohne übermittelte Nummer auch direkt durch Ihren Anbieter unentgeltlich sperren lassen. Laut § 15 Abs. 1 Satz 2 TTDSG sind Telekommunikationsanbieter dazu verpflichtet, ihren Kunden die Möglichkeit anzubieten, Anrufe ohne übermittelte Nummer abzuweisen. Die Funktion zur automatischen Abweisung von anonymen Anrufern heißt Anonymous Call Rejection (ACR). Bei aktiviertem ACR werden dauerhaft alle eingehenden Anrufen mit unterdrückter Rufnummer blockiert. Manche Anbieter ermöglichen es ihren Kunden, ACR-Einstellungen selbst in ihrem Kundenportal vorzunehmen, andere werden auf Anfrage tätig. Um in Erfahrung zu bringen, wie Sie ACR bei ihrem Telekommunikationsdiensteanbieter aktivieren können, bietet sich ein Anruf in der Kundenhotline Ihres Anbieters an.

Untergeschobene Verträge

Grundsätzlich sind auch am Telefon abgeschlossene Verträge wirksam.
Dies gilt aber nicht uneingeschränkt für den Abschluss von Telefon- und Internetverträgen sowie Strom- und Gaslieferverträge mit Verbrauchern bzw. Haushaltskunden.

Telefon- und Internetverträge

Für Telefon- und Internetverträge gilt seit dem 01.12.2021: Der Anbieter muss vor Vertragsschluss eine klare und leicht verständliche Vertragszusammenfassung mit den wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen. Erfolgt dies nicht vor dem telefonischen Vertragsschluss, so wird der Vertrag erst wirksam, wenn der Kunde die Vertragszusammenfassung nachträglich erhält und den Vertrag in Textform genehmigt.

Näheres dazu finden Sie im Verbraucherportal im Bereich Kundenrechte.

Strom- und Gaslieferverträge

Für den Abschluss von Strom- und Gaslieferverträgen hat der Gesetzgeber im Juli 2021 ein Textformerfordernis eingeführt: Energielieferanten dürfen Verträge mit Haushaltskunden nur noch in Textform abschließen. Textform bedeutet zum Beispiel per Brief, Fax, E-Mail oder SMS.
Mündliche oder telefonische Vertragsabschlüsse sind nicht mehr erlaubt.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter hier.

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