Verbraucher erhalten unverlangte Anrufe, in deren Verlauf sie unter einem Vorwand zur Angabe oder auch Bestätigung von persönlichen Daten – z. B. Kontaktdaten wie Name und Adresse, Kontoverbindungsdaten, PINs und TANs für das Online-Banking, Kreditkartennummern oder Passwörtern – aufgefordert werden. In diesen Fällen handelt es sich um „Phishing“.
Um die angerufenen Verbraucher zur Preisgabe oder aber auch Bestätigung ihrer Daten zu animieren, versprechen die Anrufer teilweise geldwerte Vorteile (z. B. die Überweisung eines fiktiven Lottogewinns auf das Bankkonto oder die Teilnahme an Gewinnspielen etc.), den sie jedoch nicht einlösen. Häufig nutzen die Anrufer die preisgegebenen Daten dazu, um größere oder kleinere Beträge von den Konten der Angerufenen abzubuchen. In anderen Fällen geben sich die Anrufer als Mitarbeiter des Mobilfunkanbieters der Angerufenen aus. Sie stellen den Angerufenen ein Angebot zur Vertragsveränderung, eine Gutschrift oder die Bereitstellung eines neuen Handys in Aussicht und geben vor, in diesem Zusammenhang das Kunden-Kennwort oder andere Kundendaten zu benötigen.
All diesen Fällen ist gleich, dass es sich dabei NICHT um unerlaubte Werbeanrufe handelt. Denn es geht den Tätern in diesen Fällen nicht darum, tatsächlich Werbung für das Unternehmen zu betreiben, dessen Namen sie für ihren Anruf nutzen. Die Anrufe dienen weder der tatsächlichen Absatzförderung eines bestimmten Produkts noch der Darbringung einer tatsächlichen Dienstleistung. Vielmehr handelt es sich bei Phishingversuchen, auch wenn diese mittels eines Telefonanrufes erfolgen, um Sachverhalte, bei denen die mögliche Begehung einer Straftat (wie z. B. Vermögensstraftaten) im Raum steht.
Anrufe dieser Art kann die Bundesnetzagentur NICHT als unerlaubte Werbeanrufe verfolgen. Wenn sich tatsächlich Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat ergeben, liegt die Zuständigkeit vielmehr bei den allgemeinen Strafverfolgungsbehörden. Die Bundesnetzagentur ist nicht ermächtigt zur Entgegennahme von Strafanzeigen durch von betrügerischen Telefonanrufen betroffenen Personen. Diese sollten sich – auch im Sinne der Schnelligkeit strafrechtlicher Ermittlungen – stets unmittelbar an die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden wenden.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, stets sorgsam im Umgang mit persönlichen Daten wie Telefonnummer, Adresse, Zugangspasswort oder Kontoverbindung zu sein. Diese sollten nur gezielt und im Bedarfsfall an seriöse Vertragspartner bzw. Firmen weitergegeben werden. Auch Kontobewegungen sollten sorgfältig beobachtet und geprüft werden. Die Bundesnetzagentur rät betroffenen Personen, beim Verdacht eines Phishing-Anrufs keine persönlichen Daten preiszugeben bzw. derartige Gespräche unverzüglich zu beenden.