FAQ - unerlaubte Telefonwerbung

Was gilt als Telefonwerbung?

Unter den Begriff Telefonwerbung fallen alle Anrufe, die mit der Zielsetzung erfolgen, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. In den meisten Fällen sollen die Angerufenen während des Gesprächs zu einem Vertragsabschluss gedrängt werden.

Häufig am Telefon beworbene Produkte sind

  • Abonnements aller Art (Zeitungen, Zeitschriften oder regelmäßige Warenlieferungen),
  • Mobilfunkverträge oder Verträge für einen neuen Strom- oder Gastarif,
  • Versicherungsverträge oder Finanzdienstleistungen (z. B. Sparverträge).

Aber auch die telefonische Ankündigung, dass z. B. der Lieferant von Tiefkühlprodukten oder auch der Berater für Solaranlagen zufällig in den nächsten Tagen vor Ort sei und man einen Termin vereinbaren könnte, fällt unter den Begriff der Telefonwerbung.

Was sind Phishing-Anrufe und handelt es sich dabei um unerlaubte Telefonwerbung?

Verbraucher erhalten unverlangte Anrufe, in deren Verlauf sie unter einem Vorwand zur Angabe oder auch Bestätigung von persönlichen Datenz. B. Kontaktdaten wie Name und Adresse, Kontoverbindungsdaten, PINs und TANs für das Online-Banking, Kreditkartennummern oder Passwörtern – aufgefordert werden. In diesen Fällen handelt es sich um „Phishing“.

Um die angerufenen Verbraucher zur Preisgabe oder aber auch Bestätigung ihrer Daten zu animieren, versprechen die Anrufer teilweise geldwerte Vorteile (z. B. die Überweisung eines fiktiven Lottogewinns auf das Bankkonto oder die Teilnahme an Gewinnspielen etc.), den sie jedoch nicht einlösen. Häufig nutzen die Anrufer die preisgegebenen Daten dazu, um größere oder kleinere Beträge von den Konten der Angerufenen abzubuchen. In anderen Fällen geben sich die Anrufer als Mitarbeiter des Mobilfunkanbieters der Angerufenen aus. Sie stellen den Angerufenen ein Angebot zur Vertragsveränderung, eine Gutschrift oder die Bereitstellung eines neuen Handys in Aussicht und geben vor, in diesem Zusammenhang das Kunden-Kennwort oder andere Kundendaten zu benötigen.

All diesen Fällen ist gleich, dass es sich dabei NICHT um unerlaubte Werbeanrufe handelt. Denn es geht den Tätern in diesen Fällen nicht darum, tatsächlich Werbung für das Unternehmen zu betreiben, dessen Namen sie für ihren Anruf nutzen. Die Anrufe dienen weder der tatsächlichen Absatzförderung eines bestimmten Produkts noch der Darbringung einer tatsächlichen Dienstleistung. Vielmehr handelt es sich bei Phishingversuchen, auch wenn diese mittels eines Telefonanrufes erfolgen, um Sachverhalte, bei denen die mögliche Begehung einer Straftat (wie z. B. Vermögensstraftaten) im Raum steht.

Anrufe dieser Art kann die Bundesnetzagentur NICHT als unerlaubte Werbeanrufe verfolgen. Wenn sich tatsächlich Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat ergeben, liegt die Zuständigkeit vielmehr bei den allgemeinen Strafverfolgungsbehörden. Die Bundesnetzagentur ist nicht ermächtigt zur Entgegennahme von Strafanzeigen durch von betrügerischen Telefonanrufen betroffenen Personen. Diese sollten sich – auch im Sinne der Schnelligkeit strafrechtlicher Ermittlungen – stets unmittelbar an die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden wenden.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, stets sorgsam im Umgang mit persönlichen Daten wie Telefonnummer, Adresse, Zugangspasswort oder Kontoverbindung zu sein. Diese sollten nur gezielt und im Bedarfsfall an seriöse Vertragspartner bzw. Firmen weitergegeben werden. Auch Kontobewegungen sollten sorgfältig beobachtet und geprüft werden. Die Bundesnetzagentur rät betroffenen Personen, beim Verdacht eines Phishing-Anrufs keine persönlichen Daten preiszugeben bzw. derartige Gespräche unverzüglich zu beenden.

Kann ein unerlaubter Werbeanruf auch von einer Anrufmaschine durchgeführt werden?

Ja, ein unerlaubter Werbeanruf kann von einer natürlichen Person oder mittels einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 9. Oktober 2013 sind auch Werbeanrufe, die mittels einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden, bußgeldbewehrt (§ 7 Absatz. 2 Nr. 2 UWG) und können durch die Bundesnetzagentur verfolgt werden.

Stellt ein Anrufversuch ebenfalls einen Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung dar?

Ein bloßer Anrufversuch kann nicht mit einem Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung geahndet werden. Möglicherweise kommt jedoch ein Vorgehen der Bundesnetzagentur im Bereich des Rufnummernmissbrauchs in Betracht, wenn es sich um belästigendes Anrufverhalten durch den Einsatz eines Predictive Dialers handelt.

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier

Ist Markt- und Meinungsforschung auch Telefonwerbung?

Anrufe zum Zweck der Markt- und Meinungsforschung sind grundsätzlich keine unerlaubte Telefonwerbung, solange sie nicht den Charakter wissenschaftlicher Forschung verlieren. Enthalten derartige Anrufe allerdings (ggf. versteckt) Werbung, ist der als Meinungsumfrage getarnte Telefonanruf als Werbung einzuordnen und kann von der Bundesnetzagentur verfolgt werden. In solchen Fällen ist immer eine genaue Betrachtung des Einzelfalls notwendig.

Wann liegt eine wirksame Einwilligung zu Telefonwerbung vor?

  • Eine ausdrückliche Einwilligung ist gegeben, wenn Sie schriftlich oder mündlich zum Ausdruck gebracht haben, dass Sie mit einem werblichen Anruf einverstanden sind.
  • Die Einwilligung muss schon vor dem Anruf vorliegen. Die Einholung der Einwilligung zu dem Werbeanruf zu Beginn des Telefonats ist unzulässig.
  • Für die Wirksamkeit einer solchen Einwilligungserklärung ist insbesondere entscheidend, ob sie für den konkreten Fall erteilt und transparent ausgestaltet wurde. So müssen Sie bei Abgabe der Erklärung erkennen können, welches Unternehmen, welche Dienstleistungen oder Produktgruppe telefonisch bewerben möchte.
  • Häufig berufen sich die Anrufer auf eine angebliche Einwilligung, die die Verbraucherin oder der Verbraucher gar nicht abgegeben hat. Beispielsweise behaupten die Anrufer, dass der Angerufene an einem Online-Gewinnspiel teilgenommen und hierbei sein Einverständnis erklärt hat. Fordern Sie das Unternehmen in diesen Fällen auf, Ihnen einen Nachweis über die Einwilligungserteilung (wird auch „Opt-In“ Nachweis genannt) zuzusenden und legen Sie diesen Nachweis Ihrer Beschwerde bei bzw. senden Sie diesen nachträglich unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens an die Bundesnetzagentur.
  • Auch kann die Einwilligung jederzeit formlos widerrufen werden. Hatte der Angerufene in der Vergangenheit Werbeanrufe erlaubt, so fällt diese Erlaubnis mit dem Widerruf sofort weg. Weitere Werbeanrufe sind verboten. Der Angerufene muss den Widerruf nicht begründen.

Es können grundsätzlich nur Verstöße bei Verbraucherinnen und Verbrauchern geahndet werden – doch wer gilt als Verbraucher?

Telefonwerbung kann nur dann von der Bundesnetzagentur mit einem Bußgeld verfolgt werden, wenn der Anruf gegenüber einer Verbraucherin oder einem Verbraucher (nicht einem Unternehmer bzw. sonstigem Marktteilnehmer) erfolgt ist. Grundsätzlich ist zur Bewertung, ob eine Person in seiner Eigenschaft als Verbraucher oder als Unternehmer angerufen wurde, eine Einzelfallbetrachtung notwendig.

Sie sind sich unsicher, ob Sie als Verbraucher oder Unternehmer gelten?

  • Bei einem Anruf unter der Geschäftsnummer einer Person kommt es darauf an, ob der Anruf einem geschäftlichen (z. B. Bestellung von Büromaterial) oder privaten Zweck (zum Beispiel Ihre private Krankenversicherung) des Angerufenen dient.
  • Werbliche Anrufe unter der Privatnummer einer Person sind demgegenüber grundsätzlich als Werbung gegenüber einem Verbraucher zu werten, unabhängig davon, ob der Angerufene in seiner Eigenschaft als Privatperson, Verbandsfunktionär, Berufstätiger oder Unternehmer angesprochen wurde.
Wenn Sie unsicher sind, nutzen Sie das Freifeldtext der Beschwerdeformulare, um möglichst genaue Angaben zur Nutzung der Rufnummer und dem Ihnen unterbreiteten Werbeangebot zu machen.

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