Nein, die Bundesnetzagentur ist nicht zur Aufnahme von Strafanzeigen berechtigt.
Besteht der Verdacht, dass es bei einem Telefonanruf zu einer Straftat (z.B. Betrug) gekommen sein könnte, sollten sich Betroffene – auch im Sinne der Schnelligkeit strafrechtlicher Ermittlungen – stets unmittelbar an die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden wenden. Bei Zusammentreffen des Verdachts von bußgeld- und strafrechtlich relevantem Verhalten wird nach § 21 OWiG nur das Strafgesetz angewendet. Für dessen Anwendung ist die Bundesnetzagentur nicht zuständig. Erhält die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Ermittlungen Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Straftat begründen, so teilt sie diese den Strafverfolgungsbehörden mit.