FAQ - Verfahren bei der BNetzA

Wie geht die Bundesnetzagentur gegen unerlaubte Telefonwerbung vor?

Die Bundesnetzagentur erhält jährlich eine Vielzahl von Anfragen zu unerlaubter Telefonwerbung und zum Rufnummernmissbrauch. Grundsätzlich wird allen verwertbaren Hinweisen nachgegangen, indem die angezeigten Sachverhalte ermittelt und nachvollzogen werden. Bei einer gesicherten Beweislage ergreift die Bundesnetzagentur bußgeldrechtliche oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen. Bei Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung kann die Behörde Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängen. Eine Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen kann mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro geahndet werden.

Welche Angaben sind für ein Einschreiten der Bundesnetzagentur erforderlich?

Die Bundesnetzagentur benötigt zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens bestimmte Informationen.
Von besonderer Relevanz sind folgende Angaben:

  • Ihre persönlichen Daten
  • Datum und Uhrzeit des Anrufs
  • Name des Anrufers und – wenn möglich – die im Display angezeigte Rufnummer
  • Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist
  • Beworbenes Produkt
  • Eine möglichst detaillierte Beschreibung des Sachverhalts, insbesondere des Gesprächsverlaufs
  • Auskunft darüber, ob Sie eine Einwilligung in den Erhalt des Werbeanrufs erteilt haben?
  • Haben Ihre Einwilligung evtl. später widerrufen und dennoch weitere Anrufe erhalten?
  • Hilfreich sind sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Werbeanruf stehen (z. B. Vertragsunterlagen, Prospekte, vorheriger bzw. nachfolgender Schriftverkehr)

Bitte nutzen Sie auch das Freitextfeld des jeweiligen Beschwerdeformulars, um detaillierte Angaben zum Anruf zu machen.

Welche weiteren Nachweise und Belege können für die effektive Verfolgung von unerlaubter Telefonwerbung hilfreich sein?

Hilfreich sind sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Werbeanruf stehen, dies können beispielsweise sein:

  • Verträge
  • Vertragsangebote, die Ihnen im Nachgang des Anrufs zugesendet wurden
  • Prospekte und Informationsmaterial
  • vorheriger und nachfolgender Schriftverkehr mit dem anrufenden Unternehmen
  • Einwilligungsdokumentation (auch „Opt-In“ Nachweis genannt)
  • Nachweis über eingehende Anrufe (häufig besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Anrufliste über Ihren Router abzurufen)

Können Mitschnitte von Anrufen im Rahmen des Bußgeldverfahrens verwertet werden?

Beachten Sie bitte, dass Sie Werbegespräche nicht ohne vorherige Zustimmung des Gesprächspartners aufnehmen dürfen. Sonst machen Sie sich strafbar (§ 201 StGB). Rechtswidrige Gesprächsmitschnitte verwertet die Bundesnetzagentur auch nicht in ihren Verfahren.

Ist die Bundesnetzagentur zuständig für die Entgegennahme von Strafanzeigen durch betroffene Beschwerdeführer?

Nein, die Bundesnetzagentur ist nicht zur Aufnahme von Strafanzeigen berechtigt.

Besteht der Verdacht, dass es bei einem Telefonanruf zu einer Straftat (z.B. Betrug) gekommen sein könnte, sollten sich Betroffene – auch im Sinne der Schnelligkeit strafrechtlicher Ermittlungen – stets unmittelbar an die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden wenden. Bei Zusammentreffen des Verdachts von bußgeld- und strafrechtlich relevantem Verhalten wird nach § 21 OWiG nur das Strafgesetz angewendet. Für dessen Anwendung ist die Bundesnetzagentur nicht zuständig. Erhält die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Ermittlungen Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Straftat begründen, so teilt sie diese den Strafverfolgungsbehörden mit.

Kann die Bundesnetzagentur bei der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen helfen?

Der Bundesnetzagentur ist gesetzlich nicht die Möglichkeit eröffnet, Beschwerdeführer bei der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zu unterstützen. Aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist es der Bundesnetzagentur sogar untersagt, diese einzelfallbezogene Rechtsberatung zu leisten. Für die Klärung, Wahrung und fristgerechte Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Rechte bleiben die Beschwerdeführer damit selbst verantwortlich. Kann die Bundesnetzagentur keinen von ihr verfolgbaren Verstoß feststellen, so bedeutet dies keine Bewertung der zivilrechtlichen Anspruchslage.

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