FAQ Rufnummernunterdrückung

Was bedeutet „Rufnummernunterdrückung“ bei Werbeanrufen?

Zunächst dürfen Anrufer ihre Rufnummer bei Werbeanrufen nicht unterdrücken („anonym“ anrufen). Dies ergibt sich aus §§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).

Außerdem müssen Werbeanrufer sicherstellen, dass sie dem Angerufenen eine ihrem Unternehmen zugeteilte Rufnummer übermitteln. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, an einem Telefonanschluss anstatt der eigentlichen Anruferkennung eine andere Rufnummer aufzusetzen, die damit bei dem Angerufenen angezeigt wird. Es ist also technisch möglich, statt der „eigenen“ auch eine abweichende Rufnummer anzuzeigen (auch Call-ID-Spoofing genannt). Durch die Anzeige einer so veränderten Rufnummer kann beim Angerufenen eine andere Identität des Anrufers vorgetäuscht werden. Diese 2012 eingefügte Verpflichtung, dass nur zugeteilte Rufnummern übermittelt werden, soll es Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie den Verfolgungsbehörden erleichtern, Missbrauchsfällen im Bereich der unerlaubten Telefonwerbung leichter begegnen zu können.

„Rufnummnernunterdrückung“ bei privaten oder geschäftlichen Anrufen

Auch bei der Arbeit von daheim gilt: Werden Werbeanrufe getätigt, ist die Rufnummer dem Angerufenen gegenüber anzuzeigen. Das gilt sowohl für Werbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch für Werbung gegenüber anderen Personen. Beachten Sie dabei bitte, dass der Begriff der Werbung weit zu verstehen ist: Darunter fallen nicht nur Anrufe, die direkt auf den Absatz von Waren oder Dienstleistungen gerichtet sind. Vielmehr sind auch mittelbare Werbeansprachen z.B. im Rahmen von Kundenzufriedenheitsbefragungen davon erfasst. Oft dürfte die Möglichkeit bestehen, von daheim arbeitende Callcenter-Mitarbeiter technisch mit der betrieblichen Telefonanlage zu verbinden. Ist dies nicht möglich, so muss die heimische Rufnummer signalisiert werden.

Für private oder geschäftliche Anrufe, die keine Werbung darstellen, besteht dagegen nach den telekommunikationsrechtlichen Vorschriften keine Pflicht zur Rufnummernanzeige gegenüber dem Angerufenen. Nach § 15 Abs. 1 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) müssen Anrufende und Angerufene die Möglichkeit haben, die vom Diensteanbieter angezeigte Rufnummer des Anrufenden dauernd oder für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Macht der Anrufende von dieser Option nach § 15 Abs. 1 TDDDG Gebrauch, wird seine Rufnummer dem Angerufenen daher nicht angezeigt.

Das Recht, die Rufnummernanzeige nach § 15 Abs. 1 TDDDG zu unterdrücken, gilt für jeden Telefonanschluss und damit grundsätzlich auch für Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten und aufgrund fehlender IT-Strukturen nicht auf einen geschäftlichen Telefonanschluss zurückgreifen können, sofern es sich nicht um einen Werbeanruf handelt.

Bitte beachten Sie jedoch, dass bei der Unterdrückung von Rufnummern bei Anrufen im geschäftlichen Umfeld ggf. weitere Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu beachten sind. Diese ergeben sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Prüfen Sie daher bitte gesondert, welche Maßnahmen erforderlich sind, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.

Was kann die Bundesnetzagentur tun?

Stellt die Bundesnetzagentur in einem Bußgeldverfahren fest, dass bei Werbeanrufen die Rufnummer des Anrufers unterdrückt wird bzw. eine nicht dem Unternehmen zugeteilte Rufnummer angezeigt wird, kann sie ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro verhängen.

Voraussetzung für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Bundesnetzagentur nach §§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) sind das Vorliegen eines Werbeanrufs und die Rufnummernunterdrückung. Dies gilt ohne Ausnahme unabhängig davon, ob eine Einwilligung vorliegt und ein Verbraucher oder ein sonstiger Marktteilnehmer zu Werbezwecken angerufen wird. Auch Werbeanrufe, bei denen eine Bandansage erfolgt, können verfolgt werden.

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