Unerlaubte Telefon­werbung

Wenn Sie zu Werbezwecken angerufen werden, ohne vorher eingewilligt zu haben,
ist das rechtswidrig. Die Bundesnetzagentur verfolgt unerlaubte Werbeanrufe
und geht gegen die Verursacher vor. Im Falle eines Tatnachweises können
Bußgelder von bis zu 300.000 Euro festgesetzt werden.

Unerlaubte Telefonwerbung

Was Sie tun können.

Das Telefon ist für viele Unternehmen ein gängiger Weg zur Neukundenwerbung. Die Unternehmen führen solche Werbekampagnen selbst durch oder beauftragen Call-Center damit. Häufig werden von den Anrufern Strom- und Gaslieferverträge, Versicherungen, Zeitschriften-Abonnements oder Gewinnspiele angeboten.

Auch zur Bestandskundenwerbung setzen viele Unternehmen auf das Telefon. Beispielsweise bieten sie ihren Kunden häufig nach einer Kündigung telefonisch einen neuen Tarif an, um sie als Kunden zurückzugewinnen. Sie weisen auf besondere Rabattaktionen hin oder veranstalten Umfragen zur Zufriedenheit ihrer Kunden. All das ist Telefonwerbung.

Neben direkten Werbeangeboten am Telefon können auch die telefonische Ankündigung, dass z.B. ein Lieferant von Tiefkühlprodukten oder ein Berater für Solaranlagen zufällig in den nächsten Tagen vor Ort sei und man ja einen Termin vereinbaren könne, unter den Begriff Telefonwerbung fallen.

Für all diese Anrufe braucht das anrufende Unternehmen Ihre vorherige Einwilligung. Haben Sie einmal eingewilligt, können Sie diese Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen wieder zurückziehen. Egal ob mündlich oder schriftlich, die Anrufer müssen sich unverzüglich daran halten. Das gilt unabhängig davon, ob die Werbeanrufe von einer natürlichen Person kommen oder ob Sie die Bandansage einer automatischen Anrufmaschine hören.

Ein bloßer Anrufversuch, den Sie lediglich auf der Anzeige Ihres Telefons feststellen konnten ohne dass ein Gespräch zustande kam, stellt keinen Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung dar. Hier gelten andere Rechtsvorschriften. Möglicherweise fühlen Sie sich durch häufige Anrufversuche belästigt. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Ein Einschreiten der Bundesnetzagentur wegen unerlaubter Telefonwerbung setzt voraus, dass

  • ausgehend vom Anrufer ein Telefongespräch zustande gekommen ist,
  • in dem jeweiligen Gespräch für konkrete Produkte oder Dienstleistungen geworben worden ist, die den privaten Bereich betreffen und
  • die Betroffenen dem werbenden Unternehmen hierzu vorher keine Werbeeinwilligung erteilt haben.

Wenn Sie einen solchen Anruf erhalten haben, reichen Sie Beschwerde ein. Nutzen Sie dafür am besten unser Beschwerdeformular. Hier geht es zum Formular
So erreichen uns Ihre Daten am schnellsten. Schildern Sie möglichst präzise und detailliert, wie das Gespräch abgelaufen ist und ob Sie vor oder nach dem Gespräch Kontakt zu dem Unternehmen hatten.

Haben Sie Unterlagen, die für Ihre Beschwerde wichtig sind? Das können zum Beispiel E-Mails, Anruflisten oder Vertragsunterlagen sein, die Ihnen das werbende Unternehmen geschickt hat. Übersenden Sie uns bitte auch diese, damit wir Ihrem Fall möglichst gezielt nachgehen können. benötigte Dokumente

 

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Werbeanrufer benötigen Ihre Erlaubnis

Jeder, der Sie zu Werbezwecken anrufen möchte, muss zuvor Ihre ausdrückliche Einwilligung einholen. Dies gilt für Unternehmen, mit denen Sie schon eine Kundenbeziehung haben, genauso wie auch für bislang fremde Unternehmen. Ihre Einwilligung muss beim werbetreibenden Unternehmen sofort genau dokumentiert und der Bundesnetzagentur auf Verlangen vorgelegt werden.

Die Werbeeinwilligung können Sie schriftlich oder mündlich erteilen. Auf jeden Fall muss sie bereits vor dem Anruf vorliegen. Wenn Sie Ihre Einwilligung erst zu Beginn des Telefonats erteilen sollen, ist das schon zu spät.

Eine Werbeeinwilligung kann jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Nutzen Sie diese Möglichkeit bei unerbetenen Anrufen und untersagen den Anrufern weitere Anrufe. Wenn Sie weitere Anrufe am Telefon untersagen, notieren Sie sich die Details (Datum/Uhrzeit/Name des Gesprächspartners). Idealerweise richten Sie Ihren Werbewiderruf zu Beweiszwecken schriftlich oder per E-Mail an das jeweilige Unternehmen.

Viele Unternehmen verwenden vorgedruckte Werbeeinwilligungen. Diese finden sich zum Beispiel in Verträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teilnahmebedingungen. Mit einem Klick, einem Kreuzchen oder einer Unterschrift ist die Einwilligung erteilt. Damit eine solche Werbeeinwilligung wirksam ist, muss erkennbar sein, welche Werbung Sie zu erwarten haben. Das heißt Sie müssen erkennen können, welches Unternehmen Sie anruft und um welche Dienstleistungen oder Produkte es bei der Werbung gehen wird.

Prüfen Sie genau,

  • ob in Verträgen eine Werbeeinwilligung enthalten ist.
  • ob Sie damit einverstanden sind.
  • In vielen Fällen können Sie Klauseln mit Werbeeinwilligungen durchstreichen oder die entsprechenden Kästchen nicht ankreuzen. Machen Sie davon Gebrauch, wenn Sie keine Werbung erhalten möchten.
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Viele Unternehmen greifen auf Werbeeinwilligungen zurück, die sie bei Adress- und Datenhändlern aus dem In- oder Ausland gekauft haben. Nach den Erfahrungen der Bundesnetzagentur werden dabei in Teilen auch Verbraucherdaten gehandelt, die veraltet oder sogar gefälscht sind. Beruft sich ein Anrufer Ihnen gegenüber auf eine angebliche Werbeeinwilligung, hinterfragen Sie dies kritisch. Behaupten die Anrufer zum Beispiel, dass Sie an einem Online-Gewinnspiel teilgenommen und hierbei sein Werbeeinverständnis erklärt haben, fordern Sie das Unternehmen auf, Ihnen einen Nachweis über die Einwilligungserteilung und die Herkunft Ihrer Daten zuzusenden. Legen Sie diesen Nachweis Ihrer Beschwerde bei bzw. senden Sie diesen nachträglich unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens an die Bundesnetzagentur. Nach einer neuen gesetzlichen Regelung müssen telefonisch werbende Unternehmen die Werbeeinwilligungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern vollständig dokumentieren, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an. Außerdem müssen sie diese Einwilligungen der Bundesnetzagentur auf Verlangen vorlegen. Welche Rechtspflichten sich aus § 7a UWG konkret für die Unternehmen ableiten, hat die Bundesnetzagentur in den Auslegungshinweisen zu § 7a UWG veröffentlicht. Vor der Veröffentlichung hatten die durch die gesetzliche Neuregelung berührten Marktkreise die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Insbesondere um ergänzende Erfahrungen und Bedürfnisse aus der Praxis einbeziehen zu können, hielt die Bundesnetzagentur eine Marktkonsultation im Vorfeld der Erstellung der abschließenden Fassung des Leitfadens für sachdienlich. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Bußgeld nur für Werbeanruf bei Verbraucherinnen und Verbrauchern

Die Bundesnetzagentur kann nur dann Bußgelder verhängen, wenn unerlaubte Telefonwerbung gegenüber Verbraucher*innen erfolgt ist. Werbeanrufe gegenüber Unternehmern, Gewerbetreibenden und Freiberuflern kann die Bundesnetzagentur hingegen nicht mit einem Bußgeld belegen.

Sie sind sich unsicher, ob Sie als Verbraucher oder Unternehmer angerufen wurden? Entscheidend ist vor allem der Zweck des Anrufs. Es kommt darauf an, ob der Anrufer Sie im geschäftlichen (z.B. Bestellung von Büromaterial) oder privaten Bereich (z.B. Angebot für einen privaten Stromlieferungsvertrag) anspricht. Werden Ihnen Produkte oder Dienstleistungen für Ihre persönliche Lebensführung angeboten, so sind Sie als Verbraucher*in angesprochen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anrufer Sie daheim oder während Ihrer Arbeit kontaktieren.
Unternehmer, denen am Telefon Produkte oder Dienstleistungen für ihr Gewerbe angeboten wird, können sich privat- bzw. wettbewerbsrechtlich gegen belästigende Werbeanrufe wehren.

Anrufe mit unterdrückter oder gefälschter Rufnummer

Werbende Unternehmen müssen bei Werbeanrufen eine Rufnummer anzeigen. Sie dürfen nicht mit unterdrückter Rufnummer (d.h. anonym) anrufen. Erhalten Sie einen Werbeanruf, bei dem in der Anzeige Ihres Telefons keine oder eine manipulierte Rufnummer übermittelt wird, so stellt dies eine eigene Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro verhängt werden kann. Das gilt sowohl für Werbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch für Werbung gegenüber anderen Personen. Mit dem Inkrafttreten des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) zum 01.12.2021 hat der Gesetzgeber das mögliche Höchstbußgeld in Fällen von Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen von bislang 10.000 EUR auf künftig 300.000 EUR erhöht. Mit dieser Vervielfachung des Bußgeldrahmens macht der Gesetzgeber deutlich, dass es sich bei diesen Taten um schwere Rechtsverstöße handelt, die harte Sanktionen nach sich ziehen können.

Wenn Sie sich bei der Bundesnetzagentur über einen Werbeanruf beschweren, teilen Sie daher unbedingt mit, ob der Anrufer seine Rufnummernanzeige unterdrückt oder manipuliert hat. In den Bereich der Rufnummernunterdrückung fällt es auch, wenn der Anrufer Ihnen eine Rufnummer übermittelt, die ihm überhaupt nicht zugeteilt ist. Dies lässt sich heutzutage mit ein paar Klicks leicht einstellen. Einige Anrufer setzen dabei Rufnummern auf, die völlig unbeteiligten Dritten zugeteilt sind. Andere wiederum lassen gänzlich fiktive Rufnummern anzeigen. Ruft man diese zurück, kommt keine Verbindung zustande.

Das Aufsetzen einer fremden Rufnummer oder einer fiktiven Rufnummer (d.h. einer Rufnummer, die nicht vergeben wurde und daher niemandem zuzuordnen ist), ist bei Werbeanrufen trotz der technischen Möglichkeiten rechtswidrig.

Nicht erlaubt ist deshalb z.B., dass Call-Center die Rufnummer ihres Auftraggebers aufsetzen und den Angerufenen übermitteln (sog. Call-ID-Spoofing). Diese Verpflichtung soll es erleichtern, bei unerlaubten Werbeanrufen die Identität der Anrufer aufzuklären.

Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass Ihnen die Bundesnetzagentur die Identität eines Werbeanrufers, der seine Rufnummer unterdrückt hat, nicht ohne Weiteres mitteilen kann. Dies erfordert stets gesonderte Ermittlungen. Die Bundesnetzagentur verfügt anders als zum Beispiel die Strafverfolgungsbehörden nicht über das Recht, Verbindungsdaten eines Telefonanrufes einzusehen. Sie kann deshalb bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer keine Auskunft über die Identität des Anrufers erteilen.

Unter Umständen gibt Ihnen jedoch Ihre Telefonanlage Hinweise darauf, von welchem Anschluss aus der Werbeanruf tatsächlich erfolgte. Auch wenn Anrufer ihre Rufnummernanzeige unterdrücken, wird die Telefonverbindung natürlich vom eigentlichen Telefonanschluss der Anrufer aus aufgebaut. Damit die Verbindung zustande kommt, wird mit dem Telefonsignal auch die Nummer des Anschlusses übermittelt. der den Anruf tatsächlich ausgelöst hat. Dies ist eine technische Information, die der Netzbetreiber benötigt, um das Telefonsignal vom Sender zum Empfänger transportieren zu können. Manche Telefone/Router auf der Empfängerseite können diese technische Informationen empfangen und speichern und zeigen diese in ihren Anruflisten an. Erhalten Sie anonyme Anrufe, kann sich daher ein Blick in die Anrufliste Ihres Routers lohnen. Enthält Ihr Router einen entsprechenden Hinweis, vergessen Sie nicht, uns diesen im Rahmen Ihrer Beschwerde mitzuteilen. Er ist ein wichtiges Beweismittel.

Weitere Informationen zur Manipulation von Rufnummern und Hintergründe zur Rufnummernübermittlung finden Sie hier.

Straftaten am Telefon unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden melden

Neben Berichten über unerlaubte Werbeanrufe melden Verbraucher*innen der Bundesnetzagentur immer wieder auch Anrufe, bei denen die Anrufer betrügerisches Verhalten an den Tag legten. Oft geht es dabei darum, die Verbraucher*innen mittels einer Täuschung zum Beispiel zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Preisgabe vertraulicher Daten zu bringen. Gerade die Erschleichung von Passwörtern oder Zugangsdaten hat unter dem Begriff Phishing Bekanntheit erlangt.

Das Wort "Phishing" ist von "fishing" (Englisch für angeln) abgeleitet. Bei Anrufen dieser Art versuchen die Täter, Daten für betrügerische Zwecke am Telefon zu "angeln".

Beispielsweise fordern die Anrufer Sie dazu auf, persönliche Daten wie Name und Adresse, Kontoverbindungsdaten, Zugangsdaten für das Online-Banking, Kreditkartennummern oder Passwörter anzugeben oder zu bestätigen. Als Vorwand wird z. B. die Ausschüttung eines angeblichen Lottogewinns oder ein bei einem Gewinnspiel gewonnener Sachpreis versprochen. Häufig beabsichtigen die Täter, mithilfe der Daten größere oder kleinere Beträge von Ihrem Konto abzubuchen.

In anderen Fällen geben sich die Anrufer als Mitarbeiter des Mobilfunkanbieters der Angerufenen aus. Sie stellen Ihnen ein Angebot zur Vertragsveränderung, eine Gutschrift oder die Bereitstellung eines neuen Handys in Aussicht. Die Anrufer geben vor, in diesem Zusammenhang Kundendaten – darunter Kundenkennwörter – zu benötigen.

Häufig sind auch sog.Tech Support“-Anrufe, bei denen angeblich der Betriebssystemanbieter der Betroffenen anruft und dazu auffordert, das Computer-Passwort preiszugeben.

All diesen Fällen ist gleich, dass hier am Telefon möglicherweise eine Straftat wie z.B. ein Betrug oder eine Datenausspähung begangen werden sollte. Die Aufklärung solcher Taten ist ausschließlich Aufgabe von Polizei und Staatsanwaltschaft.

Die Bundesnetzagentur ist anders als die Polizei nicht dazu berechtigt, dem Verdacht von Straftaten nachzugehen oder Strafanzeigen entgegen zu nehmen. Unsere Aufgabe ist es vielmehr, gegen Anrufe vorzugehen, bei denen Verbraucher z. B. mit unerlaubter Werbung belästigt werden. Damit die Täter effizient verfolgt werden können, ist es sehr wichtig, dass Sie als Betroffener schnell Kontakt zu den Strafverfolgungsbehörden, also den örtlichen Dienststellen von Polizei und Staatsanwaltschaft aufnehmen und den Anruf bei diesen zur Anzeige bringen.

Sollte Sie ein solch kritischer Anruf erreichen, haben Sie keine Scheu, einfach aufzulegen. Versucht der Anrufer, Sie unter Druck zu setzen – zum Beispiel mit dem Hinweis darauf, angeblich habe jemand Ihren Computer manipuliert und dies müsse nun „repariert werden“, um Sicherheitslücken zu vermeiden – nehmen Sie sich Zeit, die Schilderung kritisch zu hinterfragen. Den Angreifern kommt es erfahrungsgemäß darauf an, den Überraschungseffekt zu nutzen. Schließlich erreicht Sie der Anruf meist völlig unerwartet. Erkundigen Sie sich daher stets nach dem genauen Unternehmensnamen des Anrufers und lassen Sie sich dabei nicht abwimmeln. Der Anrufer ist verpflichtet, Ihnen diesen zu nennen. Verbleiben Ihnen Zweifel, so lassen Sie sich die vollständige Geschäftsadresse und eine Rückrufnummer geben. Diese Informationen können Sie auf Korrektheit überprüfen.

Erhalten Sie einen solchen Anruf, kommt es außerdem entscheidend darauf an, äußerst zurückhaltend im Umgang mit persönlichen Daten wie Telefonnummer, Adresse, Zählerstand, Zugangspasswort oder Kontoverbindung zu sein. Diese sollten nur gezielt und im Bedarfsfall an seriöse Vertragspartner bzw. Firmen weitergegeben werden. Auch Kontobewegungen sollten Sie nach Erhalt eines solchen Anrufs sorgfältig beobachten und prüfen.

Wie geht die Bundesnetzagentur gegen unerlaubte Telefonwerbung vor?

Die Bundesnetzagentur kann unerlaubte Telefonwerbung gegenüber Verbraucher*innen im Wege von Bußgeldverfahren verfolgen. Bei einer gesicherten Beweislage ergreift die Bundesnetzagentur bußgeldrechtliche Maßnahmen. Konkret bedeutet dies:

  • Bußgelder von bis zu 300.000 Euro - im Fall von unerlaubten Werbeanrufen
  • Bußgelder von bis zu 300.000 Euro - im Falle von Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen
  • Verwarnung der Täter bei geringfügigen Verstößen

Dabei wendet die Bundesnetzagentur die folgenden Vorschriften an:

Gesetzliche Regelungen
Unerlaubte Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher
§§ 20 Abs. 1 und 2, §7 Abs. 1, 2 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Unerlaubte Telefonwerbung mittels automatischer Anrufmaschine
§§ 20 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Rufnummernanzeige und -unterdrückung bei Werbeanrufen
§§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)

Darüber hinaus warnt die Bundesnetzagentur die Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseriösen Telefonwerbekampagnen, wenn dies in einem von ihr ermittelten Fall erforderlich ist.

Übersicht über die Bußgeldentscheidungen der Bundesnetzagentur

Die von der Bundesnetzagentur verhängten Bußgelder finden Sie hier.

Die Bundesnetzagentur erhält jährlich eine Vielzahl von Beschwerden zu unerlaubter Telefonwerbung und Rufnummernunterdrückung.
Zur Aufklärung der gemeldeten Taten fasst die Bundesnetzagentur Verbraucherbeschwerden, die sich auf ein Unternehmen bzw. eine Werbekampagne richten, zu einem einheitlichen Verfahren zusammen. Sofern sich ein Anfangsverdacht gegen ein Unternehmen erhärtet, kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Im weiteren Verlauf hört die Bundesnetzagentur das tatverdächtige Unternehmen an, befragt Zeugen, sichtet Unterlagen und durchsucht erforderlichenfalls auch Geschäftsräume von Unternehmen.

Weitere Einzelheiten zur Prüfung der Verbraucherbeschwerden durch die Bundesnetzagentur finden Sie in der Beschwerdeordnung (pdf / 125 KB) .

Bitte beachten Sie jedoch, dass die Bundesnetzagentur nicht dazu berechtigt ist, Rechtsberatung zu leisten. Sie hat nicht die Möglichkeit, Verbraucher*innen bei der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche - wie z.B. Schadensersatz - zu unterstützen. Kann die Bundesnetzagentur im Falle Ihrer Beschwerde keinen von ihr verfolgbaren Verstoß feststellen, so bedeutet dies andererseits keine Bewertung der zivilrechtlichen Anspruchslage. Das heißt, die Frage, welche Ansprüche Ihnen ggf. gegenüber einem Werbeanrufer zustehen, bemisst sich in weiten Teilen an anderen Maßstäben als die Frage, ob gegenüber einem Werbeanrufer tatsächlich ein Bußgeld verhängt werden kann. Suchen Sie sich zur Klärung dieser Fragen bitte anwaltliche Unterstützung.

Beschwerdezahlen

Die Bundesnetzagentur erreicht seit Jahren eine große Anzahl an Beschwerden zu unerlaubten Werbeanrufen.

Informationen zu aktuellen Beschwerdezahlen und besonders häufigen Beschwerdethemen finden Sie im aktuellen Verbraucher-Radar.

Tipps zu Ihrem Schutz

Unerwünschte Werbeanrufe können jeden treffen. Erfahren Sie, wie Sie Gefahren erkennen und sich davor schützen können.

  • Gehen Sie mit Ihren persönlichen Daten und mit Ihrer Telefonnummer vorsichtig um.
  • Geben Sie ihre Telefonnummer nur an seriöse Vertragspartner und Firmen weiter.
  • Achten Sie auf mögliche Klauseln in Verträgen, Gewinnspielen, Abos und Angeboten über Verwendung der angegebenen Rufnummer zu Werbezwecken.
  • Fragen Sie im Einzelfall nach, zu welchem Zweck Ihre Rufnummer verwendet werden soll.
  • Sie können die Speicherung Ihrer Daten jederzeit widerrufen. Teilen Sie dem Unternehmen schriftlich mit, dass Sie nicht kontaktiert werden möchten.

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Vorsicht im Telefongespräch

  • Vorsicht bei unbekannten Nummern – Nicht zurückrufen!
  • Geben Sie persönliche Daten, Passwörter oder die Nummer Ihres Stromzählers nicht am Telefon preis.
  • Vermeiden Sie es, Fragen mit „JA“ zu beantworten.
  • Machen Sie sich Notizen zum Gesprächsinhalt.
  • Fragen Sie nach, woher die Anrufer Ihre Daten haben und fordern Sie eine Datenauskunft an.
  • Widerrufen Sie vorsorglich eine etwaige Werbeeinwilligung und sprechen eine Anrufuntersagung aus.

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Nach dem Anruf

  • Blockieren bzw. sperren Sie die jeweilige Rufnummer, um weitere belästigende Anrufe zu verhindern
  • Sichern Sie Beweise (Screenshots Ihrer Anrufliste, E-Mails oder Schriftverkehr)
  • Wenn Sie die Identität der Anrufer kennen, fordern Sie schriftlich eine Datenauskunft an und widersprechen weiteren Kontaktaufnahmen
  • Reichen Sie Beschwerde bei der Bundesnetzagentur ein
  • Beobachten Sie Kontobewegungen
  • Wenn Ihnen im Nachgang des Anrufs ein Vertrag untergeschoben wurde, widerrufen Sie diesen innerhalb von 14 Tagen

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Weitere Informationen, wie Sie sich schützen können, finden Sie hier.

Kontakt

Unerlaubte Telefonwerbung
Bundesnetzagentur, Nördeltstr. 5, 59872 Meschede

Tel.: 0228 14 15 16
Fax: 0632 1934 - 111

E-Mail: rufnummernmissbrauch@bnetza.de

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