Was macht die Bundesnetzagentur?


Die Bundesnetzagentur ist auf Ihre Hinweise angewiesen. Mit Hilfe Ihrer Informationen haben wir die Möglichkeit, in Fällen von Ärger mit Rufnummern zu ermitteln.

Diese Informationen brauchen wir

Für unsere Ermittlungen benötigen wir gesicherte Beweise. Es ist deshalb sehr wichtig, dass Sie uns alle möglichen Details zu Ihrem Fall schildern. Das sind je nach Beschwerdethema insbesondere:

• Ihre persönlichen Daten
• Datum und Uhrzeit des Ereignisses (Anruf, SMS, Fax etc.)
• Rufnummer, die im Telefondisplay angezeigt oder beworben wurde
• Fax und Faxprotokoll
• Vollständiger SMS-Text / Kopie oder Foto des Displays
• Ungekürzter Einzelverbindungsnachweis
• Unterlagen wie Anzeigen aus Printmedien oder Screenshots zu fehlerhaften Rufnummernbewerbungen
• Beschreibung von Gesprächsabläufen sowie von Bandansagen
• Beschreibung der Abläufe bei fehlenden oder fehlerhaften Preisansageverstößen
• Aufzeichnungen des Anrufbeantworters, Ihres Routers oder Ihrer Telekommunikationsanlage
• Eventueller Schriftverkehr
• Erklärung, ob Sie im Vorfeld eine Einwilligung für den Erhalt der Werbung erteilt haben.

Achtung: Sie dürfen Werbegespräche nicht ohne vorherige Zustimmung des Gesprächspartners aufnehmen. Sonst machen Sie sich strafbar (§ 201 StGB).
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen eines Eingreifens und zum Verfahren bei der Verfolgung von Rufnummernmissbrauch erhalten Sie in der Beschwerdeordnung (pdf / 142 KB)

Ihre Hinweise und Beschwerden können Sie hier einreichen.

Das können wir tun

Aufgrund Ihrer Beschwerde können wir Verstöße prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen wie:

  • Abmahnung: In der Regel bei leichten Verstößen, insbesondere wenn der Verstoß freiwillig abgestellt wird.
  • Anordnung der Abschaltung von Rufnummern: Die Rufnummern werden technisch abgeschaltet und sind nicht mehr erreichbar.
  • Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot: Ein finanzieller Schutz, um monetären Gewinn aus rechtswidriger Nummernnutzung auszuschließen Für bereits gezahlte Verbindungsentgelte kommt unter bestimmten Voraussetzungen in geeigneten Fällen auch die Anordnung einer Erstattung bereits inkassierter Entgelte in Betracht.
  • Inkassierungsverbot: Der Anbieter darf den betroffenen Kunden keine Beiträge vom Konto abbuchen. Das Verbot greift, wenn Kosten bereits in Rechnung gestellt wurden.
  • Portierungsverbot
  • Geschäftsmodelluntersagung
  • Schaltungsverbot
  • Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern.
Unsere Bescheide sind sofort zu vollziehen. Die Adressaten können jedoch gegen die Bescheide Widerspruch einlegen, über die schließlich die zuständigen Gerichte entscheiden. Gesetzliche Grundlage für die Maßnahmen der Bundesnetzagentur: § 123 TKG.

Unsere gesetzlichen Rahmenbedingungen

Wie und wann wir vorgehen können, ist gesetzlich geregelt:

• Verstöße gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (§§ 109 bis 122 TKG) wie z. B. gesetzliche Pflichten zur Preisangabe, -ansage und -anzeige sowie rechtswidrige Warteschleifen u. ä.;
• Die Vorschriften der §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen (Umgehungsverbot).
• Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn Verbraucherinnen und Verbraucher unerlaubte Telefonanrufe, Telefaxe oder SMS erhalten mit dem Ziel, diese Personen zum Rückruf, Antwortfax auf bzw. zu einer SMS/MMS an eine möglicherweise hochpreisige Rufnummer zu animieren.

Unsere gesetzlichen Grenzen

Insbesondere bei den folgenden Fragen stoßen wir an gesetzliche Grenzen:

Straftaten: Bei Verdacht auf eine Straftat melden Sie den Fall direkt an die Strafverfolgungsbehörden wie Polizei oder Staatsanwaltschaft. So sparen Sie sich administrative Umwege. Dies ist oft bei Phishing der Fall, z. B. beim Ausspionieren persönlicher Daten
Zivilrechtliche Ansprüche: Der Bundesnetzagentur ist gesetzlich nicht die Möglichkeit eröffnet, Sie bei der Durchsetzung Ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zu unterstützen. Aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist es der Bundesnetzagentur sogar untersagt, diese einzelfallbezogene Rechtsberatung zu leisten. Für die Klärung, Wahrung und fristgerechte Durchsetzung Ihrer zivilrechtlichen Rechte bleiben Sie damit selbst verantwortlich. Kann die Bundesnetzagentur keinen von ihr verfolgbaren Verstoß feststellen, so bedeutet dies keine Bewertung der zivilrechtlichen Anspruchslage. In solchen Fällen wenden Sie sich an die Verbraucherzentralen oder einen Rechtsanwalt.
Anordnung zur Abschaltung ausländischer Rufnummern: Dazu ist die Bundesnetzagentur nicht ermächtigt, da sie keine ausländischen Rufnummern vergibt. Zuständig sind die ausländischen Regulierungsbehörden.
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