Da­ten­schutz in der Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on

Sie möchten sich über die datenschutzrechtlichen Regelungen in der Telekommunikation informieren oder haben sogar ein Problem, das diesen Bereich betrifft? Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.

Was passiert mit meinen Kundendaten (Bestandsdaten)?

Wie lange werden meine Bestandsdaten gespeichert?

  • Dies richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen der DSGVO. Zuständig ist hier die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
  • Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit müssen Bestandsdaten zu rufnummernbasierten Diensten bis zum Ende des Kalenderjahres gespeichert werden, das auf die Vertragsbeendigung folgt. (§ 172 Abs. 6 TKG)

Was passiert mit meinen Gesprächsdaten (Verkehrsdaten)?

  • Die Daten über eine Telekommunikationsverbindung heißen Verkehrsdaten. Dazu gehören u.a. die Rufnummern, Informationen über Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung, ggf. Standortdaten und - wenn Entgelte davon abhängen - die übermittelten Datenmengen.
  • Die Verkehrsdaten dürfen nur zu den gesetzlich bestimmten Zwecken verwendet werden, z.B. zur Abrechnung. Die Regelungen finden Sie im Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG). Sind die Daten für die im Gesetz genannten Zwecke nicht erforderlich müssen sie unverzüglich gelöscht werden.
  • Hat der Teilnehmer eingewilligt, können die Verkehrsdaten auch für andere Zwecke verwendet werden. Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Den Widerruf sollten Sie schriftlich formulieren.

Wen betreffen die Vorschriften über den Datenschutz in der Telekommunikation?

Die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Teils 2 des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) richten sich (außer den §§ 5 und 8 TTDSG) an die Diensteanbieter. Das sind alle Unternehmen, die Telekommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes anbieten.

Wer ist für den Datenschutz in der Telekommunikation zuständig?

Die im Telekommunikationsbereich geltenden Datenschutzregeln sind in verschiedenen Gesetzen geregelt, für die unterschiedliche Behörden zuständig sind.

In Teil 2 des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) sind die speziellen („bereichsspezifischen“) Datenschutzvorgaben der europäischen ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG) umgesetzt.

Die Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur und der bzw. des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind in den §§ 28 bis 30 TTDSG geregelt. Aktuell wird eine europäische Verordnung über den Datenschutz in der Telekommunikation erarbeitet.

Für die Kontrolle der DSGVO-Vorschriften in der Telekommunikation (insbesondere für Bestandsdaten) ist allein der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig.

Was schützt das Fernmeldegeheimnis?

Das Fernmeldegeheimnis schützt die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation zwischen den Gesprächsteilnehmern gegen unbefugte Kenntnisnahme. Es verpflichtet jeden Anbieter von Telekommunikationsdiensten.

Was ist das Abhörverbot nach § 5 TTDSG?

  • Es besagt, dass man mit einer Funkanlage nur Nachrichten abhören darf, die für den Betreiber der Funkanlage oder die Allgemeinheit bestimmt sind.
  • Andere Nachrichten, auch wenn sie unbeabsichtigt empfangen wurden, dürfen anderen nicht mitgeteilt werden.
  • Eine Verletzung des Abhörverbots ist mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht (§ 27 TTDSG).
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