Eu­ro­pa­weit ein­kau­fen

Sie können Waren und Dienstleistungen aus einem anderen EU-Land kaufen,
und zwar zu den gleichen Konditionen wie Einheimische.
Dieses Recht ist in der sog. Geoblocking-Verordnung festgelegt.
Wissen Sie, worauf Sie beim grenzüberschreitenden Kauf achten sollten?

Was ist Geoblocking?

Anbieter von Waren und/oder Dienstleistungen können auf verschiedenen Wegen in Erfahrung bringen, aus welchem Land ihre Kunden stammen. So kann ein Online-Anbieter einen ausländischen Käufer beispielweise an der Adresse, an der beim Zahlungsvorgang verwendeten Kreditkarte, an der IP-Adresse oder an der Telefonnummer erkennen und daraufhin seinen Internetauftritt sperren oder seine Preise und Konditionen verändern. Dies wird als Geoblocking bezeichnet und kann auf unterschiedlichste Weise erfolgen.

Beim Online-Kauf werden Kunden aus dem EU-Ausland z. B. daran gehindert,

  • eine oder mehrere länderspezifische Versionen des Online-Shops eines Anbieters zu erreichen,
  • eine Bestellung mit einer Lieferung der Ware innerhalb des Liefergebiets des Anbieters abzugeben,
  • eine Ware in den Warenkorb zu legen,
  • oder mit Ihrer Kreditkarte zu zahlen.
  • Geoblocking kann aber auch bei Einkäufen „vor Ort“ vorkommen, z. B., wenn für Touristen andere Eintrittspreise als für Einheimische verlangt werden.

Unter Geoblocking versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch häufig die grenzüberschreitende Einschränkung bei Streamingdiensten.
Aber: Diese Einschränkungen bei audiovisuellen Diensten fallen nicht in den Geltungsbereich der Geoblocking-Verordnung, da sie nach Artikel 2 Absatz (2) Buchstabe g) Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) als Ausnahme gelten. Weitere Ausnahmen sind unten aufgelistet.

Was ist nicht erlaubt?

Grundsätzlich unzulässig sind Diskriminierungen wegen Wohnsitz, Ort der Niederlassung oder Staatsangehörigkeit des Kunden. Es gilt: Kunden im EU-Ausland sollen grenzüberschreitend wie Einheimische einkaufen können („shop like a local“).

Beispiele für unzulässige Diskriminierungen:

  • Sperrung oder Beschränkung des Zugangs von Kunden zu Online-Benutzeroberflächen (Internetseiten und Anwendungen)
    Beispiel: Sie möchten von Ihrem PC aus etwas bei einem Onlineshop in Frankreich bestellen und werden automatisch auf die deutsche Internetseite des Shops umgeleitet.
  • Diskriminierende allgemeine Geschäftsbedingungen für Zugang zu Waren oder Dienstleistungen
    Beispiel: Eine Autovermietung hat unterschiedliche Bedingungen je nach Herkunftsland des Vertragspartners.
  • Diskriminierungen im Zusammenhang mit der Zahlung
    Beispiel: Ein Online-Händler bietet Kreditkarte als Zahlungsmöglichkeit an. Dies gilt allerdings ausschließlich für Kunden aus dem Heimatland des Onlinehändlers. Für den ausländischen Kunden besteht keine Zahlungsmöglichkeit.

Welche Ausnahmen gibt es?

Die Geoblocking-Verordnung hat zahlreiche Ausnahmen. Diese betreffen sowohl bestimmte Arten von Dienstleistungen als auch bestimmte gerechtfertigte Ungleichbehandlungen (z. B. aufgrund gesetzlicher Vorschriften).

Die wichtigsten Ausnahmen sind:

  • audiovisuelle Dienste (z. B. Streaming-Dienste),
  • Finanzdienstleistungen,
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste,
  • Verkehrsdienstleistungen wie Flug-, Bus- und Bahnverbindungen sowie sonstige Beförderung (Taxi-Nutzung); Pauschalreisen gehören nicht dazu,
  • Gesundheitsdienstleistungen,
  • soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden,
  • Nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, also solche, die nicht für eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht werden.

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Brexit - Regelungen für Großbritannien


Nach Ablauf der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Übergangsperiode gelten auch im Bereich des Geoblocking die EU-Regelungen nicht mehr für Großbritannien. Das bedeutet, Anbieter aus Großbritannien können z. B. den Zugang zu ihrer Webseite für Kunden aus der EU sperren.
Aber: Anbieter aus Großbritannien, deren Angebot sich an den Markt eines bestimmten EU-Landes richtet, müssen für diesen Wirtschaftsraum weiterhin die Regelungen der Europäischen Union zum Geoblocking beachten. Dies könnte z. B. dann der Fall sein, wenn auf einer Webseite Waren oder Dienstleistungen in Euro angeboten, Ländersprachen (z. B. deutsch) verwendet oder länderspezifische Domänen (z. B. „.de“) eingesetzt werden. Kunden aus der EU können sich gegenüber diesen Anbietern weiterhin auf die Regelungen der Geoblocking-Verordnung berufen.
Weitere Informationen unter EU-Com Notice to stakeholders regarding Brexit and geo-blocking (pdf / 161 KB)

Achtung beim Versand von Waren

Sie können physische Waren in einem anderen EU-Land online kaufen. Grundsätzlich ist hierbei aber jeder Anbieter frei, sein Tätigkeitsgebiet und damit auch das Gebiet, in das er Waren versendet, zu bestimmen. Sie können daher nicht zwangsläufig verlangen, dass der Verkäufer die Ware an Ihre Heimatadresse versendet. Er muss Ihnen allerdings ermöglichen, dass die Ware an einen Ort geliefert wird, der in seinem Versandgebiet liegt (z. B. an einen Ort an der Landesgrenze). Dort können Sie die Waren abholen oder die Abholung durch ein Logistikunternehmen organisieren lassen.

Sofern der Anbieter den Versand in weitere EU-Länder anbietet, darf er höhere Versandkosten als bei einem Inlandsversand verlangen.

Unterschiedliche Konditionen für Kundengruppen erlaubt

Anbieter dürfen ihre Waren und Dienstleistungen für verschiedene Kundengruppen oder in verschiedenen Ländern zu unterschiedlichen Preisen und Konditionen anbieten. Sie dürfen zudem verschiedene Kundengruppen über unterschiedliche Websites in den jeweiligen Ländern und auch in unterschiedlichen Sprachen ansprechen. Will ein Kunde aus einem anderen Land der EU allerdings über die inländische Website des Anbieters bestellen, muss er das zu den gleichen Preisen und Konditionen können wie die Landesbewohner.

Beispiel: Ein deutscher Anbieter betreibt verschiedene länderspezifische Versionen seines Online-Shops zu unterschiedlichen Preisen und Konditionen. Ein französischer Kunde bestellt nicht über die für ihn gedachte französische Website, sondern über die deutsche. In diesem Fall muss der französische Kunde die Ware zu den gleichen Preisen und Konditionen wie deutsche Kunden bestellen können.

Hilfe bei Problemen

In Deutschland ist die Bundesnetzagentur für die Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung zuständig.

  • Die Bundesnetzagentur kann gegen deutsche Anbieter, die gegen die Geoblocking-Verordnung verstoßen, Anordnungen erlassen und Bußgelder verhängen.
  • Gegenüber Anbietern im EU-Ausland kann die Bundesnetzagentur im Rahmen des europäischen CPC-Netzwerks die zuständige nationale Behörde des betreffenden EU-Landes zum Erlassen von Maßnahmen auffordern. CPC bedeutet „Consumer Protection Cooperation“ und bezeichnet ein europäisches Behördennetzwerk, dessen Aufgabe es ist, Verbraucherrechte durchzusetzen. 

Wenn Sie sich über einen Anbieter wegen Verletzung der Vorschriften der Geoblocking-Verordnung beschweren wollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Kontakt

Geoblocking
Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn

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