Weitere Fragen und Antworten

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Wird ein Breitbandanschluss mit Glasfasertechnik ausgebaut?

Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten legt nicht fest, mit welcher Technik das Mindestangebot erbracht werden soll. Es besteht kein Anspruch auf Anschluss an eine bestimmte Technik, zum Beispiel Glasfaser. Auch in den Fällen, in denen Unternehmen durch die Bundesnetzagentur zu einer Versorgung verpflichtet werden, erfolgt die Verpflichtung unabhängig von der angebotenen Technik. Ziel der Maßnahmen der Bundesnetzagentur ist allerdings, dass die sog. Mindestbandbreite in Ihrer Hauptwohnung oder an Ihrem Geschäftsort verfügbar ist.

Kann man den Anbieter frei wählen?

Eine Wahl des Anbieters wird nur dann möglich sein, wenn sich mehrere Telekommunikationsunternehmen bereit erklären, Ihnen ein Vertragsangebot zu machen. Ansonsten wird es nur ein Angebot geben: entweder durch ein freiwilliges Angebot eines Telekommunikationsunternehmens oder durch die Verpflichtung der Bundesnetzagentur.

Was kostet das Mindestangebot? 

Die Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten ist für Verbraucher zu einem erschwinglichen Preis anzubieten. Dieser orientiert sich an der Entwicklung der Preise für Telekommunikationsdienste. Daher werden die Entwicklung und die Höhe der Preise durch die Bundesnetzagentur beobachtet. Entsprechende Grundsätze werden aktuell erarbeitet und voraussichtlich ab Juni 2022 an dieser Stelle veröffentlicht.

 

Bedeutet Mindestangebot, dass es nur noch Telefon und Internet im Paket gibt?

Nein. Sie haben ein Recht auf Versorgung mit dem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Internetzugangsdiensten, aber keine Pflicht. Sollten Sie die Internetdienste nicht nutzen, können Sie auch nur einen Telefonanschluss beantragen.

Wird in jedem Fall nur das Mindestangebot zur Verfügung gestellt oder kann die Leistung auch höher sein?

Die Bundesnetzagentur kann die Unternehmen nur dazu verpflichten, Ihnen die Mindestversorgung anzubieten. Wenn ein entsprechendes Angebot zur Verfügung steht, das die Mindestanforderungen zu einem für Verbraucher erschwinglichen Preis erfüllt, sind weitere Buchungsmöglichkeiten zulässig. Ist dies technisch möglich, steht es Ihnen und dem Anbieter frei, sich vertraglich auf eine anders ausgestaltete Versorgung zu vereinbaren.

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