FAQ: Häufige Fragen zum Thema EU-Roaming

Mein Mobilfunkanbieter bietet kein Roaming an. Darf er das?

Ja. Es ist dem Mobilfunkanbieter überlassen, ob er Roamingleistungen anbietet oder nicht. Eine Verpflichtung zum Angebot von Roamingdiensten gibt es nicht. Wichtig ist, dass für Roaming-Dienste, die im Europäischen Wirtschaftsraum angeboten werden, die EU-Regelungen gelten.

Habe ich Anspruch auf die neuste Mobilfunkgeneration, wenn ich in der EU reise?

Ihr Roaming-Anbieter muss Ihnen die gleiche Qualität wie zu Hause zusichern, sofern technisch möglich. Eine „Besserstellung“ verlangt die Roaming-Verordnung nicht, d.h. wenn ihr Mobilfunktarif zu Hause 4G beinhaltet, muss ihr Roaming-Anbieter nicht 5G auf ihren Reisen in der Union zur Verfügung stellen.

Kann mein Mobilfunkanbieter einzelne Dienste vom Roaming ausschließen?

Ja. Mobilfunkanbieter sind nicht verpflichtet, Roamingdienste generell bzw. Roamingdienste in der gesamten Europäischen Union anzubieten. Ihr Mobilfunkanbieter kann insofern einzelne Dienste (Sprache, SMS, Daten) vom Roaming ausschließen oder Roaming gänzlich in den Verträgen ausschließen. Wenn der Anbieter Roaming gänzlich in dem Vertrag ausschließt, ist es nicht zulässig, ebendiese Roamingdienste gegen ein zusätzliches Entgelt zur Verfügung zu stellen.

Darf mein Mobilfunkanbieter meine Roamingnutzung beschränken?

Ja. Die Mobilfunkanbieter können Regelungen über eine angemessene Nutzung vereinbaren.

Die Regelungen sehen vor, dass Mobilfunkanbieter

  • eine stabile Bindung zu einem Mitgliedstaat verlangen können,
  • die Nutzung und den Aufenthalt des Kunden mindestens über einen Zeitraum von vier Monaten beobachten können,
  • große Datentarife gemäß einer von der Europäischen Kommission vorgegebenen Berechnung limitieren können.

Darüber hinaus dürfen Anbieter das zur Verfügung gestellte Datenvolumen im Rahmen von Prepaid-Angeboten im Ausland begrenzen.

Fallen wirklich keine zusätzlichen Gebühren mehr an? Wo finde ich Regelungen zur angemessenen Nutzung?

Generell fallen keine zusätzlichen Gebühren mehr an. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:

  1. Die Mobilfunkanbieter können Aufschläge verlangen, wenn die Nutzung von Roamingdiensten nicht einer angemessenen Nutzung entspricht.
  2. Die Mobilfunkanbieter können bei der Bundesnetzagentur Aufschläge beantragen, wenn ihr nationales Entgeltmodell durch die Bereitstellung von Roamingdiensten zu inländischen Preisen gefährdet ist. Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, die Anträge zu prüfen und kann beantragte Aufschläge für maximal 12 Monate genehmigen.

Wendet Ihr Mobilfunkanbieter Regelungen über eine angemessene Nutzung an, müssen diese zuvor Bestandteil des Vertrages zwischen Ihnen und dem Mobilfunkanbieter geworden sein. Insoweit können Sie die Regelungen zur angemessenen Nutzung Ihren Vertragsunterlagen entnehmen.

Kund*innen, deren Mobilfunkbetreiber von keiner der beiden Möglichkeiten im Rahmen ihrer regulierten Tarife Gebrauch macht, können uneingeschränkt ihren inländischen Tarif auch im Ausland nutzen. Weitere Informationen finden dazu finden Sie hier.

Erfahre ich vorab, ob ich einen Aufschlag berechnet bekomme?

Ihr Mobilfunkanbieter kann Ihr Nutzungsverhalten über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten beobachten. Deuten nach Ablauf der vier Monate sowohl die Nutzung als auch Ihr Aufenthaltsort überwiegend auf eine Auslandsnutzung hin, wird Sie Ihr Mobilfunkanbieter warnen, dass Aufschläge erhoben werden können, sofern Sie Ihr Nutzungsverhalten nicht in den nächsten zwei Wochen ändern.

Sollte Ihr Mobilfunkanbieter das Datenvolumen begrenzen, wird Sie Ihr Mobilfunkanbieter darüber in Kenntnis setzen und Ihnen mitteilen, wieviel Ihr zur Verfügung stehendes Roaming-Datenvolumen beträgt, und nach Ablauf des entsprechenden Volumens über ggf. zu erhebende Roaming-Aufschläge informieren. Lesen Sie mehr zu Roaming-Aufschlägen hier.

Welcher Preis gilt, wenn ich Teilnehmer aus einer bestimmten, zuvor definierten Gruppe anrufe (z. B. ausgewählte Rufnummer von Familienmitgliedern oder Teilnehmer eines bestimmten Netzes)?

Innerhalb Deutschlands unterscheiden die Mobilfunkanbieter teilweise bei Anrufen innerhalb einer bestimmten Nutzergruppe oder eines bestimmten Netzes (on-net) und außerhalb dieser Gruppe oder dieses Netzes (off-net). Naturgemäß verlassen Sie beim Roaming Ihr Heimatnetz und wechseln in ein anderes Netz. Sie befinden sich beim Roaming also ständig „off-net“. Ihr Mobilfunkanbieter kann Ihnen insoweit für Roaming-Verbindungen, die im Heimatnetz als „on-net“-Verbindungen gelten würden (beispielsweise innerhalb Ihrer Familiengruppe), beim Roaming maximal den Preis berechnen, den Sie für „off-net“-Verbindungen bezahlen würden.

Können bei der Nutzung von Mehrwertdiensten im EU-Ausland Roamingaufschläge anfallen?

Grundsätzlich ja, Ihr Anbieter informiert Sie bei Einreise in den Mitgliedsstaat über das Risiko zusätzlicher Roamingaufschläge.

Ab dem 01.06.2023 informiert Sie ihr Anbieter darüber hinaus über entsprechende Rufnummerngassen bei denen zusätzliche Roamingentgelte anfallen können.

Welche Informationen erhalte ich zur Erreichbarkeit von Notrufdiensten?

Bei Einreise erhalten Sie einen Hinweis zur in Europa einheitlichen Notrufnummer 112.
Ab dem 01.06.2023 stellt Ihnen der Anbieter zusätzlich ergänzende Informationen zu alternativen Notrufdiensten einschließlich öffentlicher Warnsysteme (in Deutschland NINA-App) auf seinen Internetseiten bereit.

Wo kann ich mich beschweren, wenn mir ein Aufschlag berechnet wird?

Die Mobilfunkanbieter sind verpflichtet, eine Beschwerdestelle für Roaminganfragen einzurichten. Bitte wenden Sie sich an Ihren Mobilfunkanbieter. Wenn Sie Ihr Anliegen mit dem Anbieter nicht klären konnten, schreiben Sie uns per Online-Formular, Fax oder Post an Verbraucherservice Telekommunikation, Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn, Fax: 030 22480 517.

Interessante Links

Pfeil nach links
Pfeil nach rechts
Mastodon