Häufig gestellte Fragen zum Thema Vertrag

Darf ein Anbieter Verträge mit einer Laufzeit von über 24 Monaten anbieten?

Nein. Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter beträgt maximal 24 Monate. Darüber hinaus müssen die Telekommunikationsanbieter auch einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten anbieten (§ 56 Telekommunikationsgesetz).

Ist mein am Telefon geschlossener Vertrag wirksam?

Sie können Verträge nach wie vor auch am Telefon abschließen. Wirksam werden diese jedoch erst, wenn Sie von Ihrem Anbieter die Vertragszusammenfassung (z. B. per E-Mail) erhalten und anschließend den Vertrag in Textform genehmigen. Die Genehmigung können Sie per E-Mail erteilen.

Wann darf ein Anbieter meinen Anschluss sperren?

Das Telekommunikationsgesetz enthält Regelungen für das Sperren von Telefonanschlüssen (§ 61 Telekommunikationsgesetz). Diese gelten für Festnetz und Mobilfunk. Danach sind Anbieter berechtigt, den Telefonanschluss zu sperren, wenn:

  • die Kundin oder der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Außerdem muss der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht haben. Zusätzlich muss der Anbieter die Kundinnen und Kunden darauf hinweisen, dass Rechtsschutz beantragt werden kann,
  • der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.

Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste muss der Anbieter dem Verbraucher weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewähren.

Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst eines Angebotspakets betrifft, kann der Anbieter nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren.

Mir wurde mein Prepaid-Vertrag gekündigt und der Anbieter will mir das Restguthaben nicht herausgeben. Was nun?

Sie können den Anbieter auffordern, Ihnen das Guthaben auszuzahlen und ihm dafür eine Frist setzen. Um hierfür einen Nachweis zu haben, können Sie die Mitteilung an Ihren Anbieter beispielsweise per Einwurfeinschreiben senden.

Darf mein Anbieter die Prepaid-Karte deaktivieren, wenn ich in einem bestimmten Zeitraum das Guthaben nicht aufgeladen habe?

Bei Prepaid-Karten handelt es sich um Guthabenkarten, die für eine begrenzte Dauer aktiviert werden. Nach Ablauf der aktivierten Zeitspanne müssen Sie das Guthaben wieder aufladen, damit die Karte aktiviert bleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie vorhandenes Guthaben abtelefoniert haben. Wenn Sie das Guthaben nicht wieder aufladen, bleibt das vorhandene Guthaben dennoch bestehen.

Ob Ihr Anbieter Ihre Prepaid-Karte deaktivieren darf, richtet sich nach den Bestimmungen Ihres Vertrags. Bei vertragsrechtlichen Angelegenheiten können Sie sich an die Rechtsberatung der Verbraucherzentralen oder an einen Rechtsanwalt wenden. Die Bundesnetzagentur kann Sie dabei nicht unterstützen, da deren Kompetenzen im Telekommunikationsrecht liegen.

Kann ich nach Beendigung meines Vertrages mit einem Anbieter eines Internetzugangsdienstes noch weiterhin auf meinen E-Mail-Account zugreifen?

Wenn Sie einen Vertrag mit einem Anbieter beenden, der Ihnen einen Zugang zum Internet bereitgestellt hat, gilt: Dieser Anbieter muss Ihnen unentgeltlich für einen angemessenen Zeitraum weiterhin Zugang zu Ihren E-Mails gewährleisten, die er unter seiner Mail-Domain bereitgestellt hat. Weiterhin muss der Anbieter innerhalb dieses Zeitraums auch sicherstellen, dass Sie Ihre E-Mails an eine von Ihnen festgelegte andere E-Mail-Adresse weiterleiten können.

Sollte Ihr Anbieter von Internetzugangsdiensten dem nicht nachkommen, können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden. Nutzen Sie bitte das Kontaktformular.

Achtung: Die Bundesnetzagentur ist lediglich dann zuständig, wenn es sich bei dem beendeten Vertrag um einen Vertrag mit einem Anbieter handelt, der Ihnen einen Zugang zum Internet bietet.

Die Bundesnetzagentur kann Ihnen nicht weiterhelfen, wenn

  • es Ihnen um den Zugang zu einem E-Mail-Account bei einem Anbieter geht, der Ihnen lediglich E-Mail-Dienste über das offene Internet aber keinen Internetzugang bietet oder
  • Sie während eines laufenden Vertrages Schwierigkeiten haben, auf Ihre E-Mails zuzugreifen.

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