Be­trei­ber

Die technischen Anforderungen der AFIR und der Ladesäulenverordnung sind grundsätzlich durch den Betreiber eines Ladepunktes umzusetzen. Im Rahmen der AFIR ist Betreiber, wer für die Verwaltung und den Betrieb eines Ladepunkts zuständig ist. Dies muss nicht zwingend der Eigentümer der Ladepunkte sein. Allerdings hat der Eigentümer nach Artikel 5 Absatz 11 AFIR sicherzustellen, dass die Ladepunkte den Anforderungen der AFIR entsprechen können.

Die LSV schließt dabei nicht aus, dass sich ein Betreiber eines Dienstleisters, Vertreters etc. bei der Erfüllung seiner Pflichten (mithin auch der Pflicht den Aufbau von Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen) bedient.

Wer Betreiber und wer Dienstleister ist, stellt somit eine Frage des zivilrechtlichen Innenverhältnisses und der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall dar.

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