§ 19 StromNEV-Umlage
Nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) haben bestimmte Letztverbraucher die Möglichkeit, vom örtlichen Netzbetreiber niedrigere individuelle Netzentgelte zu erhalten.
Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen den örtlichen Netzbetreibern die durch diese niedrigeren Entgelte entgangenen Erlöse erstatten. Die ÜNB gleichen die Zahlungen für diese entgangenen Erlöse untereinander aus und errechnen einen Aufschlag auf die Netzentgelte, der als Umlage auf alle Letztverbraucher umgelegt wird.
Jahr | Umlage in ct/kWh |
---|---|
2023 | 0,417 |
2022 | 0,437 |
2021 | 0,432 |
2020 | 0,358 |
2019 | 0,305 |
2018 | 0,370 |
Die Vorschriften zu individuellen Netzentgelten privilegieren Letztverbraucher, die aufgrund ihres besonderen Verbrauchsverhaltens einen individuellen Beitrag zur Senkung bzw. Vermeidung von Netzkosten erbringen. Dabei wird zwischen atypischen und stromintensiven Netznutzern unterschieden:
- Atypische Netznutzung liegt vor, wenn die Spitzenlast in lastschwache Nebenzeiten verlagert wird.
- Stromintensive Nutzer zeichnen sich durch einen gleichmäßigen und dauerhaft hohen Strombezug aus.
Nachdem es – zuletzt im Oktober 2015 und April 2016 – Gerichtsentscheidungen gab, die die Grundlage für die Umlagen nach § 19 StromNEV in Zweifel gezogen haben, hat der Deutsche Bundestag am 23. Juni 2016 ein Gesetz verabschiedet, das eine gesicherte Ermächtigungsgrundlage für die Umlage herstellt. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass daher die Umlage rechtmäßig erhoben wird und wurde.