Beschwerderecht
Natürliche und juristische Personen haben das Recht, bei der zuständigen Behörde ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder ihrer Niederlassung Beschwerde einzulegen, wenn sie sich in eigenen Rechten aus dem Data Act verletzt sehen (Artikel 38 Absatz 1 Data Act).
Unabhängig von diesem Beschwerderecht steht Akteuren stets der Zivilrechtsweg innerhalb der sie betreffenden Vertragsbeziehungen offen.