Datenempfänger / Dritte
Als sogenannte Dritte beziehungsweise Datenempfänger kommen grundsätzlich beliebige natürliche oder juristische Personen in Frage, die selbst nicht Nutzer des vernetzten Gerätes oder verbundenen Dienstes sind. Also zum Beispiel Unternehmen, die im Auftrag des Nutzers und auf Basis der bereitgestellten Daten neue Anwendungen (beispielsweise Aftermarket- und Nebendienstleistungen, wie Analyse-, Reparatur- und Wartungsdienstleistungen) entwickeln sollen. Dies können grundsätzlich auch Wettbewerber des Dateninhabers sein. Allerdings ist es Dritten untersagt, die bereitgestellten Daten zur Entwicklung von Konkurrenzprodukten zu nutzen, die mit dem vernetzten Produkt im Wettbewerb stehen. Eine grundsätzliche Ausnahme besteht für Unternehmen, die als sogenannte Gatekeeper (Torwächter) im Sinne des Digital Markets Act (DMA) benannt sind. Solche Unternehmen dürfen aufgrund ihrer marktmächtigen Stellung keine Daten auf Grundlage des Data Act erhalten. Eine aktuelle Aufzählung der benannten Gatekeeper findet sich hier.