Da­ten­ver­ar­bei­tungs­dienst

Der Begriff „Datenverarbeitungsdienst“ ist definiert in Artikel 2 Nummer 8 Data Act und umfasst eine große Zahl von digitalen Dienstleistungen mit einer sehr großen Bandbreite an unterschiedlichen Anwendungszwecken, Funktionen und technischen Strukturen. Die Definition orientiert sich an gängigen Definitionen von Cloud-Computing-Diensten und wurde so ausgestaltet, dass die verbreiteten Bereitstellungsmodelle (wie zum Beispiel Infrastructure as a Service (IaaS), Platform as a Service (PaaS) und Software as a Service (SaaS)) abgedeckt werden. Gleichzeitig besteht aber auch Offenheit für künftige technologische Innovationen im Bereich der Bereitstellung von Datenverarbeitungsdiensten.

Nicht alle Dienste fallen unter die vollständigen Wechsel- und Interoperabilitätsregeln. Artikel 31 Data Act regelt Ausnahmen von Pflichten. Ausnahmen gelten für:

  • individuell zugeschnittene oder entwickelte Datenverarbeitungsdienste, die nicht in großem Maßstab kommerziell angeboten werden sowie
  • Datenverarbeitungsdienste als Test- oder Beta-Version.

Das bedeutet jedoch nicht, dass maßgeschneiderte Dienste vollständig vom Anwendungsbereich von Kapitel VI ausgenommen sind. So müssen Anbieter solcher Dienste beispielsweise offene Schnittstellen bereitstellen und sicherstellen, dass Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format exportiert werden (Artikel 31 Absatz 1 Data Act).

Anbieter, die sich auf solche Ausnahmen berufen, sind verpflichtet, Kunden vor Vertragsabschluss ordnungsgemäß darüber zu informieren, welche Pflichten aus Kapitel VI des Data Act nicht gelten.

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