Gegenleistung
Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten:
Dateninhaber können eine angemessene Gegenleistung für die Bereitstellung der Daten an einen Datenempfänger verlangen.
- Jede Gegenleistung muss diskriminierungsfrei und angemessen sein und darf eine Marge enthalten.
- Bei der Bestimmung der Gegenleistung sind die angefallenen Kosten für Bereitstellung der Daten (einschließlich der Kosten für Formatierung, Verbreitung und Speicherung) zu berücksichtigen sowie gegebenenfalls Investitionen in die Erhebung und Generierung der Daten.
- Kleinstunternehmen, KMU und gemeinnützigen Forschungseinrichtungen dürfen jedoch nicht mehr als die Kosten für die Bereitstellung der Daten in Rechnung gestellt werden.
- Dateninhaber müssen die Berechnung der Gegenleistung gegenüber Datenempfängern transparent machen.
Die Europäische Kommission beabsichtigt, Leitlinien zur Berechnung der angemessenen Gegenleistung zu veröffentlichen.
Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten im Falle außergewöhnlicher Notwendigkeit:
Wenn ein öffentlicher Notstand vorliegt erhält der Dateninhaber keine Gegenleistung, es sei denn, es handelt sich um Kleinst- und Kleinunternehmen.
Wenn die verlangten Daten zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse ausgeübten und gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe erforderlich sind, haben alle Dateninhaber einen Anspruch auf eine faire Gegenleistung.
- Die Gegenleistung muss technische und organisatorische Kosten (einschließlich der Kosten für Datenanonymisierung o.ä.) abdecken und darf eine angemessene Marge erhalten.
- Der Dateninhaber hat kein Recht auf Gegenleistung falls die Aufgabe im öffentlichen Interesse in der Erstellung amtlicher Statistiken durchgeführt wird und der Erwerb von Daten nach nationalem Recht nicht zulässig ist.
- Auf Verlangen der öffentlichen Stelle, der Kommission, der europäischen Zentralbank oder Einrichtung der Union muss der Dateninhaber Informationen über die Grundlage der Kostenberechnung und die angemessene Marge übermitteln.
- Ist die öffentliche Stelle, die Kommission, die europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union mit der Höhe der vom Dateninhaber geforderten Gegenleistung nicht einverstanden, kann sie bei der Bundesnetzagentur Beschwerde einlegen.