glei­che Dienstart

Die Vorschriften über den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten finden nur dann Anwendung, wenn die „gleiche Dienstart“ bei abgebendem und übernehmendem Anbieter vorliegt (Artikel 23 Data Act). Dies bedeutet gemäß der Definition in Artikel 2 Nr. 9 Data Act, dass der Datenverarbeitungsdienst kumulativ „dasselbe Hauptziel“, „dieselben Hauptfunktionen“ sowie dasselbe Dienstmodell für die Datenverarbeitung aufweisen muss.

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