in­tel­li­gen­te Ver­trä­ge

Der Data Act fördert die automatisierte und interoperable Durchführung von Verträgen über die Nutzung von Daten, indem er wesentliche Anforderungen an intelligente Verträge festlegt. Unter intelligenten Verträgen sind Computerprogramme zu verstehen, die eine automatisierte Ausführung eines Vertrags oder eines Teils davon ermöglichen (Artikel 2 Nr. 39 Data Act). Der Data Act schreibt zum Beispiel folgende Anforderungen für Anbieter von intelligenten Verträgen in Artikel 36 Absatz 1 vor:

  • Robustheit, um Funktionsfehler und Manipulationen durch Dritte zu verhindern,
  • Mechanismen für eine sichere Beendigung und Unterbrechung von Transaktionen,
  • eine Datenarchivierung und Datenkontinuität,
  • strenge Zugangskontrollmechanismen.

Die Festlegung von Mindestanforderungen und gegebenenfalls von Standards soll die Interoperabilität zwischen verschiedenen Anwendungsbereichen von intelligenten Verträgen fördern. Anbieter eines intelligenten Vertrags müssen eine Konformitätsbewertung über die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen durchführen. Bei Erfüllung der Anforderungen stellen die Anbieter eine EU-Konformitätserklärung aus. Die Kommission kann sogenannte gemeinsame Spezifikationen erlassen, die einige oder alle der wesentlichen Anforderungen erfassen (Artikel 36 Absatz 6 Data Act).

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