In­ver­kehr­brin­gen

Das „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung eines vernetzten Produkts auf dem Unionsmarkt. Bereitstellung meint die dauerhafte oder vorübergehende Übertragung beziehungs-weise Einräumung von Eigentums- und Nutzungsrechten insbesondere durch Kauf-, Miet- oder Leasingverträge. Wird ein Produkt vom Hersteller beispielsweise erstmals nach der Herstellung an einen Nutzer in der Europäischen Union verkauft oder vermietet, gilt das vernetzte Produkt als in der Europäischen Union in Verkehr gebracht.

  • Ein vernetztes Produkt kann nur einmalig in Verkehr gebracht werden.
  • Das Inverkehrbringen bezieht sich auf jedes individuelle Produkt, nicht auf einen Produkttyp.
  • Für vernetzte Produkte, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, aber in Drittländern genutzt werden, müssen sowohl die in Europa als auch die außerhalb Europas generierten Daten verfügbar gemacht werden. Die Herausgabe können allerdings nur Nutzer verlangen, die in der Europäischen Union ansässig sind. Beispielsweise sind für ein Flugzeug einer europäischen Fluglinie auch die Daten herauszugeben, die bei einer Nutzung in Drittländern außerhalb der EU entstehen.
  • Nicht eingeschlossen sind beispielsweise Produkte, die in einem Drittland gekauft und in die Europäische Union importiert werden oder Produkte, die in der Europäischen Union für den Export produziert werden und außerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Daher gilt beispielsweise eine in den USA gekaufte Smartwatch, die nachträglich in die Europäische Union gebracht wird, als in den USA in Verkehr gebracht.
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