Bundeslastverteilung

Wann wird gegebenenfalls die Notfallstufe ausgerufen und was bedeutet das?

Wenn die Maßnahmen der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintreten würde, kann die Bundesregierung die Notfallstufe ausrufen.

Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Marktliche Maßnahmen vor und in einer Gasmangellage (pdf / 57 KB) nicht mehr ausreichen.

Reicht das Gas nicht aus, um die Nachfrage zu decken, hätte eine solche Gasmangellage zunächst kaum oder nur indirekte Auswirkungen auf die privaten Gasverbraucherinnen und -verbraucher.

Die Bundesnetzagentur übernimmt in diesem Fall die Funktion des sogenannten Bundeslastverteilers. Sie entscheidet dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern über die Verteilung von Gas. Bestimmte Verbrauchergruppen sind gesetzlich besonders geschützt, also vorrangig mit Gas zu versorgen.

Zu diesen geschützten Verbrauchern – auch geschützte Kunden genannt – gehören private Haushalte und soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, Haushalte und Gaskraftwerke, die auch Haushalte mit Wärme versorgen.

Wie bereitet sich die Bundesnetzagentur auf ihre Rolle als Bundeslastverteiler vor?

Durch eine Vielzahl von organisatorischen, inhaltlichen, personellen und praktischen Maßnahmen ist die Bundesnetzagentur auf ihre Rolle als Bundeslastverteiler vorbereitet. Sie hat für die Notfallstufe jeweils 65 Fachleute für den Gas- bzw. Stromkrisenstab zusammengezogen und geschult.

Die Aufgaben der Lastverteilung können im Schichtbetrieb dauerhaft durchgeführt werden. Ausfälle. Im dafür eingerichteten Lagezentrum finden die Krisenstäbe alle nötigen Informationen und Kommunikationsmöglichkeiten im 24-Stunden-Betrieb vor. Das Lagezentrum verfügt über eine eigene Stromerzeugung sowie Wasserversorgung und steht damit selbst bei einer Ausweitung der Versorgungskrise sicher zur Verfügung.

Teil der Vorbereitungen in der Bundesnetzagentur ist zudem der intensive Austausch mit der Industrie und der Energiewirtschaft. Die prozeduralen Abläufe und Nutzung der Kommunikationsstränge in einer Gasmangellage werden kontinuierlich aktualisiert und optimiert. Wesentliches Ziel ist das gemeinsame Verständnis für das operative Zusammenspiel der unterschiedlichen Akteure bei der Vorbereitung und Durchführung lastreduzierender Maßnahmen.

Die Netzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler den Bedarf an derartigen Maßnahmen frühzeitig anzeigen, damit eine abgewogene Entscheidung rechtzeitig möglich ist. Nur so werden die berechtigten Belange aller Gasverbraucher – sowohl der geschützten als auch der nicht geschützten Kunden – angemessen berücksichtigt. Die Bundesnetzagentur tauscht sich mit den Netzbetreibern über den Bedarf an lastreduzierenden Maßnahmen und konkrete Auswirkungen von in Betracht kommenden Maßnahmen aus. Denn diese müssen in ihren „hydraulischen Auswirkungen“, d.h. in den Wirkungen auf die tatsächlichen Gasflüsse in den Netzen vorab analysiert sein. Dann kann das eingesparte Gas tatsächlich möglichst sinnvoll genutzt werden.

Mit den 16 Bundesländern wurde ein Bund-Länder-Dialog „Krisenmanagement Gas“ gestartet.

Die Rolle der Bundesnetzagentur in einer Gasmangellage (pdf / 73 KB)

Was sind geschützte Kunden und wer zählt dazu?

Mit dem Begriff „geschützte Kunden“ sind durch das Energiewirtschaftsgesetz, die Gasnetzzugangsverordnung und die „SoS-Verordnung“ (2017/1938) Kunden definiert, deren Belieferung durch die Gasversorgungsunternehmen auch bei einer teilweisen Gasversorgungsunterbrechung oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage vorrangig gewährleistet werden soll.

Als „geschützte Kunden“ gelten:

  • Alle Letztverbraucher mit einem überwiegenden Eigenverbrauch im privaten Haushalt oder mit einem Jahresverbrauch von maximal 10.000 kWh für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke (Haushaltskunden)
  • Alle SLP-Kunden (Anschlussleistung von maximal 500 kW; Jahresverbrauch von maximal 1,5 Mio. kWh), wie beispielsweise private Haushalte, Kleingewerbe- und landwirtschaftliche Betriebe, Supermärkte, kleinere Krankenhäuser sowie Kindergärten, Schulen und Altenheime
  • RLM-Kunden, wenn sie dem Bereich der grundlegenden sozialen Dienste zuzurechnen sind. Hierzu zählen Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, stationäre Hospize, Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Justizvollzugsanstalten, sowie z. B. Feuerwehr, Polizei und Bundeswehreinrichtungen (diese Kunden haben eine Anschlussleistung größer als 500 kW und/oder einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh)
  • Fernwärmeanlagen, wenn sie Wärme an Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasverteiler- oder Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können. Der Schutz gilt nur für den Anteil des Gasbezugs, der für die Erfüllung der Wärmelieferverpflichtung benötigt wird.
Auch geschützte Kundinnen und Kunden sind dazu angehalten, so viel Energie wie möglich einzusparen.

Welche Maßnahmen werden von den zuständigen Behörden und Unternehmen getroffen, um die Gasversorgung in Deutschland zu sichern?

Es werden verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der allgemeinen Versorgungssicherheit mit Gas von allen Akteuren in Deutschland unternommen. Dies sind sowohl umfassende nationale wie internationale Maßnahmen

  • die Diversifizierung der Bezugsrouten,
  • die Erhöhung von nationalen Transportkapazitäten sowie
  • die Möglichkeit zum bidirektionalen Transport, was je nach Bedarf einen flexiblen Gastransport in beide Richtungen ermöglicht (auch bekannt als „reverse-flow“).

Die Bundesregierung hat sich mehrere schwimmende Flüssigerdgasterminals (auch bekannt als LNG-Terminals) gesichert. Jedes dieser Terminals wird einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der Gasversorgung leisten. Parallel unterstützt die Bundesregierung die Gaswirtschaft beim Abschluss von Verträgen mit Flüssigerdgasproduzenten.

Darüber hinaus haben sich in den letzten Jahren die Handlungsoptionen der Netzbetreiber im Rahmen ihrer Systemverantwortung deutlich verbessert. Mit netz- und marktbezogenen Maßnahmen sind sie in der Lage, zum einen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu sorgen und zum anderen im Rahmen von einer konkreten Gefährdung der Versorgungslage reagieren zu können. Instrumente sind unter anderem die Nutzung

  • von Regelenergie in Form des Netzpuffers und anderer den Netzen zuzuordnenden Speichermöglichkeiten (interne Regelenergie)
  • des Regelenergiemarktes, um Ungleichgewichte zwischen Ein- und Ausspeisung auszugleichen (externe Regelenergie).

Darüber hinaus erfolgt die Optimierung von Lastflüssen und die Verlagerung von Erdgasmengen in Zusammenarbeit mit Netzbetreibern innerhalb Deutschlands und im benachbarten Ausland.

Zudem stärken die zuständigen Behörden und Unternehmen durch Übungen und Notfallpläne ihre Krisenmanagementstrukturen.

Marktliche Maßnahmen vor und in einer Gasmangellage (pdf / 57 KB)

Welche Maßnahmen treffen Bund und Länder beim tatsächlichen Ausrufen der Notfallstufe?

Im Notfallplan Gas des BMWK sind die Schritte und Maßnahmen beschrieben, die im Fall der Ausrufung der Notfallstufe anzuwenden sind.

Sollten die Maßnahmen der Frühwarn- oder Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintreten, kann die Bundesregierung die Notfallstufe ausrufen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Marktliche Maßnahmen vor und in einer Gasmangellage (pdf / 57 KB) nicht mehr ausreichen.

Die Bundesnetzagentur übernimmt in diesem Fall die Funktion des sogenannten Bundeslastverteilers. Sie kann dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern z. B. Bezugsreduktionen verfügen. Diese Verfügungen können sich auch an einzelne Letztverbraucher richten. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, das heißt diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser, Haushalte und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.

Die Bundesnetzagentur kann dann durch Verfügungen zum Beispiel Lastreduzierungen, aber auch Abschaltungen durchsetzen, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern und die Auswirkungen einer Gasmangellage auf die Bevölkerung möglichst gering zu halten.

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