Abhoerverbot und Scannerbetrieb

Abhörverbot und Scannerbetrieb
- Regulierungsbehörde erinnert an bestehendes Abhörverbot

Ausgabejahr 1999
Erscheinungsdatum 04.03.1999

Nach dem Telekommunikationsgesetz sei es unter Strafandrohung verboten, nichtöffentliche Aussendungen wie beispielsweise Polizeifunk oder private Gespräche von schnurlosen Telefonen mittels Scanner abzuhören. Darauf weist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ausdrücklich hin.
Es gelte, den Schutz der Betroffenen durchzusetzen. Denn wer über Funk mit einem Gesprächspartner kommuniziere, gehe grundsätzlich davon aus, keine weiteren Zuhörer zu haben.

Die Behörde betont, diese Rechtsauffassung sei in diesen Tagen durch einen Beschluß des 4. Strafsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts (AZ.: 4St RR 7/99) noch einmal aktuell bestätigt worden.


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