Bundesnetzagentur veröffentlicht Mitteilung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten im Festnetz

Homann: "Klare Kriterien zum Nachweis einer nicht vertragskonformen Leistung stärken den Verbraucher"

Ausgabejahr 2017
Erscheinungsdatum 04.07.2017

Die Bundesnetzagentur hat heute eine Mitteilung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten im Festnetz veröffentlicht. Sie definiert, unter welchen Voraussetzungen Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen.

"Wir definieren anhand klarer Kriterien, wann bei Breitbandanschlüssen im Festnetz die Downloadgeschwindigkeit nicht dem Vertrag entspricht. Dies soll Verbrauchern den Nachweis gegenüber ihrem Anbieter erleichtern", betont Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Konkretisierung der gesetzlichen Regelung

Die Mitteilung konkretisiert die Regelungen der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet. Nach dieser Verordnung gilt bei Breitbandanschlüssen im Festnetz jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen und der vom Anbieter des Internetzugangsdienstes angegebenen Leistung als nicht vertragskonforme Leistung.

Konkret liegt nach Auffassung der Bundesnetzagentur eine nicht vertragskonforme Leistung vor, wenn bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Download

  • nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden oder
  • die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder
  • die vertraglich vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird.

Der Veröffentlichung der Mitteilung war eine öffentliche Anhörung vorausgegangen, in der interessierte Kreise zu dem Entwurf der Mitteilung Stellung nehmen konnten. Es gingen insgesamt acht Stellungnahmen ein, so von Branchenvertretern, TK-Experten, Verbraucherschützern und aus der Politik. 

Nachweis mittels Breitbandmessung

Die Mitteilung enthält zudem Vorgaben zum Nachweis von Abweichungen. Dieser soll mittels Breitbandmessung der Bundesnetzagentur erfolgen. Dabei hält es die Bundesnetzagentur für erforderlich, dass mindestens 20 Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden. Zudem sollen die Messungen mit LAN-Verbindung erfolgen. Für das Nachweisverfahren beabsichtigt die Bundesnetzagentur im Rahmen der Breitbandmessung eine installierbare Version zur Verfügung zu stellen, die die Protokollierung für Nutzer vereinfachen soll.

Die Mitteilung, die im Rahmen der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen sowie eine Auswertung der Stellungnahmen sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/breitbandgeschwindigkeiten veröffentlicht.

Pressemitteilung (pdf / 37 KB)

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