Breitbandausbau: Konsultation zu Entgeltmaßstäben für Mitnutzung und Mitverlegung

Präsident Homann: "Die Bestimmung fairer und angemessener Entgelte für Mitnutzung und Mitverlegung beim Breitbandausbau reduziert Ausbaukosten und sichert Investitionsanreize"

Ausgabejahr 2018
Erscheinungsdatum 06.02.2018

Die Bundesnetzagentur konsultiert ab heute einen Entwurf zu Entgeltmaßstäben für den Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze auf Grundlage des Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG). Die Diskussion mit den Marktteilnehmern soll frühzeitig Planungssicherheit schaffen und die Bedingungen für die Mitnutzung bestehender Infrastrukturen zur Verlegung von Glasfaserkabeln klären.

"Die Entgeltmaßstäbe sollen so angewendet werden, dass vorhandene Synergien umfassend genutzt werden und die Anreize zur Erstinvestition vollständig erhalten bleiben", betont Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Geschäftsmodelle von Telekommunikationsunternehmen bzw. kommunalen Trägern, die bereits in den Breitbandausbau investieren, dürfen nicht beeinträchtigt werden."

Die Grundlage hierfür bildet das im Jahr 2016 verabschiedete DigiNetzG.

Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze

Das DigiNetzG hat das Ziel, den Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze zu erleichtern und zu beschleunigen. Versorgungsnetze für Energie und Abwasser sollen ebenso wie Infrastrukturen von Straßen, Schienen- und Wasserwegen für den Breitbandausbau mitgenutzt werden. Indem dieses Synergiepotential abgerufen wird oder Einsparungen durch die Koordinierung bei ohnehin geplanten Bauarbeiten erzielt werden, können die Kosten für ein flächendeckendes Hochgeschwindigkeitsnetz signifikant gesenkt werden.

Zur Erreichung dieses Ziels ist es von zentraler Bedeutung, freiwillige Verhandlungen zwischen privatwirtschaftlichen Unternehmen untereinander bzw. auch mit der öffentlichen Hand zu unterstützen.
Ein wichtiger Aspekt in Verhandlungen zwischen Marktteilnehmern ist die Einigung auf die Konditionen der Mitnutzung oder der Mitverlegung.

Verhandlungslösungen unterstützen – Investitionsanreize erhalten

Für Versorgungsnetzbetreiber, die keine Telekommunikationsdienstleistungen anbieten, sollten durch Mitnutzung bzw. Mitverlegung keine Beeinträchtigungen ihrer Geschäftstätigkeit zu erwarten sein. Eine Realisierung von Kosteneinsparungen durch Nutzung bereits vorhandener Infrastrukturen bzw. durch eine Koordinierung bei ohnehin stattfindenden Bauarbeiten erscheint daher in diesen Fällen im Allgemeinen ökonomisch sinnvoll und effizient.

Im Gegensatz dazu sind Telekommunikationsnetzbetreiber direkt in ihrer Geschäftstätigkeit betroffen, da in vielen Fällen ein wettbewerbliches Verhältnis zwischen verpflichtetem und nachfragendem Telekommunikationsnetzbetreiber besteht. In dieser Hinsicht stellt die Konsultation insbesondere dar, wie Entgeltmaßstäbe so angewendet werden können, dass die Anreize zur Erstinvestition für Telekommunikationsunternehmen trotz vorhandener Zugangs- und Koordinierungsverpflichtungen erhalten bleiben.

Diskussionsprozess mit dem Markt

Die Konsultation soll als Startpunkt einer Diskussion mit Marktteilnehmern dienen und zunächst das gemeinsame Verständnis der ökonomischen Zusammenhänge bei der Bestimmung fairer, angemessener und diskriminierungsfreier Entgelte nach dem DigiNetzG befördern.

Ziel des Konsultationsprozesses ist es, auf Basis der im Dokument dargelegten ökonomischen Prinzipien freiwillige Verhandlungen über Mitnutzung oder Mitverlegung zwischen beteiligten Marktakteuren zu erleichtern und notwendige Entgeltentscheidungen der nationalen Streitbeilegungsstelle in transparenter Weise zu unterstützen.
Alle Marktteilnehmer sind aufgefordert, bis zum 9. April 2018 zu dem heute veröffentlichten Konsultationsdokument und den enthaltenen Fragen Stellung zu nehmen. Das Dokument ist unter www.bundesnetzagentur.de/konsultation_entgeltmassstaebe_diginetzg veröffentlicht.

Streitbeilegungsstelle

Die Bundesnetzagentur nimmt zusätzlich die Aufgaben einer zentralen Informations- und nationalen Streitbeilegungsstelle nach dem DigiNetzG wahr. Die zentrale Informationsstelle soll Netzbetreiber über vorhandene Netzinfrastrukturen informieren, die Streitbeilegungsstelle auftretende Streitfragen rasch und verbindlich klären

Pressemitteilung (pdf / 16 KB)

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