Bundesnetzagentur sichert Synergieeffekte beim Breitbandausbau

Präsident Homann: "Faire Kostenteilung bei Mitverlegung von Glasfasernetzen in Neubaugebieten"

Ausgabejahr 2018
Erscheinungsdatum 23.04.2018

Die Bundesnetzagentur hat am 20. April 2018 mit einer Entscheidung zum DigiNetz-Gesetz die Verknüpfung von Mitverlegungsanspruch und Kostenbeteiligung bekräftigt.

"Die Kostenteilung schafft einen fairen Ausgleich zwischen Investitionsanreizen und Infrastrukturwettbewerb. So stellen wir für die beteiligten Telekommunikationsunternehmen gleiche Ausgangsbedingungen her," erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, die Entscheidung. "Ein Anspruch auf Schutz vor Wettbewerb besteht bei der Mitverlegung von Glasfasernetzen jedoch nicht."

Investitionsanreize für Breitbandausbau bleiben erhalten

Der konkrete Fall betrifft die Erschließung eines attraktiven städtischen Neubaugebietes durch eine kommunale Stadtentwicklungsgesellschaft. Eine Tochtergesellschaft der Stadt plant hier die Verlegung eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes. Nach Entscheidung der Bundesnetzagentur hat die Telekom hier einen Anspruch, ihr Hochgeschwindigkeitsnetz mitzuverlegen.

Die Telekom muss sich allerdings angemessen an den Kosten beteiligen. Die Tiefbaukosten sind von den beteiligten Telekommunikationsunternehmen zu gleichen Teilen zu tragen. Darüber hinaus muss die Telekom alle weiteren durch die Mitverlegung zusätzlich entstehenden Kosten übernehmen.

Glasfaserausbau ohne doppelte Tiefbaukosten

Durch die Mitverlegung können Synergieeffekte und ein beträchtliches Kostensenkungspotential beim Glasfaserausbau realisiert werden, denn bei paralleler Verlegung in offene Gräben werden Doppelinvestitionen für den Tiefbau vermieden, der bis zu 80% der erforderlichen Investitionskosten ausmacht. Zudem erhalten die Endkunden dadurch eine größere Auswahl.

Private Rechtsform nicht entscheidend

Anlass für das Verfahren war die Weigerung der Stadtentwicklungsgesellschaft Wiesbaden, der Telekom die Mitverlegung ihres Hochgeschwindigkeitsnetzes im Neubaugebiet Hainweg zu gestatten. Sie sah sich als privatrechtliche Gesellschaft nicht zur Koordinierung verpflichtet, weil die Bauarbeiten nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert würden. Auch seien im konkreten Fall die Planungen schon zu weit fortgeschritten.

Nach der Entscheidung der für die Streitbeilegung nach dem DigiNetz-Gesetz zuständigen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur stand dem Koordinierungsverlangen der Telekom hier nicht entgegen, dass die Erschließung des Baugebiets von einer privatrechtlich organisierten Stadtentwicklungsgesellschaft durchgeführt und finanziert wurde. Denn diese Gesellschaft befindet sich im Eigentum der Kommune und nimmt für diese die ihr gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Baugebietserschließung wahr. Es kommt insofern nicht entscheidend auf die Organisationsform der beteiligten juristischen Personen an. Vielmehr sind alle relevanten Umstände zu bewerten, wobei den Kontrollmöglichkeiten der öffentlichen Hand und der Art der wahrgenommenen Aufgabe besondere Bedeutung zukommt.

Hintergrund

Das am 10. November 2016 in Kraft getretene DigiNetz-Gesetz zielt darauf ab, die mit dem flächendeckenden Ausbau einer hochleistungsfähigen Telekommunikationsinfrastruktur verbundenen Kosten durch die Nutzung von Synergien zu senken.

Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgabe einer nationalen Streitbeilegungsstelle und einer zentralen Informationsstelle nach dem DigiNetz-Gesetz wahr. Die Streitbeilegungsstelle soll auftretende Streitfragen rasch und verbindlich klären, die zentrale Informationsstelle Netzbetreiber über vorhandene Netzinfrastrukturen informieren.

Pressemitteilung (pdf / 98 KB)

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