Bundesnetzagentur legt Rechtsbeschwerde gegen Aufhebung der Eigenkapitalzinssätze ein

Präsident Homann: "Die von uns festgelegten Zinssätze sind sachgerecht"

Ausgabejahr 2018
Erscheinungsdatum 25.04.2018

Die Bundesnetzagentur hat heute Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingelegt, nach dem die Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetze anzuheben sind.

"Die von uns festgelegten Zinssätze stellen aus meiner Sicht eine auskömmliche Grundlage für Investitionen in die Energieinfrastruktur dar. Höhere Renditen sind sachlich nicht angemessen", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Er ergänzt: "Die Netzbetreiber fordern hohe Millionenbeträge, die von den Strom- und Gaskunden getragen werden müssen. Wir wollen die notwendigen Investitionen in die Infrastruktur attraktiv machen und gleichzeitig als Anwalt der Verbraucher unsachgemäß hohe Renditen verhindern."

Ermittlung der Marktrisikoprämie strittig

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 22. März 2018 die von der Bundesnetzagentur für die 2018 beginnende dritte Regulierungsperiode Gas und die 2019 beginnende dritte Regulierungsperiode Strom festgelegten Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetze aufgehoben und der Behörde aufgegeben, diese Zinssätze anzuheben.

Das Gericht hat der Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Zinssätze in vielen Punkten zugestimmt. Anders als die Bundesnetzagentur bewertet es aber die Höhe der sogenannten Marktrisikoprämie, die in den Eigenkapitalzinssatz einfließt.

Bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze ist nicht nur das Interesse der Netzbetreiber an einer möglichst hohen Verzinsung zu berücksichtigen, sondern auch die Ziele einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung. Ob das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Abwägung rechtlich korrekt vorgenommen hat, möchte die Bundesnetzagentur durch den Bundesgerichtshof überprüfen lassen. Sie sieht ihr bewährtes fachliches Vorgehen zur Bestimmung eines angemessenen Zinssatzes und damit auch das Ergebnis als unverändert sachgerecht an.

Hintergrund

Am 5. Oktober 2016 hatte die Bundesnetzagentur die Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode für Betreiber von Strom- und Gasversorgungsnetzen festgelegt.

Im Vergleich zur vorangegangenen Regulierungsperiode hat sie dabei die Zinssätze gesenkt, z. B. für Investitionen in Neuanlagen von 9,05 auf 6,91 Prozent vor Steuern. Dagegen haben zahlreiche Netzbetreiber aus dem Strom- und Gassektor Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt.

Die festgelegten Eigenkapitalzinssätze haben maßgeblichen Einfluss auf die Erlöse der Netzbetreiber und damit auf die von den Verbrauchern zu tragenden Netzentgelte.

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