Bundesnetzagentur verpflichtet Mobilfunknetzbetreiber im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens, einen Vertrag für Zugang zum regulierten Großkundenroaming vorzulegen

Ausgabejahr 2018
Erscheinungsdatum 07.06.2018

Die Bundesnetzagentur hat ein deutsches Mobilfunkunternehmen verpflichtet, einem französischen Unternehmen den Entwurf eines Vertrags über den Zugang zum regulierten Großkundenroaming vorzulegen.

"Die Entscheidung setzt einen wichtigen Impuls für Wettbewerb und Innovationen auf den Vorleistungsmärkten gerade auch in den Bereichen wie dem Internet der Dinge oder der Kommunikation zwischen Maschinen", erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, die Entscheidung.

Vertrag für Zugang zum Großkundenroaming wurde abgelehnt

Seit der Abschaffung der Roaminggebühren im Juni 2017 kostet die Handynutzung im europäischen Ausland für den Endkunden in der Regel genauso viel wie innerhalb der deutschen Grenzen. Die europäischen Mobilfunkdiensteanbieter und -netzbetreiber schließen für die Abrechnung derartiger Datennutzungen spezielle Verträge für den Zugang zu regulierten Großkundenroamingdiensten ab.

In diesem Zusammenhang hat ein deutscher Mobilfunknetzbetreiber einen Antrag eines französischen Unternehmens auf Vorlage eines derartigen Vertragsentwurfs abgelehnt. Das französische Unternehmen ist als virtueller Mobilfunknetzbetreiber in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig und bietet weltweit Mobilfunkdienste in den Bereichen Maschine-to Maschine (M2M) und Internet-of-Things (IoT) an.

Begründet wurde die Ablehnung damit, dass das französische Unternehmen seine SIM-Karten zur Identifikation seiner Kunden unter anderem mit besonderen, von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) zugeteilten Nummern (901 IMSI) versieht. Diese global zugeteilten Nummern würden nicht in den Geltungsbereich der Roaming-Verordnung fallen.

Streitbeilegungsverfahren der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur hat in einem Streitbeilegungsverfahren das deutsche Mobilfunkunternehmen nach vorheriger Konsultation des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) verpflichtet, dem französischen Unternehmen innerhalb eines Monats den Entwurf eines Vertrags über den Zugang zum regulierten Großkundenroaming vorzulegen. Dabei ist dem französischen Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, die mobile Landeskennung „901 IMSI“ zu verwenden.

Über die konkreten Bedingungen, insbesondere für den Nachweis einer verordnungskonformen Verwendung der Leistungen, und damit über die inhaltliche Ausgestaltung des vorzulegenden Vertragsangebots, war nicht zu entscheiden. Insoweit finden zwischen den Streitparteien noch Verhandlungen statt.

Pressemitteilung (pdf / 95 KB)

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