Einführung eines Regelarbeitsmarktes

Neue Konditionen für Anbieter von Sekundärregelung und Minutenreserve

Ausgabejahr 2019
Erscheinungsdatum 08.10.2019

Die Bundesnetzagentur hat das Konzept der Übertragungsnetzbetreiber zum Regelarbeitsmarkt genehmigt.

"Die Einführung eines Regelarbeitsmarktes ist ein Meilenstein für die Intensivierung des Wettbewerbs auf dem Regelreservemarkt", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Getrennte Märkte für Regelleistung und Regelarbeit

Durch künftig getrennte Märkte für Regelleistung und Regelarbeit wird Wettbewerb gefördert. War bisher eine Bezuschlagung am Leistungsmarkt Voraussetzung für die Erbringung von Regelarbeit, kann nun Regelarbeit von sämtlichen präqualifizierten Anbietern erbracht werden und zwar – im Gegensatz zum bisherigen Ausschreibungsdesign – unabhängig von einer Teilnahme am Leistungsmarkt.

Regelleistungsmarkt als „Versicherungsprodukt“

Dem Regelleistungsmarkt kommt in Zukunft eine geänderte Funktion zu. Dort bezuschlagte Gebote dienen als „Versicherungsprodukt“. Sie stellen sicher, dass genügend Regelreserve zur Verfügung steht, wenn der Regelarbeitsmarkt beispielsweise wegen technischer Probleme ausfällt.

Die zur Bedarfsdeckung nicht benötigten Gebote werden von den Übertragungsnetzbetreibern zur weiteren Vermarktung freigegeben. Ziel der Freigabe ist es, die Liquidität des Intraday-Marktes zu erhöhen.

Als spätester Starttermin für den Regelarbeitsmarkt ist der 1. Juni 2020 vorgesehen.

Die Entscheidung in dem Verfahren BK6-18-004-RAM ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/BK6-18-004 veröffentlicht.

Technische Preisgrenze schützt Bilanzkreisverantwortliche in der Übergangszeit

Bis zur Einführung des Regelarbeitsmarkts werden die Übertragungsnetzbetreiber aufgefordert, übergangsweise eine technische Preisgrenze als Gebotsobergrenze in den Auktionen für Sekundärregelleistung und Minutenreserve in Höhe von 9.999 €/MWh einzuführen. Sie schützt Bilanzkreisverantwortliche vor unbilligen wirtschaftlichen Härten, die andernfalls bei bereits geringen Prognoseungenauigkeiten anfallen könnten.

Anlass ist das niedrige Wettbewerbsniveau in den Regelenergiemärkten nach der gerichtlich angeordneten Rückkehr zum Leistungspreisverfahren www.bundesnetzagentur.de/BK6-18-019-020. Mit der Umstellung ist das Risiko von Abrufen extrem hoher Arbeitspreisgebote zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund halten es das Bundeswirtschaftsministerium ebenso wie die Bundesnetzagentur für folgerichtig, jene technische Preisgrenze temporär wiedereinzusetzen, die bereits 2018 bis zum Mischpreisverfahren in Kraft war. Zudem wird damit eine Empfehlung der Monopolkommission umgesetzt. Im jüngsten Sektorgutachten Energie (https://bit.ly/2pSHYXa) hatte sie sich umfassend mit den Regelenergiemärkten beschäftigt. Technische Preisgrenzen sind ein Mittel, um die Auswirkungen von Wettbewerbsdefiziten übergangsweise abzumildern. Damit wird die Funktionsfähigkeit des Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystems sichergestellt, das zentral für das deutsche Stromsystem und sein hohes Maß an Versorgungssicherheit ist.

Pressemitteilung (pdf / 72 KB)

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