Änderungen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2021 der DB Netz AG teilweise abgelehnt

Präsident Homann: "Bundesnetzagentur schützt Zugangsberechtigte vor überzogenen Anforderungen"

Ausgabejahr 2019
Erscheinungsdatum 12.11.2019

Die Bundesnetzagentur hat heute mehrere von der DB Netz AG beabsichtigte Änderungen ihrer Schienennetz-Nutzungsbedingungen für das Fahrplanjahr 2020/2021 (SNB 2021) abgelehnt.

Entscheidung der Bundesnetzagentur

Die DB Netz AG plante u. a., die Zugangsberechtigten zu verpflichten, deren interne organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung des Schienenlärmschutzgesetzes offenzulegen. Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur hätte sich die DB Netz AG hiermit unzulässig hoheitliche Befugnisse angemaßt. Ferner wurden beabsichtigte Ausweitungen bei den Spielräumen für Trassenkonstruktionen zum Netzfahrplan abgelehnt, die den gesetzlich vorgesehenen Einfluss der Zugangsberechtigten auf die Zeitlagen ihrer Trassen ausgehöhlt hätten. Ebenfalls abgelehnt hat die Bundesnetzagentur als zu unbestimmt angesehene Regelungen zur Durchführung von Pilotverfahren und Betriebsversuchen. Die DB Netz AG darf diese und weitere abgelehnte Regelungen nicht in Kraft setzen.

Schienennetz-Nutzungsbedingungen

Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens dienen als Grundlage für das Zuweisungsverfahren und den Vertragsschluss für Trassen der folgenden Netzfahrplanperiode und gelten für die Durchführung der Verkehre auf den Schienenwegen. Die Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die Regulierungsbehörde über beabsichtigte Änderungen und Neufassungen von Schienennetz-Nutzungsbedingungen innerhalb gesetzlich bestimmter Frist zu unterrichten. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, beabsichtigte Änderungen und Neufassungen innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Unterrichtung abzulehnen und die Ablehnung mit weiteren Vorgaben zu verbinden.

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist noch nicht bestandskräftig.

Pressemitteilung (pdf / 31 KB)

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