Bundesnetzagentur unterstützt Verbraucher bei grenzüberschreitenden Einkäufen innerhalb der EU

Präsident Homann: "Bundesnetzagentur schreitet gegen Geoblocking ein"

Ausgabejahr 2020
Erscheinungsdatum 03.02.2020

Die Bundesnetzagentur hat seit Dezember 2018 rund 100 Anfragen und Beschwerden über sogenanntes Geoblocking erhalten. Geoblocking liegt vor, wenn Kunden in der EU nicht zu den gleichen Bedingungen wie Inländer grenzüberschreitend von einem Anbieter Waren oder Dienstleistungen erwerben können.

"Viele Beschwerden über Geoblocking konnten wir bereits im Anhörungsverfahren ausräumen", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Wir unterstützen Verbraucher, damit sie innerhalb des gesamten europäischen Binnenmarktes das beste Angebot finden und grenzüberschreitend Waren und Dienstleistungen bestellen können."

Beschwerden betreffen zahlreiche Branchen

Ein Großteil der Beschwerden über Geoblocking betrifft Bestellungen von Elektrogeräten, Bekleidung und E-Books. Verbraucher stoßen aber auch in anderen Bereichen auf Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Bestellungen, so etwa in den Branchen Automobil-Handel, Sportgeräte-Handel, Kosmetik, Tabakwaren, Lebensmittel, Freizeitparks oder Webhosting. Von den Beschwerden kamen gut die Hälfte von deutschen Kunden und rund ein Drittel von Kunden aus dem EU-Ausland sowie der Rest von Kunden außerhalb der EU. Hiervon war es in acht Fällen erforderlich, eine ausländische Geoblocking-Behörde um Amtshilfe zu ersuchen.

Bei einem Verstoß gegen die europäischen Regeln zum Geoblocking kann die Bundesnetzagentur Anordnungen erlassen und Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängen. Zwei Drittel der begründeten Beschwerden konnten bereits abgeschlossen werden. Hierbei sind zahlreiche Fälle in Kooperation mit den Anbietern gelöst worden. Es konnte oftmals schnell eine rechtskonforme Lösung gefunden werden, ohne dass die Bundesnetzagentur weitere Maßnahmen ergreifen musste.

Besonderheiten beim Warenkauf

Mehr als die Hälfte der Beschwerden betreffen Warenkäufe. Hierbei sind Anbieter allerdings nicht verpflichtet, Waren außerhalb ihres selbst bestimmten Liefergebietes – zum Beispiel an den Wohnort des Verbrauchers im EU-Ausland – zu liefern. Dies empfinden die Verbraucher als Nachteil. Nach den Erfahrungen der Bundesnetzagentur sind allerdings insbesondere Kunden im Grenzgebiet oder bei teureren Produkten bereit, den Transport der Waren selbst zu organisieren.

„Shop-like-a-local“-Prinzip

Nach dem „Shop-like-a-local“-Prinzip haben Kunden aus dem EU-Ausland das Recht, Waren und Dienstleistungen zu den gleichen Bedingungen einzukaufen wie ein nationaler Kunde. Ungerechtfertigte Diskriminierungen beim grenzüberschreitenden Kauf von Waren oder Dienstleistungen innerhalb der EU etwa aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Käufers sind verboten.

Geoblocking liegt zum Beispiel vor, wenn Kunden gehindert werden, die Internetseite eines Anbieters aus dem EU-Ausland aufzurufen oder Waren oder Dienstleistungen bei einem Anbieter aus dem EU-Ausland zu den gleichen Bedingungen wie ein nationaler Kunde zu erwerben – online sowie vor Ort.

Unterstützung für Verbraucher

Die Bundesnetzagentur informiert Verbraucher über die Vorschriften der Geoblocking-Verordnung und ihre Rechte unter www.bundesnetzagentur.de/geoblocking.

Beschwerden zu Geoblocking-Praktiken können bei der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/geoblocking-beschwerde gemeldet werden.

Pressemitteilung (pdf / 34 KB)

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