Bundesnetzagentur genehmigt Trassenentgelte der DB Netz AG für 2021

Ausgabejahr 2020
Erscheinungsdatum 31.03.2020

Die Bundesnetzagentur hat heute die Entgelte der DB Netz AG für die Nutzung von Zugtrassen (Trassenentgelte) in der Netzfahrplanperiode 2020/2021 genehmigt.

Entgelterhöhungen im Nahverkehr, Absenkungen im Fern- und Güterverkehr

Bei den Trassenentgelten im Schienenpersonennahverkehr hat die Bundesnetzagentur die durch die DB Netz AG vorgelegten Entgelte für 2021 gegenüber dem Antrag und auf Grund-lage der erhöhten Mittel für den öffentlichen Personenverkehr um rund drei Prozent angehoben.

Die Entgelte im Schienenpersonenfernverkehr wurden gegenüber dem Genehmigungsantrag im Schnitt um rund fünf Prozent abgesenkt. Grund für die Absenkung ist insbesondere, dass die Mehreinnahmen des Nahverkehrs durch eine entsprechende Absenkung der Entgelte im Fern- und Güterverkehr zu kompensieren waren. Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur die Entgelte in dem insbesondere von Markteinsteigern genutzten Segment „Punkt-zu-Punkt“ zusätzlich deutlich reduziert.

Die Entgelte im Schienengüterverkehr wurden gegenüber dem Genehmigungsantrag im Schnitt um rund acht Prozent abgesenkt. Neben dem kompensatorischen Effekt aus den erhöhten Entgelten für den Nahverkehr hat die Bundesnetzagentur darüber hinaus – wie bereits in den Vorjahren – das Entgelt im Marktsegment „Standard“ gegenüber dem Genehmigungsantrag der DB Netz AG reduziert.

Genehmigung mit Vorbehalt

Die Bundesnetzagentur hat die Genehmigung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen.

Die Trassenentgelte für den Schienenpersonennahverkehr waren wegen einer gesetzlichen Kopplung an die in diesem Jahr deutlich aufgestockten Mittel für den öffentlichen Nahverkehr mit einer substantiellen Erhöhung zu genehmigen. Die Bundesregierung hatte jedoch im Zuge der Mittelaufstockung angekündigt, die gesetzliche Kopplung in einem späteren Schritt dahingehend anpassen zu wollen, dass die Mittelaufstockung nicht erhöhend auf die Entgelte des Schienenpersonennahverkehrs wirken solle.

Der Widerrufsvorbehalt regelt, dass im Falle einer gesetzlichen Anpassung die nun genehmigten Entgelte aufgehoben und neu bestimmt werden können.

Regelungen gelten ab dem 13. Dezember 2020

Die genehmigten Entgelte sind, soweit bis dahin kein Widerruf mit Neufestlegung erfolgt ist, für den nächsten Netzfahrplan zu Grunde zu legen. Das Netzfahrplanjahr 2020/2021 beginnt am 13. Dezember 2020. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Entgelte noch nach dem bisherigen Trassenpreissystem abgerechnet.

Die Entscheidung der Beschlusskammer ist noch nicht bestandskräftig.

Pressemitteilung (pdf / 297 KB)

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