Neuregelung der Berechnung des Ausgleichsenergiepreises Strom

Ausgabejahr 2020
Erscheinungsdatum 11.05.2020

Die Bundesnetzagentur hat das Konzept der Übertragungsnetzbetreiber für eine geänderte Berechnung des Ausgleichsenergiepreises genehmigt.

"Mit der geänderten Berechnung des Ausgleichsenergiepreises sollen Fehlanreize beseitigt werden. Wir wollen Systemungleichgewichte im deutschen Stromnetz, wie sie im Juni 2019 in erheblichem Umfang aufgetreten waren, verhindern", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Die Entscheidung komplettiert unsere Maßnahmen, mit denen die Bilanzkreistreue gestärkt werden soll."

Weiterentwicklung der Börsenpreiskopplung des Ausgleichsenergiepreises

Durch eine weiterentwickelte Börsenpreiskopplung wird für Bilanzkreisverantwortliche ein stärkerer finanzieller Anreiz zum Ausgleich ihrer Bilanzkreise gesetzt. Neuer Bezugspunkt der Börsenpreiskopplung wird zukünftig ein von den Übertragungsnetzbetreibern speziell zu berechnender Preisindex sein. Als zusätzliche Sicherheitsmarge wird dieser Preisindex noch mit einem Aufschlag bei Unterspeisung bzw. Abschlag bei Überspeisung des deutschen Stromnetzes versehen. Der Preisindex wird sich in erster Linie an den Preisen der im börslichen Intraday-Viertelstundenhandel abgeschlossenen Handelsgeschäfte orientieren.

Bisher fanden nur die Preise des untertägigen Stundenhandels bei der Börsenpreiskopplung Berücksichtigung, obwohl Viertelstundenprodukte mittlerweile in erheblichem Umfang für den kurzfristigen Bilanzkreisausgleich genutzt werden. Die weiterentwickelte Börsenpreiskopplung erschwert damit Arbitrage zwischen Börsen- und Ausgleichsenergiepreis und bildet den Echtzeitwert der Ausgleichsenergie noch besser ab als bisher.

Sie soll spätestens bis zur Inbetriebnahme des Regelarbeitsmarktes in Deutschland umgesetzt werden.

Hintergrund Bilanzkreise und Ausgleichsenergiepreis

Bilanzkreise dienen der wirtschaftlichen Abwicklung von Verträgen zur Belieferung mit elektrischer Energie. Bilanzkreisverantwortliche sind dafür verantwortlich, dass in jeder Viertelstunden-Periode die Leistungsbilanz des Bilanzkreises ausgeglichen ist. Die Leistungsbilanz ist die Summe von Einspeisungen und Entnahmen elektrischer Energie. Auf die Strommenge, um die Strombeschaffung und -verbrauch eines Bilanzkreises voneinander abweichen, entfällt der Ausgleichsenergiepreis.

Maßnahmen zur Stärkung der Bilanzkreistreue

Im Juni 2019 war an drei Tagen ein erhebliches Ungleichgewicht im deutschen Stromsystem aufgetreten. Nur durch die verantwortungsvolle Zusammenarbeit der deutschen Übertragungsnetzbetreiber untereinander und die gute Unterstützung durch ihre europäischen Partner konnte das System stabil gehalten werden.

Die aufgetretenen Systemungleichgewichte konnten in ihrem Ausmaß nicht auf übliche Ursachen wie Kraftwerksausfälle oder Schwankungen aus der Erzeugung Erneuerbarer Energien zurückgeführt werden. Bei der Ursachenanalyse waren erhebliche Abweichungen im Saldo der Bilanzkreise einiger Bilanzkreisverantwortlicher festgestellt worden.

Zur Stärkung der Bilanzkreistreue hatte die Bundesnetzagentur bereits im Dezember 2019 ein Maßnahmenpaket festgelegt, das Bilanzkreisverantwortliche zu einer sorgfältigeren Bewirtschaftung ihrer Bilanzkreise anhält und eine schnellere Aufklärung von Bilanzungleichgewichten ermöglicht. Zudem hat die Bundesnetzagentur vor kurzem mit der Feststellung von Pflichtverstößen die gegen sechs Bilanzkreisverantwortliche eingeleiteten Aufsichtsverfahren zum Abschluss gebracht.

Die Entscheidung in dem Verfahren BK6-19-552 zur Neuregelung der Berechnung des Ausgleichsenergiepreises Strom ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/BK6-19-552 veröffentlicht.

Pressemitteilung (pdf / 234 KB)

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