Genehmigung der Abrechnungsvorgaben für Regelreserveanbieter

Neue Vergütungs- und Pönalisierungsregeln für Regelreserveanbieter

Ausgabejahr 2020
Erscheinungsdatum 06.10.2020

Die Bundesnetzagentur hat das Konzept der Übertragungsnetzbetreiber zur Abrechnung mit den Regelreserveanbietern und der Pönalisierung bei Nicht- oder Schlechterfüllung genehmigt.

"Die Einführung der neuen Abrechnungsvorgaben setzt Anreize, eine Doppelvermarktung von bereits als Regelreserve vermarkteter Energie am Großhandelsmarkt zu verhindern", sagt Peter Franke, Vizepräsident der Bundesnetzagentur.

Neue Vergütungsregeln für Regelarbeit

Während die Vergütung der Leistungsvorhaltung unverändert bleibt, erfährt die Vergütung der Regelarbeit gegenüber den bisherigen Regelungen einige Änderungen, die im Ergebnis zu einer finanziellen Verbesserung, insbesondere für Anbieter der für die Systemsicherheit wichtigen automatic Frequency Restoration Reserve (aFRR; früher Sekundärregelleistung (SRL)) führt. So erfolgt die Abrechnung künftig sekündlich, sodass jedes aktivierte Gebot mit dem zugehörigen Gebotspreis sekundengenau vergütet wird.

Pönalisierung bei Nicht- oder Schlechterfüllung

Wird Regelleistung oder Regelarbeit nicht vertragsgemäß vorgehalten bzw. nicht erbracht, ist ein Übertragungsnetzbetreiber zukünftig berechtigt, eine Anreizkomponente abzurechnen, die auf den im Zuge der Ausgleichsenergiepreisbestimmung zum Zwecke der Börsenpreiskopplung entwickelten Intraday-Preisindex Ausgleichsenergiepreis (ID AEP) Bezug nimmt. Da der ID AEP echtzeitnahe Börsengeschäfte abbildet, erschwert eine Vertragsstrafe auf Basis dieses Indexes in geeigneter Weise eine etwaige Doppelvermarktung der bereits als Regelreserve vermarkteten Energie am Großhandelsmarkt.

Die neuen Regelungen für Regelreserveanbieter sollen aufgrund des damit verbundenen Umsetzungsaufwands im Wesentlichen zum 01.10.2021 in Kraft treten. Die Anreizkomponente zur ordnungsgemäßen Vorhaltung und Erbringung von Regelarbeit wird bereits zum Start des Regelarbeitsmarktes benötigt, sodass diese bereits zum 03.11.2020 in Kraft tritt.

Die Entscheidung in dem Verfahren BK6-18-004-Abrechnung ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/bk6-18-004-abrechnung veröffentlicht.

Pressemitteilung (pdf / 325 KB)

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