Bundesnetzagentur un­ter­stützt Be­trei­ber bei An­la­gen­preis­för­de­rung

Ausgabejahr 2020
Erscheinungsdatum 13.11.2020

Die Bundesnetzagentur hat heute Hinweise zur Anpassung der Nutzungsbedingungen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen veröffentlicht. Betreiber von Serviceeinrichtungen können so die Förderung des Einzelwagenverkehrs im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 ermöglichen. Die Bundesnetzagentur leistet mit den Hinweisen einen Beitrag zu mehr intermodalem Wettbewerb und mehr Klimaschutz.

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat Förderrichtlinie erlassen

Am heutigen Tag hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in einer Richtlinie zur Anlagenpreisförderung im Einzelwagenverkehr die Ausschüttung von jährlich 40 Mio. EUR Fördergeldern über einen Zeitraum von fünf Jahren geregelt. Ziel der Förderung ist eine Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene.

Die Bundesnetzagentur hat das Ministerium bei der Erstellung der Förderrichtlinie beraten und dabei insbesondere Aspekte zur Wettbewerbsförderung eingebracht.

Handreichung als konkrete Hilfestellung für Betreiber

Gefördert werden Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Zugbildungsgleise für den Einzelwagenverkehr nutzen. Anträge können beim Eisenbahn-Bundesamt gestellt werden.

Die Förderung setzt in den Nutzungsbedingungen der Betreiber von Serviceeinrichtungen Regelungen zur Abrechnung von Zugbildungsgleisen voraus. Soweit solche Regelungen nicht bestehen, können die Betreiber ggf. Anpassungen ihrer Nutzungsbedingungen, insbesondere ihrer Infrastrukturbeschreibung, vornehmen.

Die Bundesnetzagentur ist Ansprechpartnerin für Fragestellungen zu möglichen Änderungen und/oder Ergänzungen der Nutzungsbedingungen.

Die Hinweise sind unter www.bundesnetzagentur.de/leitlinien-eisenbahn#FAQ985346 veröffentlicht.

Pressemitteilung (pdf / 321 KB)

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