Abschlagserhöhungen durch Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH rechtswidrig

Präsident Homann: "Anforderung höherer monatlicher Zahlungen nicht gerechtfertigt"

Ausgabejahr 2022
Erscheinungsdatum 08.02.2022

Die Bundesnetzagentur hat der Rheinischen Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH heute die nicht mit dem Energierecht zu vereinbarende Erhöhung von Abschlagszahlungen untersagt. Bei Zuwiderhandlung hat die Bundesnetzagentur ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 EUR jeweils für die Sparten Strom und Gas angedroht.

"Das Risiko steigender Beschaffungspreise darf nicht durch einseitige Erhöhung der Abschläge auf Haushaltskunden abgewälzt werden", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die Bundesnetzagentur hat festgestellt, dass die von der Rheinischen Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH gegenüber zahlreichen Haushaltskunden im Oktober 2021 ausgesprochenen Erhöhungen der monatlichen Abschläge für Strom und Gas ohne rechtliche Grundlage erfolgt sind.

Die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH konnte sich nach Überzeugung der Behörde in den untersuchten Fällen weder auf eine absehbare Änderung des Verbrauchsverhaltens noch auf zuvor wirksam vereinbarte Preiserhöhungen stützen. Auch in angespannten Marktsituationen sind die geltenden rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dies gilt auch und insbesondere für Normen, die dem Schutz von Verbrauchern dienen.

Im November 2021 hat die Bundesnetzagentur Aufsichtsverfahren gegenüber der Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH eingeleitet.

Die Bundesnetzagentur prüft fortlaufend, ob Lieferanten die energierechtlichen Verpflichtungen einhalten. Sie kann aufsichtsrechtliche Schritte einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass Energieunternehmen gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstoßen.

Dabei wird jeweils berücksichtigt, inwieweit sich Anhaltspunkte für systematische Missstände ergeben. Die Bundesnetzagentur kann das rechtswidrige Verhalten untersagen.

Pressemitteilung (pdf / 159 KB)

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