Vorgaben für Mindestversorgung verkündet

Ausgabejahr 2022
Erscheinungsdatum 17.06.2022

Heute wurde die Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV) verkündet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung definiert Mindestvorgaben für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Die Verordnung ist damit mit Wirkung zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten.

"Wir halten die Festlegung für ausgewogen. Das ist wie beim Mindestlohn: Die meisten Menschen bekommen heute schon deutlich mehr Bandbreite, aber künftig darf niemand darunter fallen. Die Festlegung ist ein Anfang. Der Wert wird jährlich überprüft und dürfte in den kommenden Jahren steigen", sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. "Wir befassen uns nun zügig mit den Fällen, in denen Menschen noch ohne ein Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten sind - wie beispielsweise Sprachtelefonie, Videotelefonie oder Online-Banking. In solchen Fällen werden wir die Anbieter nötigenfalls hierzu verpflichten. Wo immer das möglich ist, werden wir die gesetzlichen Höchstfristen nicht ausschöpfen, um möglichst schnelle Verfahren zu gewährleisten."

Regelungen der neuen Verordnung

Nach dem Telekommunikationsgesetz hat jede Bürgerin und jeder Bürger einen Rechtsanspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Sprachkommunikation, also Telefon, und einem schnellen Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe.

Die Download-Geschwindigkeit muss mindestens 10 Megabit pro Sekunde betragen und die Upload-Rate muss bei mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde liegen. Die Latenz, also die Reaktionszeit, soll nicht höher als 150 Millisekunden sein.

Die Bundesnetzagentur wird diese Werte jährlich überprüfen. Nach der im Zusammenhang mit der Bundesratsabstimmung abgegebenen Protokollerklärung der Bundesregierung vom 10. Juni 2022 besteht der Wille, bereits Mitte 2023 die Mindestbandbreite im Download auf mindestens 15 Megabit pro Sekunde und die Mindestbandbreite im Upload anzuheben.

Menschen können sich auf ihren Rechtsanspruch auf Versorgung berufen

Menschen, für die kein Mindestangebot verfügbar ist, können sich an die Bundesnetzagentur wenden. Das anschließende Verfahren ist detailliert gesetzlich geregelt: Sobald die Bundesnetzagentur eine Unterversorgung feststellt, informiert sie innerhalb von zwei Monaten die Telekommunikationsanbieter. Die Unternehmen haben dann einen Monat Zeit, freiwillig eine Versorgung mit dem Mindestangebot anzubieten. Sollte kein Unternehmen ein Angebot machen, wird die Bundesnetzagentur innerhalb von spätestens vier Monaten eines oder mehrere Unternehmen dazu verpflichten, den Haushalt mit einem Telekommunikationsanschluss zu versehen und Telekommunikationsdienste anzubieten. Die verpflichteten Anbieter müssen spätestens nach drei Monaten beginnen, die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen. In der Regel sollte das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen. Wie lange es dauert, bis ein Anschluss zur Verfügung steht, hängt zum Beispiel davon ab, ob erhebliche Baumaßnahmen erforderlich sind.

Kein Anspruch auf eine bestimmte Technik

Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten legt nicht fest, mit welcher Technik das Mindestangebot zu erbringen ist. Es besteht kein Anspruch auf Anschluss über eine bestimmte Technik wie zum Beispiel Glasfaser. Das Ziel ist, dass die Mindestbandbreite in der Hauptwohnung oder am Geschäftsort verfügbar ist.

Mindestversorgung zu erschwinglichen Preisen

Die Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten ist zu einem erschwinglichen Preis anzubieten. Dieser orientiert sich an der Entwicklung der Preise für Telekommunikationsdienste. Daher werden die Entwicklung und die Höhe der Preise durch die Bundesnetzagentur festgelegt und beobachtet. Die Grundsätze über die Ermittlung erschwinglicher Preise für Telekommunikationsdienste sowie des dafür notwendigen Anschlusses veröffentlicht die Bundesnetzagentur zeitnah.

Weitere Informationen zum Thema Versorgung finden sich unter www.bundesnetzagentur.de/versorgungtk.

Pressemitteilung (pdf / 147 KB)

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