Erste Entscheidung zu offenem Netzzugang zu geförderter Telekommunikationsinfrastruktur

Präsident Müller: "Umfassender Zugang zu öffentlich geförderten Netzen"

Ausgabejahr 2022
Erscheinungsdatum 25.11.2022

Die Bundesnetzagentur hat ein Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, offenen Netzzugang zu unbeschalteten Glasfasern eines öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes in Nordhessen zu gewähren.

"Mit dieser Entscheidung stärken wir das Recht auf einen diskriminierungsfreien offenen Netzzugang. Eine öffentliche Förderung von Telekommunikationsinfrastrukturen dient auch dem Wettbewerb und kommt letztlich Verbrauchern zugute", so Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Das Verfahren betrifft einen Streit um offenen Netzzugang zu einem von der Netcom Kassel Gesellschaft für Telekommunikation GmbH betriebenen Telekommunikationsnetz. Die goetel GmbH begehrt Zugang zu unbeschalteten Glasfasern. Beteiligt ist zudem die Breitband Nordhessen GmbH. Sie ist Eigentümerin des mit Fördermitteln errichteten Netzes, das sie an die mit dem Netzbetrieb beauftragte Netcom verpachtet hat.

Open Access im geförderten Netz nun besser durchsetzbar

Mit der Entscheidung hat die Bundesnetzagentur erstmals über den offenen Netzzugang in geförderte Breitbandinfrastruktur entschieden. Das neue Telekommunikationsrecht vereinfacht Zugangsnachfragern bereits bestehende beihilferechtliche und subventionsrechtliche Verpflichtungen durchzusetzen. Konkret betroffene Unternehmen können sich an die Bundesnetzagentur wenden.

Die Gewährung staatlicher Fördermittel zum Breitbandausbau ist seit Jahren an die Verpflichtung geknüpft, Wettbewerbern Zugang zu der mit Fördermitteln errichteten Infrastruktur zu gewähren. Ziel ist dabei auch die Schließung der digitalen Kluft, die Förderung der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und eines vergleichbaren Diensteangebots in Gebieten mit und ohne Förderbedarf.

Nachfragendes Unternehmen wählt aus

Die Bundesnetzagentur betont mit der Entscheidung, dass nach dem geltenden Rechtsrahmen grundsätzlich alle Arten von aktiven und passiven Zugangsprodukten für Wettbewerber rechtzeitig bereitzuhalten sind, aus denen das nachfragende Unternehmen frei auswählen kann. In diesem Zusammenhang stellt der Beschluss klar, dass der Zugangsanspruch der Unternehmen auch auf die Überlassung unbeschalteter Glasfasern im Kernnetz („backbone“) gerichtet sein kann.

Die Entscheidung ist unter www.bundesnetzagentur.de/bk11-22-006-beschluss-21-11-22 veröffentlicht.

Pressemitteilung (pdf / 157 KB)

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