Kon­sul­ta­tio­nen zu Me­tho­den­fest­le­gun­gen für Strom und Gas

Präsident Müller: „Gesamtpaket für eine effiziente und investitionsfreundliche Anreizregulierung vorgelegt“

Ausgabejahr 2025
Erscheinungsdatum 30.06.2025

Die Bundesnetzagentur hat heute die Konsultation zu den Festlegungsverfahren zu den Methoden zur Ermittlung der Kapitalverzinsung, zur Bestimmung eines Produktivitätsfaktors sowie zur Ausgestaltung eines Effizienzvergleichs gestartet. Die Entwürfe ergänzen die am 18. Juni 2025 zur Konsultation gestellten Festlegungen RAMEN Strom und Gas sowie StromNEF und GasNEF.

„Der Branche liegt nun das Gesamtpaket aus den wirtschaftlich besonders relevanten Festlegungsentwürfen im NEST-Prozess vor - insbesondere auch die Regelungen zur Bestimmung der Kapitalverzinsung. Die Unternehmen haben nun Gelegenheit, sich mit unseren Argumenten nochmals auseinanderzusetzen“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

In den Festlegungsentwürfen werden wesentliche Elemente des in RAMEN beschriebenen Regulierungssystems detailliert ausgestaltet.

Ermittlung einer pauschalierten Kapitalverzinsung

Für die Bestimmung des Eigenkapitalzinssatzes bleibt die Bundesnetzagentur bei dem etablierten Capital Asset Pricing-Modell und plant, das Marktrisiko auch weiterhin mittels historischer Überrenditen zu bestimmen. Hieraus ergibt sich für Branche und Investoren ein klarer, verlässlicher Rahmen.

Anpassungen nimmt die Bundesnetzagentur bei der Bestimmung des risikolosen Basiszinses vor. Hier soll sich der Durchschnitt an der Länge der Regulierungsperiode orientieren. Damit wird der Eigenkapitalzinssatz künftig dynamischer an das Zinsumfeld angepasst. Bei der Marktrisikoprämie ist vorgesehen, ausschließlich das arithmetische Mittel zu verwenden. Dies führt zu einer spürbaren Erhöhung des Zinssatzes gegenüber der aktuellen Vorgehensweise.

Die Fremdkapitalkosten sollen aus marktorientierten sowie indexbasierten Referenzreihen abgeleitet werden und es ist vorgesehen, die Fremdkapitalkosten für Neuinvestitionen jährlich zu aktualisieren.

Das Verhältnis der Kapitalquoten des WACC soll bei 40 % Eigen- und 60 % Fremdkapital liegen.

Ausgestaltung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors

Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor korrigiert die allgemeine Inflationsrate, mit der Netzbetreiber ab dem ersten Jahr der Regulierungsperiode zunächst ihre Kosten automatisch nach oben anpassen dürfen. Da sich die Kosten der Netzbranche strukturell anders entwickeln als die der Gesamtwirtschaft, ist eine Korrektur notwendig. Der Entwurf sieht vor, den Faktor künftig aus dem bereits etablierten Malmquist-Modell für Gesamtkosten abzuleiten und diesen dann ausschließlich auf die Kosten zu beziehen, die nicht ohnehin jährlich aktualisiert werden. Die Umstellung sorgt auch für erhebliche Vereinfachungen im Verfahren.

Zum Produktivitätsfaktor hat die Bundesnetzagentur ein wissenschaftliches Gutachten veröffentlicht.

Zu diesem Themenfeld ist ein Expertenaustausch für den 13. August 2025 vorgesehen.

Ausgestaltung der Effizienzvergleiche

Die Entwürfe sehen für Strom und Gas weiterhin die Anwendung der etablierten Methoden SFA (Stochastic Frontier Analysis) und DEA (Data Envelopment Analysis) vor. Eine Anpassung ergibt sich mit der Verkürzung des Abbaupfades für die Ineffizienz auf nunmehr drei Jahre. Auch soll der Effizienzwert künftig nicht mehr nach der Methode eines „Best-of-Four“ ausgewählt werden. Stattdessen soll aus den beiden DEA- und SFA-Effizienzwerten je ein Durchschnittswert gebildet werden. Aus diesen beiden Durchschnittswerten wird anschließend der für den Netzbetreiber günstigere angesetzt.

Sollte sich für den Gasbereich die Mittelung im Rahmen der praktischen Anwendung als nicht brauchbar herausstellen, wird die Bundesnetzagentur andere Maßnahmen etablieren.

Zum Themenfeld Effizienzvergleich ist ein Expertenaustausch am 14. Juli 2025 vorgesehen.

Weiteres Vorgehen

Alle Interessengruppen sind aufgefordert, zu den Festlegungsentwürfen bis zum 18. August 2025 Stellung zu nehmen.
Für die Konsultation war zunächst eine Dauer von sechs Wochen angesetzt. Auf Bitte von Branchenvertretern ist die Frist auf sieben Wochen verlängert worden.

Die Dokumente zu den Konsultationen sind unter www.bundesnetzagentur.de/gbk-aktuell veröffentlicht.

Hintergrund

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass die zentralen Verordnungen für den Bereich der Energieregulierung außer Kraft treten werden. Hintergrund ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021 zur Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur. An die Stelle der Verordnungen treten daher Festlegungen der Bundesnetzagentur. Sie erhält deutlich mehr Verantwortung, mit der sie gewissenhaft umgeht. Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz können gerichtlich durch das OLG Düsseldorf und in zweiter Instanz durch den Bundesgerichtshof überprüft werden.

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