Zuverlässige Versorgung mit Mobilfunk
Rechtsprechung stärkt Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur
Ausgabejahr 2025
Erscheinungsdatum 20.11.2025
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerden der Bundesnetzagentur gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. August 2024 zur sogenannten 5G-Frequenzvergabeentscheidung zurückgewiesen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde uns heute zugestellt. Das Verwaltungsgericht Köln hatte im vergangenen Jahr die 5G-Entscheidung über die Vergabebedingungen und Auktionsregeln aus dem Jahr 2018 für rechtswidrig erklärt und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verpflichtet. Diese Urteile sind nunmehr rechtskräftig.
Zügiger Ausbau der Mobilfunknetze
„Die Bundesnetzagentur wird das 5G-Frequenzverfahren zügig neu aufrollen, um möglichst schnell Rechtsklarheit und Planungssicherheit für die Unternehmen zu gewährleisten
“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. „Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts stärkt die Rolle der Bundesnetzagentur als unabhängige Regulierungsbehörde. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass die Mobilfunknetze in Deutschland weiterhin zügig ausgebaut werden. Sowohl die 5G-Frequenzvergabeentscheidung als auch die bestehenden Frequenzzuteilungen an die Unternehmen bleiben unverändert wirksam, solange sie nicht von der Bundesnetzagentur aufgehoben oder geändert werden.
“
Über die Regeln zur Vergabe der Frequenzen aus den Bereichen 2 GHz sowie 3,6 GHz soll neu entschieden werden. Das Verfahren wird objektiv, transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt. Nach Auswertung der schriftlichen Begründung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Bundesnetzagentur das Verfahren erneut aufnehmen.
Hintergrund zum Verfahren
Im Sommer 2024 hatte das Verwaltungsgericht Köln die Bundesnetzagentur verpflichtet, unter Aufhebung der Präsidentenkammerentscheidung aus dem Jahr 2018 (BK1-17/001) die Anträge der Klägerinnen auf Auferlegung einer Dienstanbieterverpflichtung neu zu bescheiden.
Die Rechtswidrigkeit der damaligen Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht damit begründet, dass durch die Verfahrensgestaltung der ehemaligen Präsidentenkammer die Besorgnis der Befangenheit bestünde. Zudem sei ein Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur und ein Abwägungsdefizit wegen faktischer Vorfestlegung gegeben (Urteile des VG Köln vom 26. 08.2024, Az. 1 K 1281/22, 1 K 8531/18).
Weitere Informationen zu den Verfahren zur Bereitstellung von Mobilfunkfrequenzen finden Sie unter: www.bundesnetzagentur.de/mobilesbreitband.